Gläubigeranfechtung einer Grundstücksübertragung

Die Anfechtung der Übereignung eines in Deutschland belegenen Grundstücks ist nach dem deutschen Recht der Gläubigeranfechtung zu beurteilen.

Gläubigeranfechtung einer Grundstücksübertragung

Der Anfechtungsgläubiger muss sich nicht auf die Aufrechnung gegen Ansprüche des Schuldners verweisen lassen, wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind oder erst in Zukunft in monatlich wiederkehrenden, im Verhältnis zur Gesamtsumme geringen Teilbeträgen entstehen.

Der Anfechtungsgläubiger kann bereits vor Durchführung der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner in dem Umfang Anfechtungsklage erheben, in dem eine Befriedigung durch Zugriff auf das Schuldnervermögen nicht zu erwarten ist.

Die Übertragung des Hälfteanteils eines zuvor je zur Hälfte im Eigentum beider Ehegatten stehenden Grundstücks an den anderen Ehegatten ist unentgeltlich, wenn die gleichzeitig getroffene Vereinbarung über einen Zugewinnausgleich im Falle der Durchführung dem übertragenden Ehegatten keinen Vorteil verschafft.

Anwendung deutschen Anfechtungsrechts[↑]

Das anwendbare Anfechtungsrecht bestimmt sich nicht nach dem Wohnsitz des Schuldners. Eine solche kollisionsrechtliche Anknüpfung ist zwar in der Vergangenheit durch den Bundesgerichtshof erwogen worden1, kommt jedoch nicht mehr in Betracht, nachdem das in Fällen mit Auslandsberührung anwendbare Recht der Gläubigeranfechtung durch die zum 1.01.1999 in Kraft getretene Vorschrift des § 19 AnfG gesetzlich geregelt worden ist. Die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung außerhalb des Insolvenzverfahrens beurteilt sich nun nach dem Recht, welchem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen. Besteht die angefochtene Rechtshandlung darin, dass ein Vermögensgegenstand des Schuldners an einen Dritten übertragen worden ist, so bestimmt sich die Anfechtbarkeit nach dem Recht, welches für die Wirksamkeit des Übertragungsakts maßgeblich ist2. Im Falle der Übertragung des Rechts an einem Grundstück bestimmt sich die Anfechtbarkeit entsprechend der Vorschrift des Art. 43 EGBGB nach dem Recht des Orts, an welchem das Grundstück belegen ist3, im Streitfall folglich nach deutschem Recht.

Anfechtungsrecht eines Gläubigers vs. Aufrechnung[↑]

Nach der Regelung des § 2 AnfG ist ein Gläubiger zur Anfechtung berechtigt, wenn dieser einen vollstreckbaren Schuldtitel über eine fällige Forderung gegen den Schuldner besitzt und die Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen wird. Das Vorliegen dieser Rechtsschutzvoraussetzungen, von welchen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage abhängt4, hat das Berufungsgericht mit Recht bejaht.

Die Aufrechnungserklärung des Schuldners gegen die Forderung der Klägerin hindert die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht.

Der Anfechtungsgegner kann gegen das Bestehen der titulierten Forderung des Gläubigers nur solche Einwendungen erheben, welche auch der Schuldner noch vorbringen könnte5. Nach der Regelung des § 767 Abs. 2 ZPO kann der Schuldner eines durch Urteil festgestellten Anspruchs gegen die Zwangsvollstreckung nicht den Einwand der Aufrechnung vorbringen, wenn sich die beiderseitigen Forderungen bereits zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung aufrechenbar gegenüber gestanden haben6. Die Beklagte kann sich daher nicht auf die Aufrechnung des Schuldners mit solchen Ansprüchen berufen, welche bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess am 9.08.2006 fällig geworden sind.

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Der Gläubiger muss grundsätzlich vorrangig gegenüber der Anfechtung eine im Verhältnis zum Schuldner bestehende Aufrechnungsmöglichkeit wahrnehmen. Soweit sich der Anfechtungsgläubiger durch Aufrechnung gegenüber dem Schuldner befriedigen kann, ist die Bereitstellung des vom Schuldner weggegebenen Vermögenswerts zur Befriedigung des Gläubigers nicht gemäß § 11 Abs. 1 AnfG erforderlich7. Der Anfechtungsgläubiger muss sich aber nicht auf die Möglichkeit einer Aufrechnung gegenüber dem Schuldner verweisen lassen, wenn die Forderung des Schuldners ernsthaft bestritten ist8. Eine möglicherweise bestehende Aufrechnungslage steht der Anfechtungsklage daher nicht entgegen, weil das Bestehen der vom Schuldner behaupteten Forderungen gegen die Klägerin ernstlich zweifelhaft ist.

Die Gläubigerin muss sich auf die Möglichkeit, künftig mit ihrer Forderung gegen die monatlich wiederkehrenden Ansprüche des Schuldners aufzurechnen, nicht verweisen lassen9. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens im Sinne der Regelung des § 2 AnfG ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung10. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein ausreichendes Schuldnervermögen vor, so ist eine Anfechtungsklage auch dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Schuldnervermögen zu einem späteren Zeitpunkt für die Befriedigung des Gläubigers ausreichen wird11.

Möglichkeit einer teilweise erfolgreichen Zwangsvollstreckung[↑]

Die Anfechtungsklage ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Gläubigerin voraussichtlich durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner in Spanien einen Teil ihrer Forderung wird durchsetzen können.

Der Anfechtungsgläubiger kann einen Dritten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG nur insoweit in Anspruch nehmen, als dies zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist. Es steht nicht im Belieben des Gläubigers, den Schuldner zu schonen und stattdessen den Empfänger von Zuwendungen des Schuldners in Anspruch zu nehmen12. Soweit der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner Befriedigung erlangen kann, kommt eine Anfechtungsklage daher nicht in Betracht. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung folgt aus dem Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners aber nicht, dass der Gläubiger eine Anfechtungsklage erst erheben kann, nachdem er sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner ausgeschöpft hat.

Nach der Regelung des § 2 AnfG ist eine Anfechtungsklage nicht nur dann zulässig, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos geblieben ist, sondern auch dann, wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen werde. Entgegen der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung13 folgt hieraus allerdings nicht, dass ein Gläubiger seine gesamte Forderung im Wege der Gläubigeranfechtung gegen einen Dritten durchsetzen kann, sofern das Schuldnervermögen zwar die Gläubigerforderung nicht vollständig abdeckt, jedoch ein Teilbetrag gegenüber dem Schuldner durchgesetzt werden kann. Die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ist vielmehr grundsätzlich auch dann vorrangig gegenüber der Gläubigeranfechtung, wenn diese nur eine Teilbefriedigung des Gläubigers verspricht. Hinsichtlich des Teilbetrags, welchen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner durchsetzen kann, ist die Inanspruchnahme eines Dritten im Wege der Anfechtungsklage nicht zulässig14. Kann der Anfechtungsgläubiger aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner noch einen Erlös erzielen, so ist im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Dritten folglich eine Prognose anzustellen, in welcher Höhe der Anfechtungsgläubiger hieraus Befriedigung erwarten kann15.

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Der Umstand, dass pfändbares Vermögen des Schuldners vorhanden ist, hindert eine Anfechtungsklage jedoch nicht für den Teil der Forderung, welchen der Gläubiger gegenüber dem Schuldner voraussichtlich nicht wird durchsetzen können16. Wenn aufgrund des unzureichenden Schuldnervermögens feststeht, dass der Empfänger einer Zuwendung die Zwangsvollstreckung in den erworbenen Gegenstand zu dulden haben wird, so besteht kein schutzwürdiges Interesse dieses Dritten, erst nach Abschluss der Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner in Anspruch genommen zu werden. Der Gläubiger müsste hingegen befürchten, die gesetzlichen Anfechtungsfristen zu versäumen, wenn er eine Anfechtungsklage erst nach Ausschöpfung aller Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner erheben könnte. Entgegen der Auffassung der Revision schützt die Möglichkeit einer fristwahrenden Absichtsanzeige gemäß § 7 Abs. 2 AnfG den Gläubiger nicht hinreichend gegen die Versäumung der Anfechtungsfristen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelung über ihren Wortlaut hinaus eine fristwahrende Absichtsanzeige auch dann ermöglicht, wenn der Schuldner zwar zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht in der Lage ist, jedoch eine teilweise Befriedigung aus dem pfändbaren Vermögen des Schuldners noch erlangt werden kann. Gerade in solchen Fällen, in welchen – wie vorliegend – die Zwangsvollstreckung im Ausland vorgenommen werden muss, kann bis zum Abschluss sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen auch die nach der Regelung des § 7 Abs. 2 AnfG vorgesehene Ausschlussfrist von zwei Jahren verstrichen sein.

Die Prognose, ob die bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten gegen den Schuldner zur vollständigen Befriedigung der Klägerin führen werden, ist auf deren gesamte fällige und titulierte Forderung zu beziehen. Entgegen der Auffassung der Revision ist für diese Prognose hingegen ohne Bedeutung, dass die Klägerin die Gläubigeranfechtung nach der teilweisen Klagerücknahme nur noch aus einem Teil ihrer titulierten Forderung betreibt. Da sich der Gläubiger – wie ausgeführt – nach der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG nur insoweit im Wege der Anfechtung an den Zuwendungsempfänger halten kann, als seine Forderung gegenüber dem Schuldner nicht einbringlich ist, muss es dem Gläubiger auch möglich sein, die Anfechtungsklage auf diesen Teil der Forderung zu beschränken. Die von der Revision vertretene Auffassung, wonach die Prognose fehlender Vollstreckungsaussichten nur auf den in der Anfechtungsklage geltend gemachten Betrag zu beziehen sei, führte demgegenüber zu dem widersinnigen Ergebnis, dass der Gläubiger die Anfechtungsklage zunächst aus der gesamten titulierten Forderung betreiben müsste, diese Klage jedoch teilweise unzulässig wäre, soweit die titulierte Forderung durch pfändbares Vermögen des Schuldners gedeckt ist.

Zwar hat der Gläubiger im Anfechtungsprozess zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) nachzuweisen, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu seiner vollständigen Befriedigung führen werde, wobei dieser Beweis nach allgemeinen Grundsätzen bei Vorliegen von Beweisanzeichen erleichtert werden oder beim Eingreifen eines Anscheinsbeweises als geführt gelten kann17. Wenn jedoch feststeht, dass das pfändbare Schuldnervermögen nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers ausreicht, kann die Prognose, in welcher Höhe der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner mit seiner Forderung ausfallen wird, nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage eines reduzierten Beweismaßes getroffen werden. Nach diesem Beweismaß durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision ohne die Einholung von Sachverständigengutachten abschätzen, inwieweit die Klägerin mit ihrer Forderung auch nach der Vollstreckung in die bekannten Vermögenswerte des Schuldners in Spanien voraussichtlich ausfallen wird.

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Gemäß § 287 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO kann die Höhe einer Forderung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Ermessen des Gerichts geschätzt werden, wenn die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgeblichen Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Der Schätzung nach dieser Bestimmung unterliegen beispielsweise die Prognose, ob ein Bürgschaftsgläubiger bei der Erteilung der Bürgschaft mit Zahlungen des Bürgen vernünftigerweise rechnen durfte18, sowie die Beurteilung der Unzulänglichkeit der Konkursmasse, wenn ein Gläubiger trotz der vom Konkursverwalter angezeigten Masseunzulänglichkeit auf eine Verurteilung des Konkursverwalters anträgt19. Auch für die Bestimmung, inwieweit ein Gläubiger voraussichtlich mit seiner Forderung gegen den Schuldner ausfallen wird und daher insoweit einen Dritten im Wege der Gläubigeranfechtung in Anspruch nehmen kann (§§ 2, 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG), können die verminderten Beweisanforderungen nach dieser Regelung anzuwenden sein.

Die Frage, welcher Erlös aus einer Zwangsvollstreckung in bekannte Vermögenswerte erzielt werden kann, entzieht sich naturgemäß schon deshalb einer genauen Berechnung, weil sich die im Falle einer Versteigerung abgegeben Gebote nicht vorhersehen lassen. Auch die Ermittlung des Verkehrswerts für den Fall einer freihändigen Veräußerung kann mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet sein, wenn die den Marktwert bestimmenden Eigenschaften des Vermögensgegenstandes nicht in den Einzelheiten bekannt sind. Eine verlässliche Verkehrswertbeurteilung durch einen Sachverständigen setzt regelmäßig voraus, dass dem Sachverständigen gestattet wird, den zu beurteilenden Gegenstand in Augenschein zu nehmen. Ein solcher Augenschein kann jedoch nach der Regelung des § 371 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 144 ZPO gegenüber dem Schuldner oder einem Dritten, welcher den Gegenstand in Besitz hat, häufig nicht durchgesetzt werden, wenn eine Wohnung betroffen ist (§ 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO), die Duldung nicht zumutbar ist oder der Schuldner oder Dritte ein Zeugnisverweigerungsrecht besitzt (§ 144 Abs. 2 ZPO). Diese Bewertungsschwierigkeiten rechtfertigen es, den Umfang der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens zu schätzen, sofern eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Schätzung vorhanden ist und genauere Feststellungen nicht oder nur mit erheblichem Aufwand getroffen werden können. Nach der Regelung des § 287 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 ZPO kann damit das ansonsten bestehende Erfordernis entfallen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um den voraussichtlichen Vollstreckungserlös aus der Verwertung eines Grundstücks20 oder den Wert eines Unternehmens21 festzustellen.

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Unentgeltliche Zuwendung zwischen Ehegatten[↑]

Die Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners an dem streitgegenständlichen Grundstück ist gemäß § 4 Abs. 1 AnfG als unentgeltliche Leistung anfechtbar.

Eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1 AnfG, § 134 Abs. 1 InsO) liegt im Zwei-Personen-Verhältnis vor, wenn der Empfänger vereinbarungsgemäß keine angemessene Gegenleistung an den Schuldner zu erbringen hat22.

Eine Zuwendung unter Ehegatten, die um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt keine Schenkung dar, sondern eine ehebedingte Zuwendung23. Anfechtungsrechtlich ist die Abgrenzung zwischen Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen jedoch nicht maßgeblich. Allein der Umstand, dass die Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt ist, stellt keine Gegenleistung dar, welche die Unentgeltlichkeit des Empfangs im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließt24. In der Insolvenz eines Ehegatten sind güterrechtliche Vereinbarungen (§ 1408 Abs. 1 BGB) nicht anders zu behandeln als schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Eheleuten25. Für die Anfechtbarkeit einer Zuwendung zwischen Eheleuten nach dem Anfechtungsgesetz gilt nichts anderes.

Dabei ergibt sich im hier entschiedenen Fall eine Gegenleistung der Beklagten auch nicht daraus, dass diese im Rahmen der Regelung zum Zugewinnausgleich eine eigene Rechtsposition aufgegeben hätte. Da durch die notarielle Vereinbarung vom 26.07.2004 das streitgegenständliche Hausgrundstück E. Straße in Berlin dem Anfangsvermögen der Beklagten und die Vermögenswerte des Schuldners in Spanien dessen Anfangsvermögen zugeordnet werden, sind diese Vermögenswerte bei der Berechnung des Zugewinns des jeweiligen Ehegatten nicht zu berücksichtigen (§§ 1373, 1374 Abs. 1 BGB). Eine solche ehevertragliche Vereinbarung, durch welche im Ergebnis bestimmte Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden, ist grundsätzlich zulässig26. Die dingliche Berechtigung der Ehegatten an den hiervon erfassten Vermögenswerten bleibt dabei unberührt. Diese Vereinbarung wirkt sich erst aus, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet ist und damit die Ausgleichsforderung desjenigen Ehegatten entsteht, der den geringeren Zugewinn erzielt hat (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Es kann hier dahinstehen, ob eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich eine Gegenleistung darstellen kann, welche die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG ausschließt, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch noch nicht entstanden ist und nicht feststeht, ob der Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch Tod eines Ehegatten (§ 1372 BGB) beendet werden wird. Die Vereinbarung vom 26.07.2004 über den Zugewinnausgleich kann jedenfalls deshalb nicht als Gegenleistung der Beklagten angesehen werden, weil die dort getroffene Regelung im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs dem Schuldner keinen Vorteil auf Kosten der Beklagten verschaffte.

Die güterrechtliche Vereinbarung, wonach das künftige Alleineigentum am Hausgrundstück E. Straße in Berlin sowie Kontoguthaben bei deutschen Banken dem Anfangsvermögen der Beklagten zugerechnet werden sollen, benachteiligt die Beklagte im Falle der Durchführung des Zugewinnausgleichs nicht, sondern begünstigt diese, weil diese Vermögenswerte bei der Berechnung des Zugewinns der Beklagten außer Betracht blieben (§ 1373 BGB). Nachteilig für die Beklagte ist bei Durchführung des Zugewinnausgleichs die Vereinbarung, wonach sämtliche Vermögenswerte aus den geschäftlichen Aktivitäten des Schuldners in Spanien sowie dessen Guthaben bei spanischen Banken dem Anfangsvermögen des Ehemannes zuzurechnen seien. Auf die bei Beendigung des Güterstands entstehende Ausgleichsforderung wirkte sich die güterrechtliche Vereinbarung daher nur dann zum Nachteil der Beklagten aus, wenn die hierdurch dem Anfangsvermögen des Ehemannes zugeschlagenen Vermögenswerte den Wert des Hausgrundstücks E. Straße in Berlin sowie der Guthaben bei deutschen Banken überstiege, welches zum Anfangsvermögen der Beklagten zugerechnet worden ist.

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Den Verkehrswert der früheren Miteigentumshälfte des Schuldners am Hausgrundstück E. Straße in Berlin haben der Schuldner und die Beklagte in der Übertragungsvereinbarung mit 200.000 € angegeben. Hieraus ergibt sich, dass die Parteien dieser Vereinbarung den Wert des gesamten Hausgrundstücks, das die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, zu diesem Zeitpunkt mit 400.000 € geschätzt haben. In diesem Umfang erhöhte sich aufgrund der güterrechtlichen Vereinbarung das Anfangsvermögen der Beklagten und verminderte sich folglich deren Zugewinn. Dass die dem Anfangsvermögen des Schuldners zugerechneten Vermögenswerte in Spanien einen höheren Vermögenswert aufwiesen, hat weder die Beklagte ausdrücklich behauptet noch ist dies aus den Feststellungen des Berufungsgerichts oder dem sonstigen Parteivorbringen ersichtlich. Die von der Beklagten genannte Gesellschaft I. SL, deren Alleingesellschafter der Schuldner ist, weist auch nach den Wertangaben der Beklagten nicht annähernd einen Wert von 400.000 € auf. Das mit einer Finca bebaute Hausgrundstück des Schuldners in Spanien ist nicht Gegenstand der güterrechtlichen Vereinbarung, welche lediglich „sämtliche geschäftlichen Aktivitäten wie Geschäftsanteile, Geschäftsbeziehungen und Gewinnerwartungen“ aus der geschäftlichen Aktivität des Schuldners in Spanien sowie dessen Kontenguthaben bei spanischen Banken erfasst. Anderes Vermögen des Schuldners in Spanien, welches nach der Vereinbarung vom 26.07.2004 dessen Anfangsvermögen zugeordnet worden ist, hat auch die Beklagte nicht dargelegt, welcher insoweit eine sekundäre Behauptungslast oblag27.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Dezember 2011 – IX ZR 33/11

  1. BGH, Urteil vom 05.11.1980 – VIII ZR 230/79, BGHZ 78, 318, 321 ff[]
  2. OLG Düsseldorf, IPRax 2000, 534, 537; OLG Schleswig, OLGR 2004, 226, 227; OLG Düsseldorf, ZInsO 2010, 1934, 1936; Kemper in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: August 1998, § 19 AnfG Rn. 9; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 19 Rn. 9; Kindl/MellerHannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 19 AnfG Rn. 5; Kubis, IPRax 2000, 501, 505 f; Koch, IPRax 2007, 466, 468; ders., IPRax 2008, 417, 418[]
  3. vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 1966, 1967[]
  4. BGH, Urteil vom 02.03.2000 – IX ZR 285/99, WM 2000, 931, 932[]
  5. BGH, Urteil vom 11.11.1970 – VIII ZR 242/68, BGHZ 55, 20, 28; vom 23.02.1984 – IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 210; vom 19.11.1998 – IX ZR 116/97, WM 1999, 33, 34; vom 16.08.2007 – IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 23[]
  6. BGH, Urteil vom 30.03.1994 – VIII ZR 132/92, BGHZ 125, 351, 352 f mwN; vom 16.08.2007 aaO Rn. 25[]
  7. BGH, Urteil vom 16.08.2007 – IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 44 f[]
  8. BGH, Urteil vom 16.08.2007, aaO Rn. 52 f[]
  9. vgl. zur künftigen Pfändung laufender Bezüge des Schuldners BGH, Urteil vom 22.09.1982 – VIII ZR 293/81, WM 1982, 1259, 1260[]
  10. BGH, Urteil vom 27.09.1990 – IX ZR 67/90, WM 1990, 1981, 1982; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 22; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: Februar 2000, § 2 AnfG Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.07.1996 – IX ZR 226/94, WM 1996, 1649, 1652[]
  11. Huber, aaO[]
  12. BGH, Urteil vom 27.09.1990 – IX ZR 67/90, WM 1990, 1981, 1983; vom 11.07.1996 – IX ZR 226/94, WM 1996, 1649, 1651[]
  13. RGZ 22, 44, 48[]
  14. BGH, Urteil vom 16.08.2007 – IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 49[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1979 – VIII ZR 297/77, WM 1979, 977, 978[]
  16. BGH, Urteil vom 16.08.2007, aaO Rn. 49, 54[]
  17. BGH, Urteil vom 27.09.1990 – IX ZR 67/90, WM 1990, 1981, 1982; vgl. auch BGH, Urteil vom 11.07.1996 – IX ZR 226/94, WM 1996, 1649, 1652[]
  18. BGH, Urteil vom 25.04.1996 – IX ZR 177/95, BGHZ 132, 328, 338[]
  19. BGH, Urteil vom 22.02.2001 – IX ZR 191/98, BGHZ 147, 28, 38[]
  20. vgl. BGH, Urteil vom 18.03.1993 – IX ZR 198/92, WM 1993, 1603 f; vom 20.10.2005 – IX ZR 276/02, WM 2006, 490, 492[]
  21. vgl. BGH, Beschluss vom 21.05.2007 – II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 9[]
  22. BGH, Urteil vom 03.03.2005 – IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279; vom 16.08.2007 – IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 55; vom 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8[]
  23. BGH, Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 Rn. 15 mwN[]
  24. BGH, Urteil vom 21.01.1999 – IX ZR 429/97, WM 1999, 394, 395; vom 17.07.2008 – IX ZR 245/06, WM 2008, 1695 Rn. 9[]
  25. BGH, Urteil vom 01.07.2010 – IX ZR 58/09, WM 2010, 1659 Rn. 13[]
  26. BGH, Urteil vom 01.12.1983 – IX ZR 41/83, BGHZ 89, 137, 141; vom 26.03.1997 – XII ZR 250/95, NJW 1997, 2239, 2240[]
  27. vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1998 – IX ZR 196/97, WM 1999, 226, 228 f; vom 20.10.2005 – IX ZR 276/02, WM 2006, 490, 491 f; vom 19.05.2009 – IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 34[]
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