Für die Haftung einer Fluglinie im Fall eines umgekippten Kaffees ist es nicht notwendig, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiert hat.

Mit dieser Begründung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem hier vorliegenden Fall einem Mädchen, das sich während eines Fluges verbrüht hat, Schadensersatz zugesprochen. Dem Fall zugrunde lag ein Rechtsstreit vor dem Obersten Gerichtshof in Österreich. Hier verlangte ein junges Mädchen von der österreichischen Fluglinie Niki Luftfahrt GmbH (in Liquidation) Schadensersatz wegen Verbrühungen, die sie erlitt, als bei einem Flug von Palma de Mallorca nach Wien der ihrem Vater servierte und vor ihm auf seinem Abstellbrett abgestellte heiße Kaffee aus nicht geklärten Gründen umkippte. Die Fluglinie weist ihre Haftung zurück, weil es sich um keinen Unfall im Sinne des die Haftung von Fluglinien bei Unfällen regelnden Übereinkommens von Montreal1 handle. Das Übereinkommen von Montreal ist integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Der Begriff des Unfalls erfordere nämlich, dass sich ein flugspezifisches Risiko realisiere, woran es hier fehle. Tatsächlich konnte nicht festgestellt werden, ob der Kaffeebecher etwa wegen eines Defekts des ausklappbaren Abstellbretts oder durch ein Vibrieren des Flugzeugs kippte. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat der Oberste Gerichtshof aus Österreich den Gerichtshof der Europäischen Union um Klarstellungen zum Unfallbegriff des Übereinkommens von Montreal ersucht, der darin nicht definiert wird.
In seiner Urteilsbegründung hat der Gerichtshof der Europäischen Union klargestellt, dass die gewöhnliche Bedeutung, die dem Begriff „Unfall“ zukommt, die eines unvorhergesehenen, unbeabsichtigten, schädigenden Ereignisses ist. Außerdem stellt er insbesondere fest, dass mit dem Übereinkommen von Montreal eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung von Fluglinien eingeführt und gleichzeitig für einen „gerechten Interessenausgleich“ gesorgt werden sollte.
Er schließt daraus, dass sowohl die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Unfall“als auch die Ziele des Übereinkommens von Montreal dagegen sprechen, die Haftung der Fluglinien davon abhängig zu machen, dass der Schaden auf das Eintreten eines luftfahrtspezifischen Risikos zurückgeht oder dass es einen Zusammenhang zwischen dem „Unfall“ und dem Betrieb oder der Bewegung des Flugzeugs gibt. Er erinnert daran, dass nach dem Übereinkommen von Montreal die Haftung der Fluglinien ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Eine Fluglinie kann sich nämlich ganz oder teilweise von ihrer Haftung befreien, indem sie nachweist, dass der Reisende den Schaden selbst verursacht oder dazu beigetragen hat. Außerdem kann sie ihre Haftung auf 100000 „Sonderziehungsrechte“2 beschränken, indem sie nachweist, dass der Schaden nicht von ihr oder aber ausschließlich von einem Dritten verschuldet wurde.
Nach Auffassung des Gerichtshof der Europäischen Union erfasst der in Rede stehende Begriff „Unfall“ jeden an Bord eines Flugzeugs vorfallenden Sachverhalt, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C -532/18 – Niki Luftfahrt
- Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, geschlossen in Montreal am 28.05.1999, von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet am 09.12 1999, in ihrem Namen genehmigt durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 05.04.2001, ABl.2001, L194, S.39, und in Bezug auf die Europäische Union in Kraft getreten am 28.06.2004.[↩]
- Gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds (IWF). Laut IWF entsprach Anfang Dezember 2019 ein Sonderziehungsrecht ungefähr 1,24 Euro.[↩]
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- Flugbegleiterin: Lukas Bieri