Gespräche zwischen dem Gericht und einer Prozesspartei

Gespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts, die nicht in Anwesenheit der Gegenseite stattfinden, bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs der anderen Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn die anderen Beteiligten von dem Gesprächsinhalt nicht unterrichtet werden1.

Gespräche zwischen dem Gericht und einer Prozesspartei

Telefongespräche zwischen einem Beteiligten und einem Mitglied des Gerichts bergen jedenfalls dann die Gefahr einer Verletzung des Anspruchs des anderen Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auf ein faires Verfahren und auf Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit, wenn – wie im Streitfall – nicht alle Verfahrensbeteiligten von dem Gesprächsinhalt unterrichtet werden2. So liegt es auch hier. War das Bundespatentgericht bereits ohne die von der Widersprechenden angekündigte Beschwerdebegründung geneigt, der Beschwerde stattzugeben, und unterließ es deswegen die Beschwerdeführerin aufgrund einer Absprache mit der Berichterstatterin, die angekündigte Beschwerdebegründung einzureichen, die die Markeninhaberin für ihre Erwiderung noch abwarten konnte, wäre das Gericht gehalten gewesen, die Markeninhaberin über diese Umstände zu informieren und ihr vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ein Gehörsverstoß im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Versagen des rechtlichen Gehörs beruht oder beruhen kann. Liegt der Gehörsverstoß in der Verletzung einer Hinweispflicht, muss mit der Rüge ausgeführt werden, wie die betreffende Partei auf einen Hinweis reagiert hätte, weil nur so das Rechtsbeschwerdegericht beurteilen kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Gehörverstoß beruht3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. April 2013 – I ZB 91/11 – MetroLinien

  1. im Anschluss an BGH, GRUR 2012, 89 Rn. 17 – Stahlschluessel[]
  2. BGH, Beschluss vom 22.06.2011 – I ZB 9/10, GRUR 2012, 89 Rn. 17 = WRP 2011, 468 – Stahlschluessel[]
  3. BGH, GRUR 2010, 1034 Rn. 17 – LIMES LOGISTIK, mwN[]