Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.

Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich.
Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, die Rechtslage also in krasser Weise verkannt wird1.
Eine solche Verletzung des Willkürverbots kann auch in der fachgerichtlichen Anwendung einer temporal nicht einschlägigen Norm liegen, etwa weil nach einer Gesetzesänderung eine offensichtlich einschlägige Übergangsvorschrift nicht berücksichtigt wurde.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. August 2021 – 2 BvR 1086/21
- vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.> 96, 189 <203> 112, 185 <215 f.>[↩]