In Deutschland kursieren in Privathaushalten über die Gewährleistung und das Widerrufsrecht bei Gebrauchtware viele Irrtümer. Welche Rechte Verbraucher haben, und welche Besonderheiten bestehen, haben inzwischen jedoch viele Gerichtsurteile klar definiert.

Was versteht man unter Gebrauchtware?
In Deutschland gibt es kein Gesetz, das klar definiert, wann eine Ware als gebraucht gilt. Auch die europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthält keine eindeutige Definition für Gebrauchtware. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm – 4 U 102/13)) handelt es sich bei einem Artikel um Gebrauchtware, wenn dieser bereits vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten seiner gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde und dadurch ein höheres Sachmängelrisiko besteht. Wird eine Ware lediglich ausgepackt, aber nicht verwendet, wird sie dadurch nicht zur Gebrauchtware.
Das Landgericht Aachen1 hat zudem geurteilt, dass ein technisch sensibles Ersatzteil nicht mehr als Neuware angeboten werden darf, wenn es außergewöhnlich lange gelagert wurde. Im konkreten Fall ging es um ein nicht verwendetes Kugellager, das sich für etwa 20 Jahre in einem Lager befand. Laut dem Urteil nimmt durch die lange Lagerhaltung das Risiko für Lagerschäden zu, weil die Ware Alterungsprozessen unterliegt.
Laut der Rechtsprechung in Deutschland ist ein Artikel nur dann Neuware, wenn:
- Er noch nicht verwendet wurde
- Keine Lagerschäden aufweist
- Aus neuen Materialien hergestellt wurde
- Noch in einer identischen Ausführung produziert wird
Waren, die diese Kriterien nicht erfüllen, sind in der Regel Gebrauchtware. Eine genaue Abgrenzung zwischen Gebraucht- und Neuware ist jedoch nur im Einzelfall möglich.
Was versteht man unter B-Ware?
Bei B-Ware handelt es sich in der Regel um Neuwaren, mit leichten Schäden oder fehlender Originalverpackung. Ein erhöhtes Sachmängelrisiko besteht laut der Rechtsprechung dadurch, dass die Ware ausgepackt oder vorgeführt wurde nicht. Wie das Oberlandesgericht Hamm2 geurteilt hat, handelt es sich bei B-Ware lediglich um Gebrauchtware, wenn diese zuvor für ihren gewöhnlichen Verwendungszweck verwendet wurde.
Was versteht man unter Refurbished-Ware?
Refurbished-Waren sind meisten generalüberholte technische Geräte wie etwa gebrauchte Dell Notebooks. Im Gegensatz zu herkömmlicher Gebrauchtware wird Refurbished-Ware durch den Hersteller oder einen Händler geprüft, gereinigt und generalüberholt. In der Regel hat Refurbished-Ware deshalb einen besseren Zustand als Gebrauchtware und wird oft mit einer freiwilligen Garantie angeboten.
Gewährleistung bei Gebraucht-, B- und Refurbished-Ware
Bei Gebraucht-, B- und Refurbished-Ware gelten laut § 433 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dieselben Regeln wie bei Neuware. Käufer haben somit einen Gewährleistungsanspruch, der gewerbliche Verkäufer dazu verpflichtet, bei eventuellen Mängeln zu haften (Sachmängelhaftung), wenn der Mangel bereits bei der Übergabe der Ware vorhanden war. Sachmängel werden meistens durch eine Reparatur oder den Austausch der Ware reguliert. Alternativ können sich der Händler und Käufer auch auf eine Teilrückzahlung einigen.
Gewährleistung bei Privatverkäufen
Privatverkäufer dürfen die Gewährleistung komplett ausschließen. Dazu wird im Kaufvertrag mehrheitlich die Standardklausel „Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ verwendet. Diese entbindet Privatverkäufer von der Sachmängelhaftung, bei Mängeln, die beim Verkauf noch nicht bekannt waren. Wenn Privatverkäufe bekannte Sachmängel absichtlich verschwiegen, können sie die Gewährleistung nicht ausschließen. In der Praxis kann eine solche arglistige Täuschung aber nur schwer nachgewiesen werden.
Gewährleistungsfristen bei Gebrauchtwaren
§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB schreibt vor, dass die Gewährleistung nach Übergabe der Ware mindestens zwei Jahre andauern muss. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)3 dürfen gewerbliche Händler bei Gebrauchtwaren die Gewährleistungsfrist und damit ihre Sachmängelhaftung auf ein Jahr verkürzen. Komplett ausschließen können gewerbliche Händler die Gewährleistung jedoch nicht. Wird ein bekannter Mangel arglistig verschwiegen, verlängert dies die Gewährleistungsfrist auch bei Gebrauchtwaren auf 30 Jahre.
Garantie bei Gebraucht-, B- und Refurbished-Ware
Laien nutzen die Begriffe Gewährleistung und Garantie oft synonym. Eine Garantie ist aber sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtware gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es handelt sich dabei also immer um eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers. In der Regel bieten diese bei Gebrauchtwaren lediglich eine Garantie an, wenn es sich um Refurbished-Ware handelt.
Gibt es ein allgemeines Widerrufsrecht bei Gebraucht-, B- und Refurbished-Ware?
Beim Widerrufsrecht muss zwischen dem Kauf im Laden und im Internet unterschieden werden.
- Wie die E-Commerce-Experten von echthair.de erklären, haben Verbraucher, die im Onlineshops eines gewerblichen Händlers einkaufen, ein generelles Widerrufsrecht. Sie können ihren Einkauf innerhalb von 14 Tagen ohne Nennung von Gründen widerrufen, indem sie den Widerruf ausdrücklich an ihren Vertragspartner mitteilen. Es reicht dazu nicht aus, die Annahme des Pakets zu verweigern oder die Waren kommentarlos zurückzusenden.
- Bei Waren, die lokal in einem Laden erworben wurden, haben Verbraucher kein Widerrufsrecht. In der Regel nehmen Händler die Waren trotzdem für 14 Tage zurück. Es handelt sich dabei aber um Kulanz, die keine gesetzliche Grundlage hat.