Die auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichtete Klage erfordert nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht die Angabe der Bodenfestigkeit des bedrohten Grundstücks1.

Allerdings hat der BGH bereits früher für einen auf Beseitigung der Folgen einer unzulässigen Vertiefung (§§ 1004 Abs. 1, 909 BGB) gerichteten Antrag entschieden, dass der Kläger die frühere Festigkeit seines Grundstücks genau angeben muss. Der durch eine Vertiefung im Sinne des § 909 BGB in seinem Eigentum beeinträchtigte Kläger kann verlangen, dass der Boden seines Grundstücks durch eine genügende anderweitige Befestigung wieder so belastbar wird, wie es vor der Störung der Fall war. Durch welche Maßnahmen dies erreicht wird, ist dem Beklagten überlassen. Maßgeblich ist, dass er die frühere Festigkeit des beeinträchtigten Grundstücks wiederherstellt; sie muss daher genau bezeichnet werden2.
Das gilt indessen nicht, wenn von dem Beklagten verlangt wird, eine unzulässige Vertiefung zu unterlassen. Die Klage ist dann nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten – und daher genau zu bezeichnenden – Erfolgs gerichtet, sondern auf die Vermeidung einer drohenden Beeinträchtigung. Sie ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zu unterlassende Beeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der Streitgegenstand klar umrissen ist, sich der Beklagte erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist3. Bei einer (erstmals) drohenden Vertiefung genügt hierzu grundsätzlich die Wiedergabe des in § 909 BGB enthaltenen Verbots, ein Grundstück in der Weise zu vertiefen, dass der Boden eines benachbarten Grundstücks die erforderliche Stütze verliert, wenn nicht für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist4. Die Angabe der Festigkeit des bedrohten Grundstücks ist dagegen nicht erforderlich5. Die beklagte Partei und das Vollstreckungsgericht vermögen auch ohne sie zu erkennen, was verboten worden ist, nämlich dem Boden des klägerischen Grundstücks die erforderliche Stütze zu entziehen. Welche Stütze im Sinne von § 909 BGB erforderlich ist, beurteilt sich danach, welche Befestigung das Grundstück nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit benötigt6. Auch für die Feststellung, ob gegen das Verbot verstoßen wurde, ist die Angabe der ursprünglichen Festigkeit des klägerischen Grundstücks im Urteil nicht erforderlich. Nicht selten, beispielsweise bei Bodenabrissen oder einem Gebäudeeinsturz, wird der Verstoß ohnehin offenkundig sein. Ist er es nicht, genügt die – wenn auch regelmäßig mit sachverständiger Hilfe zu treffende – Feststellung, dass der Boden in der Senkrechten den Halt verliert oder die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt worden ist7.
Etwas anderes folgt nicht aus der Erwägung des Berufungsgerichts, das verfolgte Unterlassungsbegehren decke sich mit einem Beseitigungsanspruch (und erfordere deshalb einen gleichlautenden Antrag), weil die Nichtbeseitigung einer Störung mit einer Fortsetzung der Beeinträchtigungshandlung gleichzusetzen sei. Letzteres ist nur anzunehmen, wenn ein bestehender Störungszustand durch weitere Verletzungshandlungen fortlaufend „erneuert“ wird8. Das trifft auf Beeinträchtigungen infolge unzulässiger Vertiefung nicht zu. Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch haben hier grundsätzlich unterschiedliche Inhalte. Mit einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage kann sich der betroffene Eigentümer gegen einen drohenden, aber noch nicht eingetretenen Stützverlust wenden. Bei einem bereits eingetretenen Stützverlust ist der Beseitigungsanspruch geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn die Beeinträchtigung infolge der Untätigkeit des Vertiefenden über einen längeren Zeitraum andauert9. Die Nichtbeseitigung des Stützverlusts stellt keine fortgesetzte Erneuerung der Störung dar; ihr kann deshalb nicht mit einem Unterlassungsantrag begegnet werden.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2009 – V ZR 15/08
- Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 u. Urteil vom 27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1978, V ZR 95/75, NJW 1978, 1584 sowie Urt. v. 27. November 1981, V ZR 42/79, WM 1982, 68[↩]
- vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. m.w.N.[↩]
- zutreffend: PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 909 Rdn. 39; wohl auch MünchKomm-BGB/Säcker, 4. Aufl., § 909 Rdn. 18 f.[↩]
- a.A. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 909 Rdn. 7; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 909 Rdn. 38; Erman/Lorenz, 12. Aufl., § 909 Rdn. 4; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 2. Aufl., § 909 Rdn. 31; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rdn. 35[↩]
- BGHZ 101, 290, 293[↩]
- vgl. BGHZ 85, 375, 378[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1957, I ZR 163/55, LM § 1004 Nr. 32 für die Beibehaltung eines unrichtigen Firmennamens[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2008, V ZR 17/07, NJW-RR 2008, 969, 970 Rdn. 17[↩]