Geschäftsverteilung ohne Rosinenpicken

Die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers darf nicht in der Weise geregelt oder geändert werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimmter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entscheidenden Richter gelangen. Dies stellte der Bundesgerichtshof jetzt in einer aktuellen Entscheidung fest, mit der ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben wurde.

Geschäftsverteilung ohne Rosinenpicken

Ein Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn die Mitwirkungsgrundsätze nicht den nach §§ 21 e, 21 g GVG zu stellenden Anforderungen entsprechen1. Die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers darf nicht in der Weise geregelt oder geändert werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimmter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entscheidenden Richter gelangen2. Auch die Veränderung der Zuteilung bereits anhängiger Verfahren muss sich – von Ausnahmefällen insbesondere in Strafsachen abgesehen3 – wie jede Geschäftsverteilung nach allgemeinen Merkmalen richten, um eine willkürliche Besetzung des Gerichts zu vermeiden4. Für die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers bei einem mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörper oder bei der Bestimmung des Einzelrichters nach § 21 g Abs. 3 GVG gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie für die Geschäftsverteilung innerhalb des Gerichts5, auch wenn wegen eines Wechsels in der Besetzung eine Änderung des senatsinternen Geschäftsverteilungsplans nötig wird (§ 21 g Abs. 2 GVG).

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Nachträgliche Sicherungsverwahrung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Mai 2009 – II ZR 259/07

  1. BGH, Urteil vom 25. März 2009 – XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 9; Urteil vom 16. Oktober 2008 – IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Tz. 3[]
  2. BGH, Urteil vom 25. März 2009 – XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 15[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 – 2 BvR 229/09, juris Tz. 26; BGHSt 44, 161, 165[]
  4. BGH, Urteil vom 25. März 2009 – XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 15; Urteil vom 16. Oktober 2008 – IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Tz. 10[]
  5. vgl. BVerfG, NJW 1997, 1497, 1498; BGH Urteil vom 25. März 2009 – XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 15; Beschluss vom 29. September 1999 – 1 StR 460/99, NJW 2000, 371[]