Ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 929 Satz 1 in Verbindung mit § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB oder nach § 930 in Verbindung mit § 933 Fall 2 BGB setzt einen vollständigen Besitzverlust des Veräußerers voraus. Der Veräußerer muss jede Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache restlos aufgeben1.

Der Veräußerer behält allerdings den Besitz an den auf einem fremden Grundstück stehenden, an den Grundstückeigentümer veräußerten Maschinen, wenn er auf Grund eines Miet- oder Leihvertrags Zugang zu dem Grundstück hat2.
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 929 Satz 1 i.V.m. § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht möglich, wenn keine Übergabe erfolgt. Die bloße Erklärung der Vertragsparteien, dass man dem Erwerber den Besitz einräume, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine Übergabe3. Das Gesetz kennt keine symbolische Besitzübertragung; es bedarf der Begründung eines wirklichen, tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses über die Sache4.
Auch ein redlicher Käufer erwirbt allerdings nicht schon dann gutgläubig das Eigentum, wenn er mit dem unredlich handelnden (fremdes Eigentum veruntreuenden) unmittelbaren Besitzer ein Besitzmittlungsverhältnis nach § 868 BGB begründet und sich sodann mit dem Veräußerer über den Eigentumsübergang einigt. Der Eigentumserwerb nach § 929 Satz 1, § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Erwerber den mittelbaren Besitz auf Grund einer Besitzanweisung des Veräußerers an den unmittelbaren Besitzer erlangt5.
Die Bösgläubigkeit eines von dem Erwerber eingeschalteten Besitzmittlers hindert einen Erwerb des Eigentums durch den gutgläubigen Erwerber nicht. Die Vorschrift über die Zurechnung des Wissens des Vertreters auf den Vertretenen in § 166 Abs. 1 BGB findet nämlich nur auf die rechtsgeschäftliche Einigung, aber nicht auf die Besitzübergabe Anwendung, bei der es eine rechtsgeschäftliche Vertretung nicht gibt. Für die Übergabe ist die Frage, wessen guter Glaube vorhanden sein muss, ohne Bedeutung. § 166 Abs. 1 BGB verschiebt nicht die Regel der §§ 932 ff. BGB, dass der Erwerber gutgläubig gewesen sein muss6.
Etwas anderes ergibt sich in diesem Fall auch nicht aus der von dem Berufungsgericht zitierten Auffassung im Schrifttum, die § 166 Abs. 1 BGB analog auch auf Besitzmittler und Besitzdiener anwenden will, sofern diesen eine eigenverantwortliche Prüfungskompetenz hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an der entgegenzunehmenden Sache eingeräumt worden ist7.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. September 2015 – V ZR 8/15
- BGH, Urteil vom 05.05.1971 – VIII ZR 217/69, BGHZ 56, 123, 129; Urteil vom 03.06.1996 – II ZR 166/95, NJW 1996, 2654, 2655[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1979 – VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714, 715 – zum Besitz an den in Räumen befindlichen Gegenständen[↩]
- BGH, Urteil vom 10.01.1979 – VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714, 175[↩]
- RGZ 77, 201, 208[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2004 – VIII ZR 186/03, BGHZ 161, 90, 111[↩]
- RGZ 137, 23, 27; Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 3. Aufl., § 932 Rn. 13; Erman/Bayer, BGB, 14. Aufl., § 932 Rn. 8; jurisPK-BGB/Beckmann, 7. Aufl., § 932 Rn.20; MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl.; § 932 Rn. 39; PWW/Prütting, BGB, 10. Aufl., § 932 Rn. 11; Staudinger/Wiegand, BGB [2005], § 932 Rn. 98[↩]
- Schilken, Wissenzurechnung im Zivilrecht, S. 258 f.; ders. in Staudinger, BGB [2014], § 166 Rn. 9; Gursky in Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 46 Rn. 16; NK-BGB/Meller-Hannich, 3. Aufl., § 932 Rn. 32[↩]