Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er diese Gegenstände konkret bezeichnet.

Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann1. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags2.
Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen3.
Gemessen hieran ist der Klageantrag im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hinreichend bestimmt. Zwar werden darin die herauszugebenden Bänder nur in der Weise beschrieben, dass es sich um Tonaufnahmen handele, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist, und dass sie in den Jahren 2001 und 2002 von dem Beklagten aufgenommen worden sind. Ob die Stimme des Klägers auf Tonbändern im Besitz des Klägers zu hören ist, lässt sich feststellen. Schwierig könnte allenfalls die Abgrenzung von Tonbändern sein, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist, die aber aus einem anderen Zeitraum stammen. Die Tonbänder aus dem hier maßgeblichen Zeitraum sind aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch entsprechende Beschriftungen hinreichend identifizierbar. Der Kläger ist auch nicht in der Lage, die Bänder konkreter zu bezeichnen. Die unter diesen Umständen verbleibende geringe Unsicherheit ist im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 206/14
- BGH, Urteil vom 14.12 1998 – II ZR 330/97, NJW 1999, 954 und Beschluss vom 19.05.2011- I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 13 jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 30.11.1989 – III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 262 f.; und vom 28.11.2002 – I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 76[↩]
- BGH, Urteil vom 28.11.2002 – I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f.[↩]