Der Kartendienst Google Earth und das damit verbundene Recht auf Informationsfreiheit, die auch das Bereitstellen von Informationen aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, sowie das Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG ist für höherwertig anzusehen als der Eingriff in die Privatsphäre eines Grundstücksbewohners, der die Verpixelung seines Grundstücks gefordert hat.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Itzehoe in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Verpixelung eines Grundstücks im Kartendienst Google Earth zurückgewiesen. Von Google Earth wird die Welt von oben abgebildet und jedermann kann sie betrachten. Dabei findet keine „Echtzeit-“ sondern eine Einmaldarstellung statt. Das betreffende Grundstück ist auf der Aufnahme in mittelmäßiger Bildqualität frontal von oben abgebildet. Es sind die Dächer des Hauses und die Gartenanlage zu sehen. Personen, Fenster und Türen sind nicht erkennbar. Soweit die Adresse bei Google Maps eingegeben wird, landet der Marker auf der Straße zwischen vier Grundstücken. Eine genaue Zuordnung zu dem Grundstück ist dadurch nicht möglich. Diese findet lediglich bei Eingabe der Koordinaten statt; dann zeigt der Marker direkt auf das konkrete Grundstück. Mit seiner Klage hat der Kläger die Unkenntlichmachung durch Verpixelung des von ihm bewohnten Grundstücks im Onlinedienst Google Earth begehrt.
In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Itzehoe ausgeführt, dass zwar ein Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des Klägers festzustellen sei, das auch das Recht erfasst, sich in seinen privaten Bereich zurückzuziehen.
Allerdings hat das Landgericht in diesem Fall den Eingriff von Google für gerechtfertigt erachtet. So hat es im Rahmen einer Abwägung, die zwischen widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechten stattfindet, das Recht von Google auf Informationsfreiheit, die auch das Bereitstellen von Informationen aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst, sowie das Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG für höherwertig erachtet als den Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.
Weiter hat das Landgericht seine Entscheidung damit erklärt, dass auf der Aufnahme weder Personen noch sonstige Details aus dem Privatleben und der Lebensgestaltung des Klägers und seiner Familie erkennbar sind. Ein Einblick in das Haus selbst oder Zugänge in das Haus, was für Einbrecher interessant sein könnte, sind nicht gegeben. Auch hat die Beklagte das Grundstück nicht „ausgespäht“, um Informationen über den Kläger oder seine Familie zu erhalten und diese zu veröffentlichen. Vielmehr war lediglich das zu sehen, was von jedermann auch aus einem Flugzeug oder Helikopter zu sehen gewesen wäre. Darüber hinaus hat die Beklagte keine Verknüpfung von Daten des Klägers, wie seinem Namen mit der Adresse, vorgenommen.
Auf der anderen Seite bietet die Beklagte einen Dienst an, der es jedermann ermöglicht, sich ein Bild von der Welt von oben zu machen. Ein Anspruch auf Verpixelung von Grundstücken ohne weitergehenden Eingriff in die Privatsphäre im Einzelfall würde zu einer Unbrauchbarmachung des Dienstes führen. Das öffentliche Interesse, sich die Informationen über diesen Dienst zu beschaffen, war im Rahmen von Art. 5 GG mit zu berücksichtigen.
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 11. Juni 2020 – 10 O 84/20
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