Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt [1].

Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Januar 2016 – I ZB 110/14