Herausgabevollstreckung durch den Insolvenzverwalter

Das Insolvenzgericht ist zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausgabevollstreckung, welche der Insolvenzverwalter aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner betreibt.

Herausgabevollstreckung durch den Insolvenzverwalter

In derartigen Fällen ist das das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zuständig.

Dieses Ergebnis ist der Vorschrift des § 148 Abs. 2 InsO nicht unmittelbar zu entnehmen. Nach § 148 Abs. 2 InsO kann der Verwalter auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen; § 766 ZPO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

Hat aber das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen zu entscheiden, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ist es auch das für die Zwangsvollstreckung zuständige Gericht im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 3 ZPO; denn auch im Regelfall einer Zwangsvollstreckung außerhalb des Anwendungsbereichs von § 148 Abs. 2 InsO gibt es neben dem für Erinnerungen zuständigen Vollstreckungsgericht im Sinne von § 766 ZPO kein weiteres Vollstreckungsgericht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2012 – IX ZB 273/11

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