Häusliches Musizieren

Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument (hier: Trompete) im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.

Häusliches Musizieren

Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschossoder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen.

Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspruchenden Nachbarn an (hier: Nachtdienst als Gleisbauer); vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittagsund Nachtzeit einzuhalten.

Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonnund Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.

Gemäß § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden. Dabei sind wesentliche Immissionen identisch mit erheblichen Belästigungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG1.

Wann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Landgericht Augsburg die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zu Grunde gelegt hat2. Dieser Nachprüfung hielt im vorliegenden Fall das Berufungsurteil des Landgerichts Augsburg3 schon deshalb nicht stand, weil es der Prüfung der Wesentlichkeit einen rechtsfehlerhaften nämlich zu strengen Maßstab zugrunde gelegt hat:

Das gilt zunächst im Hinblick auf das Trompetenspiel im Wohnzimmer der Beklagten:

Offenbar hält es das Landgericht Augsburg für entscheidend, ob ein Durchschnittsmensch mit gutem Gehör die von dem Nachbargrundstück herrührenden Geräusche wahrnehmen kann. Anders ist es nicht zu erklären, warum es das Trompetenspiel in dem Wohnzimmer der Beklagten ohne nähere Begründung vollständig untersagt hat. Mit dieser Sichtweise verkennt das Landgericht Augsburg jedoch das Erfordernis einer wertenden Beurteilung; da es auf das Empfinden eines „verständigen“ Durchschnittsmenschen ankommt und das, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist, wird die von dem Musizieren ausgehende Geräuscheinwirkung nicht allein dadurch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, dass sie auf dem Nachbargrundstück „als schwache Zimmerlautstärke“ zu hören ist. Ebenso wenig wird eine Einwirkung dadurch wesentlich, dass sie sich durch nachträgliche Schallschutzmaßnahmen an dem Haus, von dem die Störung ausgeht, verringern ließe; denn § 906 BGB bezieht sich auf das Grundstück in seiner konkreten Beschaffenheit. Weil viele der üblichen Beschäftigungen und Tätigkeiten im häuslichen Rahmen mit Geräuschen verbunden sind und deren Vernehmlichkeit auf dem Nachbargrundstück besonders bei geschlossener Bauweise und unzureichendem Schallschutz unvermeidlich ist, kann völlige Stille nicht beansprucht werden; gerade Blasinstrumente sind unter solchen Wohnbedingungen für die direkten Nachbarn in aller Regel zu hören4. Der Anspruch gemäß § 1004 i.V.m. § 906 BGB ist, anders als die Nachbarn meinen, schon deshalb nicht auf die Vornahme von Schallschutzmaßnahmen gerichtet, weil die Art der Störungsbeseitigung dem Störer überlassen ist5. Verbessert der musizierende Nachbar den Schallschutz seines Hauses, kann dies allerdings dazu führen, dass er mehr (oder sogar uneingeschränkt) musizieren darf.

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Da das häusliche Musizieren wie das Landgericht Augsburg bei der Erörterung der auf das Dachgeschoss bezogenen Ansprüche selbst erkennt einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört6, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen. Das Musizieren ist auch nicht allein deshalb einzuschränken, weil es von einem Berufsmusiker ausgeht7. Ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, hat insoweit nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt8. Schließlich ist das nebenan hörbare Musizieren nicht deshalb einzuschränken, weil es zum persönlichen Vergnügen erfolgt7. Im Gegenteil ist es gerade deshalb in gewissen Grenzen hinzunehmen, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein kann; es gehört wie viele andere übliche Freizeitbeschäftigungen zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit. Andererseits soll auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten9. Ein Ausgleich der widerstreitenden nachbarlichen Interessen kann daher im Ergebnis nur durch eine tatrichterlich vorgegebene zeitliche Begrenzung herbeigeführt werden10.

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Eine andere Beurteilung ist hier nicht deshalb angezeigt, weil der Nachbar im Dachgeschoss Trompete spielen könnte. Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschossoder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nämlich nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen; da das häusliche Musizieren als Bestandteil des täglichen Lebens anzusehen ist, kann es aus den zentralen Räumen der Wohnung, die regelmäßig den Lebensmittelpunkt darstellen, nicht vollständig ferngehalten werden. Besteht die Möglichkeit, Nebenräume wie ein Dachgeschossoder Kellerraum zu nutzen, kann dies ggf. engere zeitliche Grenzen der Musikausübung in den Haupträumen rechtfertigen, nicht jedoch deren Ausschluss.

Im Hinblick auf das Musizieren im Dachgeschoss hat das Landgericht Augsburg die Schwelle zur Wesentlichkeit ebenfalls zu niedrig angesetzt. Es hat festgestellt, dass die dort ausgeübte Trompetenmusik nur im angrenzenden Schlafzimmer der Nachbarn leise zu hören ist, nicht dagegen in deren Wohnzimmer (Erdgeschoss). Infolgedessen sind die Geräuschimmissionen zwar in den üblichen Ruhestunden, also in der Mittagsund Nachtzeit, als störend und damit als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen. Zu den übrigen Tageszeiten liegt die Wesentlichkeit aber nicht auf der Hand; jedenfalls lässt die von dem Landgericht Augsburg vorgesehene Reichweite der zeitlichen Beschränkung und die regelmäßig gänzliche Untersagung des Musizierens im Dachgeschoss am Wochenende die gebotene wertende Betrachtung vermissen.

Schließlich wirkt sich der unzutreffende rechtliche Ansatz auch auf die ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung des Erteilens von Musikunterricht an Dritte aus. Richtig ist zwar, dass sich der auf dem Nachbargrundstück vernehmliche Trompetenunterricht in einem Wohngebiet in stärkerem Maße als das individuelle Musizieren als wesentlich erweisen kann, wenn er eine höhere Geräuschintensität mit sich bringt, etwa weil mehrere Schüler gleichzeitig unterrichtet werden oder weil die Geräusche als lästiger wahrgenommen werden. Aber je nach Ausmaß der Störung kann auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht noch als sozialadäquat anzusehen sein.

Da hier mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen ist, dass sich die durch den Musikunterricht erzeugten Geräusche nicht nennenswert von eigener Hausmusik unterscheiden, gibt es keine Grundlage für ein vollständiges Verbot; warum der Musikunterricht sogar dann ausnahmslos als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen sein sollte, wenn er im Dachgeschoss stattfindet, ist ohnehin nicht nachvollziehbar.

Eine sachverständige Bestimmung des auf dem Nachbargrundstück erzeugten Geräuschpegels ist nicht zwingend erforderlich. 21 a)) Die Feststellung, dass das Trompetenspiel im Dachgeschoss im Wohnzimmer der Nachbarn nicht und in deren Dachgeschoss nur leise zu hören ist, durfte das Landgericht Augsburg aufgrund eigener Wahrnehmung treffen; um festzustellen, dass Geräusche nicht oder nur schwach zu hören sind, bedarf es keiner besonderen Sachkunde. 22 b)) Nichts anderes gilt für die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch das Trompetenspiel im Wohnzimmer.

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Ob Immissionsrichtwerte, wie sie sich aus der TALärm oder der VDIRichtlinie 2058 ergeben, eingehalten werden, kann der Tatrichter allerdings regelmäßig nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen. Darauf bezogene Feststellungen führen im Bereich des häuslichen Musizierens aber regelmäßig zu einem eingeschränkten Erkenntnisgewinn. Einerseits kann der musizierende Nachbar im Grundsatz nicht zur Einhaltung bestimmter Richtwerte verurteilt werden; ein unbefangenes Musizieren wäre nicht möglich, wenn leise Töne erlaubt, laute dagegen verboten würden11. Andererseits wird eine zeitliche Begrenzung der Hausmusik trotz Einhaltung von Richtwerten häufig im Hinblick auf die Lästigkeit der Geräusche geboten sein; als lästig können nicht nur die Besonderheiten des Übens (wie Tonleitern, abrupte Pausen, Wiederholungen und Fehler) und die Art des Instruments (hohe Frequenzen oder Impulslärm), sondern auch die schlichte Dauer der nicht selbst gewählten Geräuschkulisse empfunden werden. Zudem könnten die genannten Richtwerte ohnehin nur als Orientierungshilfe dienen, weil sie in erster Linie für den Schutz vor Arbeitslärm herangezogen werden und deshalb nicht schematisch auf das häusliche Musizieren übertragen werden können12.

Aus diesen Gründen ist der Tatrichter, wenn es um die Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen geht, gerade in Grenzbereichen gehalten, sich durch einen Ortstermin einen eigenen Eindruck von der Art und Intensität der Geräusche zu verschaffen13. Schon die dabei gewonnenen Erkenntnisse können eine ausreichende Entscheidungsgrundlage liefern. Davon ist hier auszugehen. Denn das Landgericht Augsburg hat festgestellt, dass die Trompetenmusik in dem angrenzenden Wohnzimmer lediglich „als schwache Zimmerlautstärke“ wahrgenommen wird. Auf dieser Grundlage kann es die gebotene zeitliche Regelung vorgeben. Anders kann es liegen, wenn das Gericht die Einwirkungen für so gravierend hält, dass besonders enge zeitliche Grenzen erwogen werden müssen; dann kann es sich ggf., um Immissionsrichtwerte wie die TALärm als Entscheidungshilfe nutzen zu können, sachverständiger Hilfe bedienen.

Folglich wird das Landgericht Augsburg zunächst Zeiten festlegen müssen, in denen der Musiker selbst mit der Trompete musizieren darf.

Was die Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten angeht, kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspruchenden Nachbarn an. Deshalb ist der Vortrag der Nachbarn, ihr im Haushalt lebender Sohn arbeite als Gleisbauer überwiegend nachts und schlafe tagsüber, unbeachtlich14; vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittagsund Nachtzeit einzuhalten. Andernfalls müsste jegliche sozialadäquate Nutzung des Grundstücks, die wie das Musizieren, aber auch das Rasenmähen oder Staubsaugen mit auf dem nachbarlichen Grundstück vernehmbaren Geräuschen einhergeht, insgesamt unterbleiben, wenn der eine Nachbar tagsüber, der andere aber des Nachts ruhebedürftig ist. Der musizierende Nachbar seinerseits kann keine weiterreichenden Rechte daraus herleiten, dass er Berufsmusiker ist.

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Grundsätzlich unbeachtlich ist ferner der Einwand, der Nachbar habe einen Hörsturz erlitten. Denn in zeitlichen Grenzen muss auch ein gesundheitlich angeschlagener Nachbar teils laute oder lästige Geräusche wie etwa das Üben von Tonleitern hinnehmen; allerdings kann die nachbarliche Rücksichtnahme (weitere) Einschränkungen gebieten, soweit diese dem musizierenden Nachbarn zumutbar sind. Das Tatgericht muss um eine abgewogene Lösung bemüht sein und kann dabei in Maßen auch eine besondere Anfälligkeit eines Nachbarn einbeziehen.

Wie die danach gebotene zeitliche Regelung im Einzelnen auszusehen hat, muss in tatrichterlicher Würdigung bestimmt werden.

Regelungen zur Musikausübung in der Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage, die eine Ruhezeit von 20 Uhr bis 8 Uhr und von 12 Uhr bis 14 Uhr vorgeben, hat der Bundesgerichtshof nur im Ausnahmefall als ermessensfehlerhaft angesehen; dabei hat er darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich seien15. Dies betraf aber die Ermessensausübung im Rahmen einer für alle Wohnungseigentümer verpflichtenden Mehrheitsentscheidung und ist auf einen Anspruch auf Unterlassung konkreter Einwirkungen im nachbarlichen Verhältnis nur eingeschränkt übertragbar.

In der Rechtsprechung der Landund Oberlandesgerichte wird nach dem Ausmaß der Störung und den örtlichen Gegebenheiten differenziert. So hat etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Reihenhausanlage Ruhezeiten von 22 bis 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr vorgegeben und zusätzlich das deutlich zu hörende Klarinettenund Saxophonspiel auf zwei Stunden werktags sowie eine Stunde Sonntags beschränkt, während es eine zeitliche Begrenzung der letzteren Art für das nur stark gedämpft zu vernehmende Klavierspiel als entbehrlich angesehen hat16. In der Rechtsliteratur wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass feste Maßstäbe nicht vorgegeben werden könnten17.

Diese Herangehensweise hält der Bundesgerichtshof für richtig.

Wann und wie lange musiziert werden darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonnund Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen18. Die örtlichen Gegebenheiten sind ebenfalls von Bedeutung. Können die Geräuscheinwirkungen erheblich verringert werden, indem in geeigneten Nebenräumen musiziert wird, kann es aufgrund nachbarlicher Rücksichtnahme geboten sein, das Musizieren in den Hauptwohnräumen zeitlich stärker einzuschränken; das gilt insbesondere dann, wenn auf Seiten des Nachbarn besondere Umstände wie eine ernsthafte Erkrankung eine gesteigerte Rücksichtnahme erfordern.

Was die genaue Festlegung der einzuhaltenden Ruhezeiten angeht, muss der Tatrichter ggf. zunächst die Hausordnung berücksichtigen. Enthält diese keine Vorgaben oder geht es wie hier um Einfamilienhäuser, muss er sich an den üblichen Ruhezeiten orientieren. Dabei hat er einen gewissen Gestaltungsspielraum und kann den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Ein nahezu vollständiger Ausschluss für die Abendstunden und das Wochenende, wie ihn das Landgericht Augsburg vorgesehen hat, kommt jedoch nicht in Betracht. Dies ließe nämlich außer Acht, dass Berufstätige, aber auch Schüler häufig gerade abends und am Wochenende Zeit für das Musizieren finden11.

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Daran gemessen wird das Landgericht Augsburg eine tägliche Höchstdauer für das Musizieren sowie Ruhezeiten festlegen müssen.

Dabei sollte zunächst die von dem Musizieren im Dachgeschoss ausgehende Beeinträchtigung in den Blick genommen werden. Das Landgericht Augsburg hat nicht festgestellt, ob es in dem angrenzenden Dachgeschoss der Nachbarn nur deren Schlafzimmer oder noch weitere Räume gibt. Sollte das Musizieren im Dachgeschoss ausschließlich im Schlafzimmer der Nachbarn leise zu vernehmen sein, wird es wie in Rn. 16 ausgeführt zur Mittagsund Nachtzeit als wesentlich, zu den übrigen Zeiten aber jedenfalls bei einer Dauer, die etwa drei Stunden an Werktagen (und eine entsprechend geringere Zeitspanne an Sonnund Feiertagen) nicht überschreitet, als unwesentlich anzusehen sein. Dabei wäre dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Ruhebedürfnis in Schlafräumen besonders groß ist, beispielsweise dadurch, dass die Mittagszeit großzügig bemessen wird und die Nachtzeit bereits gegen 21 Uhr beginnt und werktags erst gegen 8 oder 9 Uhr und am Wochenende entsprechend später endet. Das Landgericht Augsburg wird ggf. überprüfen müssen, ob der Musiker nach dem Vortrag der Nachbarn in der Vergangenheit im Dachgeschoss innerhalb der so verstandenen Mittagsund Nachtzeit oder über die zulässige Höchstdauer hinaus Trompete gespielt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte ein auf das Dachgeschoss bezogener Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht bestehen, weil eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert ist.

Stehen dem Musiker im Dachgeschoss relativ großzügige Zeiträume zur Verfügung, könnte das Musizieren in den Haupträumen auf eine geringere Zahl von Tagesund Wochenstunden beschränkt, aber nicht ausgeschlossen werden; bei der Festlegung der Zeiten wäre ggf. dem Vortrag des Nachbarns nachzugehen, wonach er aufgrund eines Hörsturzes besonders geräuschempfindlich ist. Jedenfalls insgesamt sollte die tägliche Trompetenmusik in dem Haus der Beklagten die genannte Zeitspanne von etwa drei Stunden nicht überschreiten. Mit dem Verschlechterungsverbot wäre dies vereinbar, obgleich das Berufungsurteil keine tägliche Höchstdauer vorgibt; denn dem Musiker stünden insgesamt großzügigere Zeiten zu, und er nimmt für sich auch nicht in Anspruch, mehr als drei Stunden täglich musizieren zu wollen.

Im Hinblick auf den Musikunterricht müssen zunächst jedenfalls die genannten (auf die Tageszeit und die Höchstdauer bezogenen) Grenzen eingehalten werden. Insoweit wird das Landgericht Augsburg aber noch ergänzende Feststellungen dazu treffen müssen, in welchem Gebäudeteil der Musikunterricht erteilt wird und welche Geräuscheinwirkungen er verursacht. Unterscheiden sich die Geräusche nicht hörbar von dem eigenen Musizieren, bedarf es keiner gesonderten Regelung. Entstehen aber lautere oder lästigere Einwirkungen und damit eine stärkere Beeinträchtigung der Nachbarn, bedarf es einer zusätzlichen Beschränkung des Musikunterrichts, ggf. auf wenige Stunden wöchentlich; eignet sich das Dachgeschoss hierzu, wäre es auch zulässig, dass der Unterricht nur dort erteilt werden darf.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 2018 – V ZR 143/17

  1. BGH, Urteil vom 26.09.2003 – V ZR 41/03, NJW 2003, 3699, st. Rspr.[]
  2. BGH, Urteil vom 05.02.1993 – V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 252[]
  3. LG Augsburg, Urteil vom 13.04.2017 72 S 4608/15[]
  4. vgl. für das Akkordeonspiel LG Kleve, DWW 1992, 26, 27[]
  5. st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1976 – V ZR 36/75, BGHZ 67, 252, 253 mwN[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.1998 – V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 293 f.[]
  7. so aber Staudinger/Roth, BGB [2016], § 906 Rn. 159[][]
  8. zutreffend BeckOGK/Klimke, BGB [1.02.2018], § 906 Rn. 245[]
  9. vgl. zum Ganzen OLG Hamm, NJW-RR 1986, 500, 501[]
  10. vgl. zu einer auf das Rauchen auf übereinanderliegenden Balkonen bezogenen zeitlichen Gebrauchsregelung BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 16 ff.[]
  11. vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2006, 05158[][]
  12. vgl. BeckOGK/Klimke, [1.02.2018], § 906 Rn. 242; Skauradszun, ZMR 2010, 657, 660; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.11.1992 – V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 256 f.[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2015 – V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Rn. 31; Urteil vom 05.02.1993 – V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 255; Urteil vom 08.05.1992 – V ZR 89/91, NJW 1992, 2019 f.; st. Rspr.[]
  14. vgl. auch LG Freiburg, NJOZ 2005, 1447, 1448[]
  15. BGH, Beschluss vom 10.09.1998 – V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 293 f.[]
  16. NJW-RR 1989, 1179 f.; vgl. ferner OLG Düsseldorf, BeckRS 2006, 05158; LG Frankfurt, WuM 1990, 287 f. [jeweils Klavier]; LG Kleve, DWW 1992, 26 [Akkordeon und Keyboard]; LG Flensburg, DWW 1993, 102 f. [Bratsche, Geige und Cello]; LG NürnbergFürth, DWW 1992, 18 f. und LG Freiburg, NJOZ 2005, 1447 ff. [jeweils Schlagzeug][]
  17. Stadler, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., S. 106; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rn. 130; Gramlich, NJW 1985, 2131 f.[]
  18. vgl. Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 3. Teil Rn. 130[]

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