Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die wie hier von einem Dritten (Gemeinde) speziell für die einzelne Wohnung erhoben werden, sind an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht „weiterzuleiten“1.

Für die Anwendung eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels ist kein Raum, da es bei derartigen Positionen nichts umzulegen gibt. Soweit sich aus einer früheren BGH-Entscheidung2 etwas anderes ergeben sollte, hält der Bundesgerichtshof daran nicht fest.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. April 2013 – VIII ZR 252/12