Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts unterliegt nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht.
Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, stehen dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu (§ 1027 BGB). Beeinträchtigung in diesem Sinn ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit. Dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet. Der Dienstbarkeitsberechtigte kann die Beseitigung bzw. die Unterlassung einer solchen Beeinträchtigung verlangen (§ 1004 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Grunddienstbarkeit. Er dient der Verwirklichung des Rechts, das sich aus dem Grundbuch ergibt. Nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt er dann nicht der Verjährung.
Etwas anderes ist der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 19731 nicht zu entnehmen. Zwar heißt es dort in dem ersten Leitsatz, dass der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB kein Anspruch aus einem eingetragenen Recht im Sinne des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Aber aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof diese Aussage für den dem Grundstückseigentümer zustehenden Anspruch auf Beseitigung einer konkreten Eigentumsstörung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen hat2. Das ist sowohl auf Zustimmung als auch auf Ablehnung gestoßen (siehe die umfangreichen Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rdn. 9)). Der Meinungsstreit braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, verjährt jedenfalls dann nicht, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst, und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht3. Auf ihn treffen die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Anwendung der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Anspruch des Grundstückseigentümers auf Beseitigung einer Störung des Eigentums verneint hat, nicht zu.
Die Regelung in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Ausnahme von dem in § 194 Abs. 1 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Ansprüche der Verjährung unterliegen. Sie ergibt sich aus dem Zweck des Grundbuchs. Seine Verlautbarungen sollen Rechtssicherheit schaffen. Um diesen Zweck zu erreichen, wird vermutet, dass demjenigen, für den ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, dieses Recht zusteht, und dass ein im Grundbuch gelöschtes Recht nicht besteht (§ 891 BGB); darauf aufbauend wird die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zugunsten eines gutgläubigen Erwerbers fin-giert (§ 892 BGB). Auch das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit; es schützt den Schuldner vor Ansprüchen, deren Bestehen infolge langer Dauer ihrer Nichtgeltendmachung zweifelhaft und ungewiss erscheint. Dieses Schutzes bedarf es für Ansprüche aus einem im Grundbuch eingetragenen Recht nicht, wenn sich der Inhalt des Rechts aus dem Grundbuch ergibt. Denn es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Rechts, wie es im Grundbuch eingetragen ist, und damit auch der Ansprüche, die es dem Berechtigten gewährt.
Das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis wird nach § 902 Abs. 1 Satz 2 BGB durchbrochen, wenn die Ansprüche aus einem im Grundbuch eingetragenen Recht auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass von der Befriedigung solcher Ansprüche die weitere Ausübung des Rechts nicht ab-hängt und das Grundbuch über die eingetragenen Rechte insoweit, als es die genannten Ansprüche betrifft, keine Auskunft gibt4. Beides mag für den Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung einer konkreten Beeinträchtigung des Eigentums nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zutreffen5. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch des aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten ist es jedoch anders. Er hat die Verwirklichung des eingetragenen Rechts selbst und nicht lediglich die Abwehr einer bestimmten Störung zum Ziel. Versagte man ihn aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verjährung, wäre die Ausübung des Rechts insgesamt ausgeschlossen oder beschränkt. Die Grundbucheintragung erwiese sich als bloße rechtliche Hülse, die nicht mit Leben gefüllt werden könnte. Das entspricht nicht dem Zweck der Vorschrift des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB6.
Dass sich der Anspruch nicht aus der Grundbucheintragung selbst ergibt, schadet nicht. Auch der Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers nach § 985 BGB lässt sich nicht dem Grundbuch entnehmen; gleichwohl unterliegt er nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht der Verjährung7. Der Sache nach ähnelt der geltend gemachte Duldungsanspruch diesem Herausgabeanspruch. Hier wie dort geht es um die Durchsetzung des im Grundbuch eingetragenen Rechts in dem Sinn, dem Rechtsinhaber die ihm zustehende Rechtsmacht (§§ 903, 1018 BGB) zu verschaffen.
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird durch die Vorschrift des § 1028 BGB bestätigt. Danach unterliegt der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des Rechts, die durch eine Anlage auf dem belasteten Grundstück verursacht wird, der Verjährung auch dann, wenn die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist; mit der Verjährung des Anspruchs erlischt das Recht, soweit der Bestand der Anlage mit ihm in Widerspruch steht. Diese Regelung weicht von dem in § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Grundsatz der Unverjährbarkeit ab, allerdings nur in einem besonderen Fall. Sie hat damit Ausnahmecharakter8. Der Vorschrift bedürfte es indes nicht, wenn jeder Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit verjähren könnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2010 – V ZR 43/10
- BGH, Urteil vom 23.02.1973 – V ZR 109/71, BGHZ 60, 235 ff.[↩]
- BGHZ 60, 235, 239; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.06.1990 – V ZR 3/89, NJW 90, 2555, 2556[↩]
- OLG Hamburg, ZMR 2003, 485; Bamberger/Roth/Kössinger, BGB 2. Aufl., § 902 Rn. 4; Erman/Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 1027 Rn. 4; juris PK-BGB/Toussaint, 4. Aufl., § 902 Rn. 13; MünchKomm-BGB/Kohler, 5. Aufl., § 902 Rn. 5; NK-BGB/Otto, 2. Aufl., § 1028 Rn. 5; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl., § 1027 Anm. 1 f; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 9; aA BGB-RGRK/Rothe, 12. Aufl., § 1028 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., § 1027 Rn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1028 Rn. 1[↩]
- Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band III, S. 140[↩]
- so BGH, Urteil vom 23.02.1973 – V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 239 für den letztgenannten Gesichtspunkt[↩]
- vgl. Mugdan, aaO[↩]
- siehe nur BGH, Urteil vom 16.03.2007 – V ZR 190/06, NJW 2007, 2183[↩]
- vgl. Senat, Urteil vom 09.01.1963 – V ZR 125/61, BGHZ 39, 5, 11[↩]











