Die Anzeige der beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts muss Angaben zu dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachbargrundstücks enthalten. Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen des Duldungsanspruchs.
Das in § 24 Abs. 1 NachbG NRW geregelte Hammerschlags- und Leiterrecht gibt dem Berechtigten die Befugnis, bestimmte Arbeiten an den auf seinem Grundstück stehenden Baulichkeiten unter den in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer genannten Voraussetzungen von dem Nachbargrundstück aus durchzuführen. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 24 Abs. 1 NachbG NRW ist die Befugnis auf Bau- und Instandsetzungsarbeiten beschränkt. Bauarbeiten sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits; die Klägerin will allenfalls Instandsetzungsarbeiten durchführen. Diese setzen begrifflich eine Reparaturbedürftigkeit voraus; denn was instand ist, kann und muss nicht instand gesetzt werden1. Sie müssen zur Beseitigung von Schäden notwendig sein2. Auch Unterhaltungsarbeiten, die den Eintritt von Schäden vermeiden und die Baulichkeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten sollen3, gehören dazu4, ebenso Maßnahmen, die dazu führen, dass die Baulichkeiten in einen den heutigen Erfordernissen und Anschauungen entsprechenden Zustand versetzt werden, z.B. durch das Anbringen einer Wärmedämmung5. Reine Verschönerungsmaßnahmen, bei denen lediglich das Aussehen der Baulichkeit verändert wird, ohne dass dafür eine objektive Notwendigkeit besteht, sind dagegen keine Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Vorschrift6. Der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer solchen Veränderung rechtfertigt nicht den Eingriff in das von der Rechtsordnung besonders geschützte Eigentums- bzw. Besitzrecht (§ 862 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB) des Grundstücksnachbarn. Die diesem durch das Hammerschlags- und Leiterrecht auferlegte Duldungspflicht wird nicht erst durch die in den Landesnachbarrechtsgesetzen aufgeführten besonderen Voraussetzungen begrenzt (hier: § 24 Abs. 1 Nr. 14 NachbG NRW), sondern bereits dadurch, dass sie nur bei bestimmten Arbeiten (hier: Instandsetzungsarbeiten, § 24 Abs. 1 NachbG NRW) besteht7.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Beklagte die Instandsetzungsbedürftigkeit des Anstrichs der Giebelwand ebenso bestritten wie das Vorhandensein von Dachrinnen und Fallrohren an der Wand sowie die Notwendigkeit des Aufstellens eines Gerüsts. Er hat damit zulässigerweise geltend gemacht, dass zum Teil kein Anlass für die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten besteht8, zum Teil das von ihm genutzte Grundstück nicht in der von der Klägerin gewünschten Weise in Anspruch genommen werden muss.
Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht die Darlegungen der Klägerin zu Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten für nicht ausreichend hält. Zwar meint es, es sei ersichtlich, dass Putz, Abdichtungs- und Malerarbeiten ausgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass es sich um Instandsetzungsarbeiten im Sinn von § 24 Abs. 1 NachbG NRW handelt.
Fehlt es somit an der Grundvoraussetzung für das Bestehen des Duldungsanspruchs, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann. Es muss klären, ob die von der Klägerin beabsichtigten Arbeiten die sie noch konkretisieren kann Instandsetzungsarbeiten im Sinne von § 24 Abs. 1 NachbG NRW sind. Falls es das bejaht, muss das Berufungsgericht prüfen, ob die in § 24 Abs. 1 Nr. 14 NachbG NRW genannten zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn diese Prüfung die das Berufungsgericht bisher mangels ausreichender Darlegungen der Klägerin zu Art und Umfang der Arbeiten im Einzelnen und zu dem räumlichen Umfang der gewünschten Inanspruchnahme des benachbarten Grundstücks nicht durchführen konnte zugunsten der Klägerin ausfällt, besteht der Duldungsanspruch.
Für diesen Fall weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass die Verurteilung des Beklagten nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, unter der Bedingung erfolgen darf, dass die Klägerin dem Beklagten Art und Umfang der beabsichtigten Arbeiten vorher anzeigt. Die Anzeigepflicht besteht nur noch hinsichtlich des Beginns der Arbeiten.
Nach § 16 Abs. 1, § 24 Abs. 3 NachbG NRW muss der Berechtigte dem Verpflichteten die Absicht, das Hammerschlags- und Leiterrecht in Anspruch zu nehmen, mindestens einen Monat vor dem Beginn der Arbeiten anzeigen. Dadurch soll der Verpflichtete in die Lage versetzt werden, sich auf die geplanten Arbeiten einzustellen; zugleich soll er auch Gelegenheit erhalten zu überprüfen, ob er zur Duldung des Betretens und Nutzens der Grundstücke verpflichtet ist9. Hierfür ist es erforderlich, sowohl den Beginn der Arbeiten nach Tag und Uhrzeit anzugeben als auch entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof vertretenen Ansicht den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten so genau wie möglich zu umreißen9, also die Maßnahme konkret zu bezeichnen10. Da der Verpflichtete sich auch darauf einstellen können muss, in welchem Umfang er sein Grundstück freizuhalten hat9, sind Art und Umfang der beabsichtigten Grundstücksnutzung ebenfalls anzugeben11. Schließlich sind Angaben zu der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten notwendig.
Die Anzeige ist an den Eigentümer und den Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks zu richten (§ 16 Abs. 1 NachbG NRW). Ob die Klägerin dieser Verpflichtung hinsichtlich der Anzeige an den Grundstückseigentümer nachgekommen ist, spielt anders als das Berufungsgericht offenbar meint für das Rechtsverhältnis der Parteien keine Rolle und ist deshalb für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich.
Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts12, nicht aber wie das Berufungsgericht meint Bedingung des Duldungsanspruchs. Erklärt sich der Verpflichtete nicht, darf der Berechtigte das Nachbargrundstück ohne weiteres für die Durchführung der Arbeiten betreten und nutzen. Verweigert der Verpflichtete wie hier dies, darf der Berechtigte das Recht außer in dem Fall des Notstands (§ 904 BGB) nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen; vielmehr muss er Duldungsklage erheben und darf das Nachbargrundstück erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung in Anspruch nehmen13.
In diesem Fall besteht kein Bedürfnis dafür, dass der Berechtigte im Fall der Verurteilung des Verpflichteten diesem die Arbeiten und deren Dauer anzeigt. Denn mit der Klageerhebung setzt er den Verpflichteten ebenso wie mit der Anzeige – über seine Absicht, die Arbeiten auszuführen, in Kenntnis11. Die Klage muss auf die Verurteilung zur Duldung des Betretens und Nutzens des Nachbargrundstücks für ihrer Art nach aufgeführte und innerhalb eines bestimmten Zeitraums auszuführende Arbeiten gerichtet sein. Der Vortrag des Klägers zu Art und Umfang der Arbeiten und der Nutzung des Nachbargrundstücks hat zwangsläufig denselben Inhalt wie die Anzeige, wenn er der Klage zum Erfolg verhelfen soll.
Die von dem Berufungsgericht gesehene Schwierigkeit, in dem Rechtsstreit den Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns der Arbeiten anzugeben, besteht nicht. Zum einen kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an, weil sie von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist (§§ 708, 709 ZPO). Der Berechtigte kann also bereits vor der Rechtskraft seinen Anspruch durchsetzen. Zum anderen muss er seinen Klageantrag dahingehend formulieren, dass er die Arbeiten erst einen Monat nach dem Zugang der Mitteilung über den beabsichtigten Arbeitsbeginn ausführen darf. Dass er der Mitteilungspflicht nachgekommen ist, hat er im Zwangsvollstreckungsverfahren durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (§ 726 Abs. 1 ZPO).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 2012 – V ZR 49/12
- M./S./Hodes/Dehner, Bundesnachbarrecht, 7. Aufl. B § 28 Anm. I 1 b[↩]
- Schäfer, SchsZtg 1985, 34, 35[↩]
- Schäfer, aaO[↩]
- M./S./Hodes/Dehner, aaO, B § 28 Anm. I 1 a; Schäfer/FinkJamann/Peter, NachbG NRW, 16. Aufl., § 24 Rn. 3; Stollenwerk, NachbG NRW, § 24 Anm. 1[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2008 – V ZR 158/07, NJW 2008, 2032, 2033[↩]
- aA Schäfer/FinkJamann/Peter, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2011 – V ZR 147/10, NJW 2011, 1060, 1071 Rn. 28[↩]
- vgl. M./S./Hodes/Dehner, aaO, B § 28 Anm. I 1 b[↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 01.06.1978 – 5 U 312/77[↩][↩][↩]
- M./S./Hodes/Dehner, aaO, A § 6 Anm. II 6[↩]
- M./S./Hodes/Dehner, aaO[↩][↩]
- M./S./Hodes/Dehner, aaO, A § 6 Anm. II 8[↩]
- OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 – 5 W 48/11, mwN; KG, OLGZ 1977, 448, 449 f.; Reich, NachbG NRW, § 24 Rn. 8; Schäfer/FinkJamann/Peter, NachbG NRW, 16. Aufl., § 24 Rn. 34; Stollenwerk, NachbG NRW, § 24 Rn. 8; M./S./Hodes/Dehner, aaO, A § 6 Anm. II 7[↩]











