Gewährleistungsfristen für den Fußballrasen

Bei der Erneuerung eines Trainingsplatzes mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung handelt es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Bei Untersuchungen von Proben der Rasentragschicht bei einem solchen Trainingsplatz, die für den Unternehmer erkennbar dazu dienen, die Funktionalität des Trainingsplatzes in seiner Gesamtheit sicherzustellen, handelt es sich ebenfalls um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.

Gewährleistungsfristen für den Fußballrasen

Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um Werkleistungen, die nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sind, wobei bezüglich der geltend gemachten Schäden Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB a.F. in Betracht kommen.

Die Erneuerung des Trainingsplatzes und die vorgenommenen Untersuchungen sind nicht als Arbeiten an einem Grundstück einzustufen, so dass nicht die einjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. greift.

Auf vor dem 1. Januar .2002 bereits verjährte Ansprüche ist ausschließlich das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden1, während auf am 1. Januar 2002 noch nicht verjährte Ansprüche grundsätzlich die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden sind, Art. 229 § 6 EGBGB.

Bei der Erneuerung des Trainingsplatzes gemäß dem Bauvertrag vom März 1999 handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., nicht um Arbeiten an einem Grundstück.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die lange Verjährung „bei Bauwerken“, wenn das Werk in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter grundlegender Erneuerung Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichzuachten sind2. Unter einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. wird nach gefestigter Rechtsprechung – ohne dass es auf die sachenrechtliche Einordnung ankäme – eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden3. Der Begriff „Bauwerk“ geht weiter als der des Gebäudes4.

Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist5. In den Motiven zum BGB ist als Begründung für die fünfjährige Verjährung angegeben, dass Mängel bei Bauwerken häufig erst spät erkennbar werden, jedoch regelmäßig innerhalb von fünf Jahren auftauchen6. Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits7.

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Erneuerung des Trainingsplatzes gemäß dem Bauvertrag vom März 1999 um Arbeiten bei einem Bauwerk.

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Bei diesen Arbeiten handelt es sich um eine grundlegende Erneuerung des Platzes, die einer Neuerrichtung gleichzuachten ist. Ein Trainingsplatz dieses Zuschnitts mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung ist hinsichtlich des Risikos der Späterkennbarkeit von Mängeln nicht anders zu beurteilen als ein Gebäude. Die Einordnung der entsprechenden Leistungen als Arbeiten an einem Grundstück lässt unberücksichtigt, dass mehrere nicht dem Grundstück zuzuordnende Komponenten mit diesem fest verbunden worden sind, wodurch die Erneuerung des Platzes erst das wesentliche Gepräge erhält. Demgemäß ist auch das Nutzungs- und Haftungsinteresse und damit der Vertragszweck nicht anders zu sehen. Es handelt sich um eine im Sinne der Anforderungen des § 638 BGB a.F. ortsfeste Anlage, die mit dem Grundstück dauerhaft verbunden ist. Dabei ist die sachenrechtliche Einordnung als wesentlicher Grundstücksbestandteil ohne Bedeutung8. Es genügt, dass die Anlage durch die Vielzahl der verbauten Komponenten mit dem Grundstück so verbunden ist, dass eine bis zum Ablauf der Nutzungszeit nicht beabsichtigte Trennung9 vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Die Erneuerung des Trainingsplatzes stellt mehr dar als eine kunstgerecht ausgeführte Veränderung des natürlichen Zustandes des Grund und Bodens. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.12.1992 VII ZR 45/92, BGHZ 121, 94, 96 f. Der Bundesgerichtshof hat nicht entschieden, dass es sich bei dem Einbau von Rohrnetzen in den Grund und Boden nicht um Arbeiten am Bauwerk handelt, sondern das Gegenteil. Die Leistung eines Ingenieurs, Pläne der vorhandenen Rohrleitungen zu erstellen, wurde lediglich deshalb als Arbeiten an einem Grundstück eingeordnet, weil die Pläne nicht der grundlegenden Erneuerung des Leitungsnetzes dienen sollten und deshalb nicht Arbeiten an einem Bauwerk zu dienen bestimmt waren10.

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Auch bei den vorgenommenen Untersuchungen von Proben der Rasentragschicht handelt es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk.

Geistige Leistungen, die der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines bestimmten Bauwerks dienen, sind der Errichtung des Bauwerks zuzuordnen; für sie gilt die Verjährungsregelung des § 638 BGB a.F. für Bauwerke11. Hierzu zählen etwa Leistungen eines Geologen, der Bodenuntersuchungen für die Gründungsarbeiten beim Bau eines Gebäudes durchführt12, oder Leistungen eines Vermessungsingenieurs, der damit betraut ist, auf einem Baugrundstück den Standort des darauf zu errichtenden Hauses einzumessen und abzustecken13.

Dementsprechend sind auch die vorgenommenen Untersuchungen von Proben der Rasentragschicht der Bauwerkserrichtung zuzuordnen. Diese Leistungen weisen einen hinreichenden und für den Werkunternehmer auch ohne Weiteres erkennbaren Bezug zu dem bestimmten Bauwerk „Trainingsplatz“ auf. Sie dienen dazu, die Funktionalität des Trainingsplatzes in seiner Gesamtheit sicherzustellen. Insbesondere die Begutachtung der Rasentragschicht auf Wasserdurchlässigkeit ist für die Verwendbarkeit des Platzes als Trainingsplatz von erheblicher Bedeutung.

BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – VII ZR 182/10

  1. vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 3[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2002 – X ZR 49/00, BauR 2002, 1260 = NZBau 2002, 389 = ZfBR 2002, 557; Urteil vom 03.12.1998 – VII ZR 109/97, BauR 1999, 670 = ZfBR 1999, 187[]
  3. BGH, Urteil vom 20.05.2003 – X ZR 57/02, BauR 2003, 1391 = NZBau 2003, 559 = ZfBR 2003, 674; Urteil vom 04.11.1982 VII ZR 65/82, BauR 1983, 64 = ZfBR 1983, 82; Urteil vom 16.09.1971 VII ZR 5/70, BGHZ 57, 60, 61[]
  4. BGH, Urteil vom 04.11.1982 – VII ZR 65/82, BauR 1983, 64 = ZfBR 1983, 82; Urteil vom 16.09.1971 – VII ZR 5/70, BGHZ 57, 60, 61[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1992 – VII ZR 29/92, BauR 1993, 217 = ZfBR 1993, 76[]
  6. Motive, II 489[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1992 VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121, 124[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1992 – VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121, 124[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 04.11.1982 – VII ZR 65/82, BauR 1983, 64, 66 = ZfBR 1983, 82[]
  10. BGH aaO[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1992 – VII ZR 45/92, BGHZ 121, 94, 97[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1978 – VII ZR 249/77, BGHZ 72, 257, 260[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1972 – VII ZR 202/70, BGHZ 58, 225, 228 f.[]
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