Bestellen mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Grundschuld, so ist der Sicherungsnehmer nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung nicht daran gehindert, mit einem der Darlehensnehmer ohne Beteiligung des anderen zu vereinbaren, dass die auf dessen Miteigentumsanteil lastende Grundschuld auch zur Sicherung eines diesem allein gewährten Darlehens dient.

Auch ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Grundschuld belastet werden (§§ 1114, 1192 Abs. 1 BGB). Demgemäß ist auch eine allein hierauf bezogene Zweckerklärung möglich. Ihrer Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die Grundstückseigentümer zuvor eine gemeinsame Zweckerklärung abgegeben haben, die sich auf alle Miteigentumsanteile bezogen hat.
Werden von hälftigen Miteigentümern eines Grundstücks beide Miteigentumsanteile zugunsten eines Gläubigers mit einer Grundschuld belastet, so wird hierdurch eine Gesamtgrundschuld begründet1. Durch die gleichzeitige gemeinsame Zweckerklärung des Klägers und des Herrn W. wurde schuldrechtlich der Sicherungszweck allein dieser Gesamtgrundschuld festgelegt2. Das schloss nach Ansicht des OLG indessen nicht aus, dass ein Miteigentümer seinen Miteigentumsanteil zur Sicherung anderweitiger Verbindlichkeiten belasten konnte3. Dementsprechend war es ihm auch unbenommen, durch gesonderte, lediglich seinen Miteigentumsanteil betreffende Zweckerklärung mit der Beklagten zu vereinbaren, dass die zu deren Gunsten an seinem Miteigentumsanteil bereits bestellte Grundschuld auch der Sicherung weiterer Forderungen der Beklagten gegen ihn dient. Der Sicherungszweck der die gemeinsame Darlehensschuld betreffenden Gesamtgrundschuld, der nur von allen Vertragsparteien gemeinsam abgeändert werden kann, blieb hiervon unberührt. Dem steht auch nicht der besondere Charakter der Gesamtgrundschuld als einheitliches Recht entgegen. Diese eröffnete der Beklagten gemäß den §§ 1132 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB lediglich die Möglichkeit, nach ihrem Belieben aus jedem der Miteigentumsanteile ganz oder zum Teil die Befriedigung der gesicherten gemeinsamen Darlehensschuld zu suchen4.
Dass eine am eigenen Miteigentumsanteil bestehende Grundschuld auch dann, wenn es sich um eine Gesamtgrundschuld handelt, zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten – sei es gegenüber demselben, sei es gegenüber anderen Gläubigern – genutzt werden kann, hat das bereits das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befaßte Landgericht Saarbrücken auch aus der zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen weiten Sicherungsabrede ergangenen Rechtsprechung hergeleitet. Danach ist eine formularmäßige Erstreckung der Haftung der aus Anlass der Sicherung einer gemeinsamen Verbindlichkeit an einem Gemeinschaftsgrundstück bestellten Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Einzelverbindlichkeiten der Darlehensnehmer/Miteigentümer lediglich insoweit unwirksam, als sie sich auf die Einbeziehung der Verbindlichkeiten des einen Miteigentümers in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld erstreckt; wirksam ist sie hingegen, soweit in den Zweck der Grundschuld am Anteil eines Miteigentümers dessen eigene Verbindlichkeiten einbezogen werden5. Ist selbst die formularmäßige Einbeziehung eigener künftiger Verbindlichkeiten in die auf einem Miteigentumsanteil lastende Grundschuld möglich, so bestehen gegen die Wirksamkeit einer Sicherungszweckerklärung, mit der ein Miteigentümer die am gemeinsamen Grundstück bestellte Grundschuld hinsichtlich seines Miteigentumsanteils zur Sicherung weiterer eigener Verbindlichkeiten heranzieht, erst Recht keine Bedenken.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.1.19886 herleiten. Danach ist eine Klausel, nach der sich mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks, die an diesem zur Sicherung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens, für das sie gesamtschuldnerisch haften, eine Sicherungsgrundschuld bestellt haben, gegenseitig bevollmächtigen, Willenserklärungen mit Wirkung für die anderen abzugeben, einschränkend dahin auszulegen, dass sie jedenfalls nicht Erklärungen deckt, welche die Sicherungsabrede erweitern, nämlich sie nachträglich auf die Absicherung eines weiteren, nur von einem Miteigentümer allein aufgenommenen Kredits erstrecken, oder die Grundschuld von der Sicherungsabrede isolieren.
Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat einer der Bruchteilseigentümer aufgrund der Vollmacht und entgegen der Sicherungsabrede die Abtretung der gesamten Grundschuld an einen Dritten veranlasst. Damit war – anders als im Streitfall – auch die auf dem Anteil des anderen Miteigentümers lastende Grundschuld betroffen. Aus der – aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Erweiterung des Sicherungszwecks einer zur Sicherung eines fremden Darlehens bestellten Grundschuld auf alle künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung hergeleiteten – Entscheidung folgt daher nur, dass von der formularmäßigen Vollmacht keine Erklärung gedeckt ist, nach der ein Miteigentümer von ihm allein begründete Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld einbezieht.
Der Wirksamkeit der Sicherungszweckerklärung des einen Miteigentümers steht, so das OLG, auch nicht die weitere, von beiden Miteigentümern gemeinsam abgegebene Zweckerklärung entgegen. Denn durch die zuletzt genannte Zweckerklärung wurde die zuerst genannte nicht ersetzt. Zum einen wurde ein bisher vereinbarter Sicherungszweck durch diese Vereinbarung nicht aufgehoben, sondern ergänzt. Zum anderen wurde durch diese Vereinbarung der Sicherungszweck der Gesamtgrundschuld festgelegt, wohingegen die Zweckerklärung des einen Miteigentümers lediglich die Haftung der auf dem Miteigentumsanteil des Herrn W. lastenden Grundschuld für dessen alleinige Kontokorrentverbindlichkeit gegenüber der Beklagten betraf.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19. März 2009 – 8 U 197/08 – 56
- §§ 1114, 1132, 1192 Abs. 1 BGB; vgl. BGH NJW 1986, 1487 f. Rdnr. 7; BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 20; jeweils zit. nach juris[↩]
- vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 20, zit. nach juris[↩]
- vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 23, zit. nach juris[↩]
- vgl. BGH NJW 1986, 1487 f. Rdnr. 7, zit. nach juris[↩]
- vgl. BGHZ 106, 19 ff. Rdnr. 19 ff.; NJW-RR 1999, 1275 f. Rdnr. 12 – 14; NJW 2002, 2710 ff. Rdnr. 15 ff.; Urteil des Senats vom 11.5.2006 – 8 U 449/05 – 125, OLGR Saarbrücken 2006, 778 ff. Rdnr. 16 ff.; jeweils zit. nach juris[↩]
- V ZR 183/86, NJW 1988, 1375 ff.[↩]
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