Vermittelt ein Anlageberater eine Eigentumswohnung zum Zwecke der Alterssicherung, so muss er den Käufer unmissverständlich darauf hinweisen, dass dieser das zum Zwecke der Finanzierung der gekauften Eigentumswohnung aufgenommene Darlehen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Endfinanzierung erst im Alter von 78 Jahren vollständig zurückgezahlt haben wird.

Zwar ist gerade bei einer Immobilienfinanzierung regelmäßig mit langen Rückzahlungslaufzeiten und auch damit zu rechnen, dass sie 30 Jahre und mehr erreichen. Bei einer Eigentumswohnung, deren Erwerb der Alterssicherung dienen soll, rechnet ein vernünftiger Erwerber aber nicht damit, dass die vorgeschlagene Finanzierung, wie hier, erst mehrere Jahre nach Eintritt des Rentenalters vollständig abgeschlossen ist. Denn sie führt dann nicht zu der in Aussicht gestellten zusätzlichen Altersversorgung, sondern im Gegenteil zu einer Belastung, die gerade vermieden werden soll1.
Dem Käufer steht daher ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 BGB wegen der fehlerhaften Beratung zu2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Januar 2014 – V ZR 108/13