Bereits seit längerem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs sich der Erwerber nicht allein auf den Rechtschein des vorhandenen Besitzes des Verkäufers verlassen darf, sondern das Unterlassen der Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugschein und den Kraftfahrzeugbrief (heute: Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) in aller Regel einem gutgläubigen Erwerb entgegen steht1.
Obwohl einen Erwerber keine generelle Nachforschungspflicht trifft, ist es mit der bloßen Einsichtnahme in die vorgelegten Papiere jedoch regelmäßig nicht getan. Erforderlich ist vielmehr, und zwar als Mindestanforderung für einen gutgläubigen Erwerb, die „Übergabe und Prüfung des Kraftfahrzeugbriefes“2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erwerber Privatmann ist oder als Händler Erfahrungen in der Vornahme von Fahrzeugankäufen gesammelt hat3.
Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung oder auch aufgrund anderer Begleitumstände kann es zur Notwendigkeit weiterer Erkundigungen kommen, die – soll nicht vom Kauf Abstand genommen werden – bis zu einer Anfrage bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle oder beim Kraftfahrtbundesamt reichen können4. Umstände, die geeignet sind, insoweit weitere Nachforschungen nahezulegen, sind etwa Ungereimtheiten im gesamten Verlauf des Geschäfts, ein sehr günstiger Verkaufspreis5, aber auch bereits die Situation des „Straßenverkaufs“ selbst, jedenfalls bei auffälligem Verlauf6, eine Situation, die deshalb spezifische Risiken aufweist, weil sie naturgemäß das Risiko der Entdeckung eines entwendeten Fahrzeugs mindert7.
Inwieweit welche Umstände tatsächlich aussagekräftig zu Nachforschungen veranlassen müssen, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist stets, ob der Erwerber deshalb die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich groben Maße außer Acht gelassen hat, weil er dasjenige unbeachtet gelassen hat, was in gegebenem Falle jedem hätte einleuchten müssen8. Hierbei liegt es in der Natur der Sache, dass auf den Wahrnehmungshorizont des Erwerbers abzustellen ist, also eine „ex ante“-Betrachtung vorzunehmen ist und nicht auf die „ex post“-Sicht nach späteren Ermittlungen.
Insoweit kommt es naturgemäß nicht allein auf die objektiven Umstände des Erwerbsgeschäfts an, sondern gerade auch auf Vorkenntnisse und Erfahrungen des Erwerbers. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung zu Recht bisher von Fahrzeughändlern eine entschieden intensivere Prüfung und Nachforschung verlangt als von Privatpersonen9. Fälschungen von Zulassungsbescheinigungen etwa, die einem im Umgang mit derartigen Papieren vertrauten Händler ohne weiteres auffallen oder zumindest als Ungereimtheiten zu weiteren Nachforschungen veranlassen, müssen einem Privatkäufer nicht ohne weiteres ins Auge fallen. Ähnlich liegt es bei anderen Ungereimtheiten. Allerdings muss auch ein Privatkäufer sich jedenfalls in wohlverstandenem Eigeninteresse darüber hinreichende Sicherheit verschaffen, ob etwa Serviceintervalle eingehalten sind oder eine Werksgarantie noch besteht und deshalb das Serviceheft vorlegen lassen (hiervon geht ersichtlich auch OLG München, Urteil vom 26.05.2011 – 23 U 434/11, bei 33, aus).
Vorliegend ist der Serviceberater in einem Autohaus nicht einem selbständigen Händler oder wenigstens einem im Ankauf tätigen Mitarbeiter eines Autohauses gleichzusetzen, wenn auch zweifelsohne fahrzeugkundig, also im Umgang mit Kraftfahrzeugen generell erfahren. Wie er vor dem Oberlandesgericht erläutert hat, führt er Kundendienstaufträge sowie die Abwicklung von Versicherungsschäden durch und sieht in dieser Eigenschaft ein bis zwei Zulassungsbescheinigungen täglich. Er war auch in der Lage, dem Oberlandesgericht die zum Teil nicht ganz leserlichen Rubriken in der Kopie der vorgelegten Fahrzeugbescheinigung Teil II im Hinblick auf die im Feld „K“ angesprochene EU-Konformitätsbescheinigung zu erläutern. Dies veranschaulicht, dass der Servicebearbeiter im Umgang mit solchen Papieren und den einzutragenden Daten jedenfalls deutlich erfahrener ist als ein durchschnittlicher Privaterwerber.
Auch daraus folgt für das Oberlandesgericht keineswegs, dass der Servicebearbeiter gleichwohl einem Händler gleichzustellen wäre, ist es doch ein Unterschied, ob in primärer Verantwortung täglich der An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen vorgenommen wird oder ob ein Mitarbeiter eines Autohauses lediglich am Rande das Eine oder Andere über An- und Verkäufe erfahren mag, sich aber als Serviceberater vorrangig auf die technische Seite zu konzentrieren hat. Andererseits wird bei einem Erwerber wie dem Servicebearbeiter im Verhältnis zu einem durchschnittlichen Privaterwerber ein generell leicht erhöhtes und in technischen Fragen deutlich erhöhtes Niveau von Vorkenntnissen angenommen werden können, was den von einem derartigen Erwerber zu beachtenden Sorgfaltsstandard mitdefinieren muss.
Diesen Anforderungen ist der Servicebearbeiter beim konkreten Erwerbsvorgang nicht gerecht geworden. Vielmehr sind ihm berechtigte Zweifel an der Verfügungsbefugnis der ihm gegenübergetretenen Verkäuferin und damit der Anlass zu weiteren Nachforschungen in Folge von grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben.
Insoweit sind bereits eine Reihe von Unstimmigkeiten auffällig, die jedenfalls in der Gesamtschau dem Servicebearbeiter Veranlassung zu Nachfragen hätten geben müssen.
Dies betrifft in geringerem Maß die textlichen Unstimmigkeiten in der Zulassungsbescheinigung Teil II selbst, der durchaus eine gekonnte Fälschung darstellt. Auf Originalpapier und mit qualifizierter Drucktechnik ausgeführt, darf bezweifelt werden, ob ein Laie etwa hätte erkennen können, dass die Siegelung nicht als echte Klebesiegelung, sondern lediglich mit einem Tintenstrahldrucker angebracht worden ist. Ebenso hätten die unterschiedliche Angaben in der Postleitzahl der Anschrift der Verkäuferin in der Zulassungsbescheinigung Teil I einerseits und Teil II andererseits zwar bei peniblem Vergleich auffallen können, aber nicht zwingend müssen. Schon auffälliger ist der Unterschied zwischen der in der Zulassungsbescheinigung angegebenen Hausnummer bei der Anschrift der Verkäuferin und der entsprechenden Hausnummer im Kaufvertrag, auch wenn grundsätzlich ein Umzug in einer gleichen Straße möglich sein mag. Deutlich schwerer ins Gewicht fällt daher das im Kaufvertrag mit 20.05.2015 – offenbar nach „Verbesserung“ – angegebene Erstzulassungsdatum, das mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II angegebenen Datum in der Zeile betreffend die EU-Konformitätsbescheinigung harmonisiert, nicht aber mit dem weiter oben im Feld „B“ angegebenen Erstzulassungsdatum vom 08.10.2015. Es erstaunt, dass der im Umgang mit derartigen Unterlagen erfahrene Servicebearbeiter ersichtlich nicht einen Abgleich zwischen diesen Daten untereinander vorgenommen hat, obwohl hierdurch doch zum einen Rückschlüsse auf den Lauf der typischerweise mit der Erstzulassung beginnenden Werksgarantie möglich sind und zum anderen natürlich auf die Vertrauenswürdigkeit der Angaben der Verkäuferin.
Eine weitere und auffällige Unstimmigkeit betrifft die Schreibweise des Nachnamens „H…nn“ (Kaufvertrag, Zulassungsbescheinigungen) oder „H…n“ der Verkäuferin. Ist es schon bemerkenswert, dass eine Verkäuferin eher südländischen Aussehens sich mit einem typisch deutschen Vor- und Familiennamen nennt, dürften – von Schreibfehlern einmal abgesehen – in aller Regel die meisten Menschen sich ihres Namens und seiner Schreibweise sicher sein. Um einen bloßen Schreibfehler kann es sich bei der Angabe „H…nn“ aber schon deshalb nicht handeln, da auch die Mailadresse derart lautete, nämlich „mh…n@gmx.de“ . Es verwundert, dass der Beklagte und seine Ehefrau auch dies übersehen haben wollen, obwohl diese E-Mail mit den technischen Spezifikationen doch am Vorabend des Ankaufes gekommen war und annehmbar der Servicebearbeiter diese Mail am nächsten Tag auch bei sich führte, um einen technischen Abgleich vornehmen zu können. Jedenfalls jetzt wäre eine genauere Nachprüfung angezeigt gewesen.
Dass aber der Servicebearbeiter ersichtlich mit einem abgesenkten Aufmerksamkeitsniveau – welches nicht zu seinen als Serviceberater in einem Autohaus erworbenen Vorkenntnissen passt – den Erwerbsvorgang abwickelte, wird auch am Umgang mit Zweitschlüsseln und Serviceheft deutlich.
Es mag sein, dass im konkreten Fall eine Erprobung des Zweitschlüssels keine besonderen Erkenntnisse gebracht hätte, weil – solange der Erstschlüssel in der Nähe lag – ein Starten auch mit dem Zweitschlüssel möglich gewesen wäre, obwohl der notwendige Transponder in diesen gerade nicht eingebaut war. Es ist aber schon erstaunlich, dass nach eigener Bekundung der Servicebearbeiter einen Startvorgang mit diesem Schlüssel noch nicht einmal probiert hatte, ist doch das Fehlen eines funktionsfähigen Zweitschlüssels – was einem Mitarbeiter eines Autohauses kaum verborgen geblieben sein kann – typisch für entwendete Fahrzeuge.
Noch erstaunlicher ist es, dass der Servicebearbeiter nach eigener Bekundung sich zwar über die Existenz des Servicehefts als solches informiert, dieses aber nicht einmal aufgeschlagen hatte. Das Oberlandesgericht kann offen lassen, ob entsprechend dem Vortrag des Servicebearbeiters – welchen der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat – schon die erste Seite auch des Serviceheftes manipuliert war, und zwar aufgrund grober Pixelung erkennbar. Entscheidend ist vielmehr, dass durch dieses Verhalten der Servicebearbeiter eine weitere sich aufdrängende Möglichkeit der Risikominimierung nicht wahrgenommen hat. Es mag sein, dass bei einem noch relativ jungen Fahrzeug die Problematik von Serviceintervallen und deren Einhaltung sich noch nicht stellen konnte, wohl aber Bestand und Beginn der Werksgarantie, die sich einem solchen Serviceheft typischerweise entnehmen lassen; möglicherweise wäre der Servicebearbeiter gerade auch hierdurch erneut auf Differenzen jedenfalls hinsichtlich der angegebenen Daten der Erstzulassung aufmerksam geworden. Dieses Versäumnis ist umso gravierender, als der Servicebearbeiter ersichtlich auch nicht etwa die Vorlage der Erstbestellung und des Kaufbelegs verlangt hatte, was bei einem jungen Fahrzeug noch mit Erfolg möglich sein müsste.
Insgesamt hat der Servicebearbeiter gerade derartige Möglichkeiten der Untersuchung bzw. des Abgleichs von Daten nicht wahrgenommen, die ihm aufgrund bereits seiner Vorkenntnisse als Serviceberater in einem Autohaus in ihrer Relevanz hätten bekannt sein müssen und welche zumindest im Falle der Unstimmigkeiten in der Namensangabe und beim Zulassungsdatum auch hinreichenden Anlass zu weiteren Nachforschungen gegeben hätten. Nur auf diese Weise wäre es aber auch möglich gewesen, dem Risikopotential entgegen zu wirken, dass vorliegend aus den Rahmenumständen des Erwerbsgeschäfts folgte.
Diese bestanden nämlich zunächst in der Situation eines Straßenverkaufs einschließlich des eigenartigen und daher auffälligen Umstandes, dass das Fahrzeug nicht etwa auf dem Parkplatz des Supermarktes parkte, sondern fernab vor einem öffentlichen Gebäude. Hinzu kam ein gegenüber dem ursprünglichen tatsächlichen Kaufpreis von 44.000, 00 € günstiger Zweitverkaufspreis von letztlich nur 29.500, 00 €, der gerade deshalb auffällig ist, weil – wie aus einschlägigen Internetplattformen und der Tagespresse senatsbekannt ist – Wohnmobile länger genutzt werden und wertstabiler sind als Personenkraftwagen. Ein Phänomen, das einem in einem Autohaus tätigen Mitarbeiter kaum verborgen geblieben sein dürfte, mag er sich beruflich auch nicht speziell mit Wohnmobilen beschäftigen. Gerade diese Umstände hätten es umso mehr nahegelegt, sorgfältig zu handeln und notfalls noch einen Tag der Überprüfung einzuschieben. Wer dies nicht tut – vielleicht aus Sorge, dass der günstige Kauf dann nicht mehr gelingt, oder wegen der Entfernung zwischen eigenem Wohnort und dem Verkaufsort, handelt aber grob fahrlässig und ist nicht gutgläubig im Sinne des § 932 BGB.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. April 2017 – 17 U 6/17
- siehe nur BGH, Urteil vom 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735, bei 12 mit Verweis auf die frühere Rechtsprechung[↩]
- BGH a.a.O., bei 18; bestätigt etwa durch BGH, Urteil vom 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 226 ff., bei 7 und BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 ff., bei 13[↩]
- KG, Urteil vom 22.05.2014 – 8 U 114/13, MDR 2015, 2311, bei 17; OLG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2011 – 8 U 170/10, bei 34, 36[↩]
- BGH, Urteil vom 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310 ff., bei Juris, Rn. 13 ff., 18[↩]
- siehe bereits BGH, Urteil vom 01.07.1987 – VIII ZR 331/86, NJW-RR 1987, 1456 ff., bei19, 24 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 f., bei 15; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 01.09.2006 – 14 U 201/05, NJW 2007, 357 ff., bei19[↩]
- BGH, Urteil vom 09.10.1991 a.aO., bei 14[↩]
- BGH, Urteil vom 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, bei Juris, Rn. 13 m. w. N.[↩]
- so ausdrücklich etwa KG, Urteil vom 22.05.2014 – 8 U 114/13, MDR 2015, 23 f, bei 17 und 21; OLG Braunschweig vom 01.09.2011 – 8 U 170/10, bei 36[↩]











