Grundschuldlöschung auf nur einem Miteigentumsanteil

Bei der Belastung eines in Miteigentum stehenden Grundstücks durch alle Miteigentümer mit einer Grundschuld entsteht eine Gesamt(sicherungs)grundschuld an den Miteigentumsanteilen1. Deren Freigabe kann, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied, rechtlich auch in der Form einer vollständigen oder teilweisen Freigabe nur eines der mithaftenden Miteigentumsanteile erfolgen.

Grundschuldlöschung auf nur einem Miteigentumsanteil

Die Belastung eines in Miteigentum stehenden Grundstücks durch alle Miteigentümer mit einer Grundschuld führt nicht zum Entstehen einer Einzelgrundschuld am Gesamtgrundstück. Es entsteht vielmehr eine Gesamtgrundschuld an allen Miteigentumsanteilen2.

Geltendmachung des Löschungsanspruchs

Der Anspruch auf Löschung einer Gesamtgrundschuld steht zwar den Inhabern aller mit der Gesamtgrundschuld belasteten Miteigentumsanteile als Gesamtgläubigern zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber der Eigentümer jedes von mehreren für eine Gesamtgrundschuld haftenden Grundstücken die Löschung der Gesamtgrundschuld auf seinem Grundstück verlangen, wenn entweder alle anderen zustimmen oder er von allen anderen diese Zustimmung verlangen kann3. Für eine Gesamtgrundschuld, für die mehrere Miteigentumsanteile haften, gilt nichts anderes.

Ein solcher Sonderfall lag in dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit vor: Der Ehemann hat sein Einverständnis mit einer Löschung der Grundschuld nur auf dem Miteigentumsanteil der Ehefrau erklärt. Die Ehefrau ist damit berechtigt, allein die vollständige oder teilweise Löschung der Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil zu verlangen, wenn ein Löschungsanspruch an sich besteht.

Teillöschung ist möglich

Ein solcher Löschungsanspruch ist rechtlich möglich. Das ergibt sich aus § 1192 BGB i.V.m. § 1132 Abs. 2 Satz 1 BGB einerseits und § 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB andererseits.

Nach § 1132 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet zwar im Grundsatz jedes der für eine Gesamtgrundschuld mithaftenden Grundstücke für die ganze (Grundschuld-) Forderung. Der Gläubiger kann aber nach § 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Gesamtgrundschuld an einzelnen der mithaftenden Grundstücken mit der Folge verzichten, dass die Grundschuld an diesem Grundstück erlischt und an den übrigen weiterbesteht. Der Verzicht kann auch in der Form einer Teilfreigabe oder der Erteilung einer entsprechenden Löschungsbewilligung erfolgen4. Dies gilt auch für eine Gesamtgrundschuld an Miteigentumsanteilen.

Was dem Gläubiger rechtlich möglich ist, kann auch Gegenstand eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich begründeten Freigabeanspruchs sein. Das gilt nicht nur für die vollständige Freigabe eines Grundstücks oder Miteigentumsanteils. Auch eine Freigabe der mithaftenden Grundstücke oder Miteigentumsanteile in unterschiedlichem Umfang ist rechtlich möglich. Das ergibt sich aus § 1132 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach ist der Gläubiger einer Gesamtgrundschuld berechtigt, den Betrag der Grundschuld auf die einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück nur für den zugeteilten Betrag haftet. Die Folge hiervon ist, dass die Gesamtgrundschuld in Teilgrundschulden zerfällt5. Der Grundschuldgläubiger kann dem Grundstückseigentümer einen Anspruch auf eine solche Verteilung einräumen. Dieser Anspruch könnte dann auch in Form der Teillöschung geltend gemacht werden6.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. März 2010 – V ZR 52/09

  1. BGHZ 40, 115, 120[]
  2. BGHZ 40, 115, 120; im Anschluss an RGZ 146, 363, 366; und an BGH, Urteil vom 12.04.1961 – V ZR 91/59, NJW 1961, 1352; BGHZ 106, 19, 22; BGH, Urteil vom 20.11.2009 – V ZR 68/09, ZfIR 2010, 93, 94[]
  3. BGHZ 179, 146, 153 f.[]
  4. MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1175, Rdn. 4, 5; Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Bearb. 2009, § 1175 Rdn. 5[]
  5. Staudinger/Wolfsteiner, a.a.O., § 1132, Rdn. 63[]
  6. BGHZ 179, 146, 153[]