Gewerbemiete trotz Corona-Schließung – oder: Online-Handel aus der Lagerhalle

Während des sogenannten „Lockdowns“ Ende 2020 mussten viele Geschäfte schließen. Die Mietverträge liefen trotzdem weiter, obwohl häufig kein Gewinn mehr erwirtschaftet werden konnte. Der Gesetzgeber hat darauf mit der Regelung des Art. 240 § 7 EGBGB reagiert, nach dem ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vermutet wird, wenn die gemieteten Räumlichkeiten wegen des Lockdowns nicht oder nur noch mit erheblichen Einschränkungen verwendet werden können.

Gewerbemiete trotz Corona-Schließung – oder: Online-Handel aus der Lagerhalle

Hierauf berief sich auch ein Möbelhaus in Osnabrück. Das Landgericht Osnabrück gab der Betreiberfirma recht: Die Miete für die angemietete Lagerhalle könne reduziert werden. Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies nun anders und gab dem Vermieter Recht:

Es bestehe kein Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Denn die Lagerhalle sei in der Lockdown-Zeit durchaus nutzbar gewesen. Die Firma habe die Möbel nämlich online vertrieben und auch stationäre Verkäufe über „click & collect“ getätigt. Die Lagerhalle sei in ihrer Funktion durch den Lockdown daher gerade nicht betroffen gewesen. Etwas anderes könne gegebenenfalls für das Ladengeschäft selbst gelten.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29. März 2022 – 2 U 234/21

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