Wenn Räume zur Durchführung einer Hochzeitsfeier mit bis zu 120 Personen angemietet werden, die wegen der Corona-Pandemie nur mit einer beschränkten Personenzahl (50 Personen) durchgeführt werden könnte, kommt grundsätzlich ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, bei dessen berechtigter Ausübung dem Vermieter jedoch eine Ausgleichszahlung zu leisten ist.

Das Oberlandesgericht Celle teilt jedenfalls im Ergebnis die Auffassung des Landgerichts Lüneburg, dass die Vermieterin ihren Zahlungsanspruch nicht auf § 5 Nr. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen kann, weil diese Klausel wegen Verstoßes gegen AGB-Vorschriften unwirksam ist.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Lüneburg ist § 309 Nr. 5 lit. b BGB zwar nicht unmittelbar anwendbar, denn diese Vorschrift betrifft nur die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruches des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung. Im vorliegenden Fall macht die Vermieterin indes keinen Anspruch auf Schadensersatz, sondern einen Anspruch auf Zahlung der ursprünglich geschuldeten Vergütung geltend. Die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts begründet in der Regel keinen Schadensersatzanspruch, so dass § 308 Nr. 7 BGB anwendbar ist. So hat der BGH mit Urteil vom 05.05.20111 ausgesprochen, dass auf eine Abwicklungsklausel nach einem gekündigten Werkvertrag, welche die Höhe der Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung regele, § 308 Nummer 7 lit. a BGB Anwendung finde2. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es nicht schade, dass § 308 Nummer 7 a BGB nach seinem Wortlaut allein die Vergütungsregelung für erbrachte Leistungen betreffe. Es bestehe nämlich kein sachlicher Unterschied zwischen einer unangemessen hohen Vergütung für erbrachte und für nicht erbrachte Leistung, sodass die entsprechende Anwendung von § 308 Nummer 7 a BGB gerechtfertigt sei. Diese Überlegungen können auf den vorliegenden Vertrag, bei dem es sich allerdings um einen Mietvertrag handelt, übertragen werden.
Gleichwohl ist mit dem Landgericht Lüneburg von einer Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel auszugehen. Der Bundesgerichtshof hat in der vorstehend zitierten Entscheidung ebenfalls klargestellt, dass wegen der vergleichbaren Interessenlage § 309 Nummer 5 lit. b BGB entsprechende Anwendung finde. Dem Vertragspartner müsse daher ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, dem Unternehmer überhaupt keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zu schulden2.
Das Oberlandesgericht Celle verkennt dabei nicht, dass die streitgegenständliche Klausel den Beklagten vertraglich ein jederzeitiges voraussetzungsloses Kündigungsrecht einräumt und damit die Rechtsstellung der Beklagten auch verbessert3. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klausel im Übrigen den Anforderungen von § 308 Nr. 7 bzw. § 309 Nr. 5 BGB genügen musste. Letzteres ist jedoch nicht der Fall, weil den Beklagten nicht der Nachweis gestattet wird, dass sie der Vermieterin überhaupt keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung als die festgelegte Pauschale schulden.
Infolge des Verstoßes gegen § 308 Nr. 7 bzw. § 309 Nr. 5 BGB ist die Klausel insgesamt unwirksam, so dass damit auch das vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht ersatzlos entfällt.
Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes inhaltlich voneinander trennbare, einzelnen aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, auch wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen (unwirksamen) Regelungen stehen. Nur dann, wenn der als wirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll ist, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel4. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test)5.
Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Das durch § 5 Nummer 1 der AGB eingeräumte jederzeitige Rücktrittsrecht ist inhaltlich derart eng mit dem Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietpreises verbunden, dass es inhaltlich umgestaltet einen völlig anderen Inhalt erhalten würde. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Regelung in § 5 Nummer 1 der AGB auch sprachlich nicht in zwei Teile, nämlich Rücktrittsrecht einerseits und Anspruch auf Vergütung des vereinbarten Mietpreises andererseits aufgespalten werden kann. Der Inhalt des Vertrages richtet sich mithin gemäß § 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften.
Das Oberlandesgericht teilt auch nicht die Auffassung des Landgerichts Lüneburg, dass die Beklagten zum Rücktritt auf der Grundlage von § 326 Abs. 5 BGB berechtigt waren.
Zwar richten sich die Entstehung, die Ausübung und die Folgen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts nach den allgemeinen Regeln vor der Überlassung des Mietgebrauchs an den Mieter6. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt liegen aber nicht vor.
Gemäß § 326 Abs. 5 BGB kann der Gläubiger zurücktreten, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Gemäß § 275 Abs. 1 ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Dabei gilt es im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Vertrag angesichts seines Inhalts einen Mietvertrag und nicht etwa einen Dienstvertrag darstellt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend ein absolutes Fixgeschäft im Rechtssinne vorliegt oder nicht7. Denn die Durchführung der geplanten Hochzeitsfeier war für die Beklagten trotz der Corona-Pandemie nicht unmöglich (im Rechtssinne) geworden.
Im hier entschiedenen Fall schuldete die Vermieterin des Saales nach dem (eindeutigen) Inhalt der Auftragsbestätigung die Überlassung des Schlosses für eine Feier bis zu 120 Personen sowie die Nutzung von Tischen, Bestuhlung etc. Die vereinbarte Pauschale für die Organisation in Höhe von 850,- € (Organisatoren als Ansprechpartner vor der Veranstaltung, Protokollerstellung und Vorhalten eines Ansprechpartners vor Ort während der Feier von Beginn an bis Mitternacht sowie Herrichten der Räume vor der Veranstaltung) war – was schon die Höhe der veranschlagten Kosten betrifft – nur von untergeordneter Bedeutung. Die Durchführung der Hochzeitsfeier schuldete die Vermieterin hingegen nicht. Die Organisation der Hochzeitsfeier sowie die Beauftragung der hierfür erforderlichen Dienstleistungen oblag allein den Beklagten in eigenständiger Verantwortung. Die Hochzeitsfeier hätte – wenn auch mit geringerer Personenanzahl – durchaus stattfinden können.
Soweit die Beklagten daher erstmals in zweiter Instanz die (neue) Behauptung aufstellen, dass die Vermieterin insbesondere die Gestellung von Personal geschuldet habe, und in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass an der Buffetausgabe eine Mehrzahl von Servicekräften hätte zusätzlich aufgestellt werden müssen, sind die anwaltlich beratenen Beklagten mit diesem neuen Vorbringen gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen. Ungeachtet dessen widerspricht dieses nachgeschobene Vorbringen signifikant dem Inhalt der vorgelegten Auftragsbestätigung und ist daher auch aus diesem Grunde unbeachtlich. Der Inhalt des Planungsprotokolls spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Entscheidend ist der Inhalt der Auftragsbestätigung und nicht der Inhalt von Vorgesprächen.
Die Argumentation des Landgerichts, dass wegen der Nichtdurchführbarkeit einer Feier mit 120 Personen von Unmöglichkeit auszugehen sei, vermag das Oberlandesgericht nicht zu überzeugen. Er folgt jedenfalls im Ergebnis der Rechtsprechung des Landgerichts München, welches in seinem Urteil vom 29.04.20218 die Auffassung vertreten hat, dass ein Fall der Unmöglichkeit dann zu verneinen ist, wenn nicht die Durchführung einer Hochzeitsfeier, sondern nur die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten für die Durchführung einer Hochzeitsfeier geschuldet wird. Das Landgericht München verweist darauf, dass das Verwendungsrisiko der Mietsache in diesem Fall beim Mieter liege und die durch die Corona-Krise bedingten Einschränkungen das Verwendungsrisiko und nicht die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters betreffen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht München auch dahingestellt sein lassen, ob die Parteien ein sogenanntes absolutes Fixgeschäft vereinbart haben9.
Auch ein außerordentliches Kündigungsrecht der Beklagten wegen der Corona-Pandemie auf der Grundlage von § 543 Abs. 1 ggf. i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist zu verneinen10. Zwar ist die Kündigung aus wichtigem Grund auch schon vor Beginn des Mietverhältnisses (Gebrauchsüberlassung) möglich11.
Es fehlt jedoch an einem Vorenthalten des vertragsgemäßen Gebrauches. Die behördlichen Auflagen haben nicht zu einem Sachmangel der angemieteten Fläche geführt. Das Oberlandesgericht Celle teilt insoweit die überzeugende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte München12, Dresden13, Karlsruhe14, des Kammergerichts Berlin15 sowie der Oberlandesgerichte Köln16, Schleswig17, Frankfurt am Main18 und Hamm19.
Ein Kündigungsrecht aus § 543 Abs. 1 BGB ist ebenfalls zu verneinen. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine außerordentliche Kündigung kann in der Regel aber nur auf solche Umstände gestützt werden, die in der Person oder zumindest im Risikobereich des Kündigungsgegners begründet sind20. Eine Kündigung aus sonstigem wichtigen Grund setzt die konkrete Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht voraus21. Im vorliegenden Fall fehlt es ersichtlich an einer relevanten (schuldhaften) Vertragsverletzung auf Seiten der Vermieterin.
Vorliegend ist jedoch ein Kündigungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu bejahen.
Bei Dauerschuldverhältnissen beherrscht das Gebot von Treu und Glauben den Gesamtinhalt der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen22. Dauerschuldverhältnisse, deren Durchführung erheblich gefährdet und deshalb einem Teil nicht mehr zumutbar waren, konnten nach altem Recht auf der Grundlage von § 242 BGB aus wichtigem Grunde gekündigt werden23. Heute ist insoweit § 314 BGB einschlägig. Dadurch ist ein Rückgriff auf § 313 BGB aber nicht ausgeschlossen. Denn § 313 Abs. 3 BGB sieht ausdrücklich vor, dass der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten bzw. kündigen kann (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB), wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist24.
Die Annahme eines Kündigungsrechts auf der Grundlage von § 313 BGB scheidet auch nicht wegen Vorranges von § 314 BGB aus.
Das Oberlandesgericht schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden in seinem Beschluss vom 08.02.201725 an, wonach die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen einer nicht durch Vertragsanpassung korrigierbaren Störung der Geschäftsgrundlage neben der Möglichkeit steht, ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen26.
Vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.11.199527 die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich erachtet28. Auch nach Inkrafttreten der Mietrechts- und Schuldrechtsreform ist daran festzuhalten. Das Gesetzgebungsverfahren lässt den Schluss zu, dass § 314 BGB nicht lex specialis sein sollte29. Denn die Streichung des zunächst vorgesehenen Verweises auf § 314 BGB (§ 308 E) während des Gesetzgebungsverfahrens ist bewusst erfolgt, um auszuschließen, dass für die Kündigung auf Grundlage von § 313 BGB zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 314 BGB vorliegen müssen30.
Ein Rückgriff auf § 313 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 22.11.2021 nicht anwendbar ist. Das Gegenteil ist der Fall.
Ausweislich der eindeutigen Ausführungen des Gesetzgebers in der Bundestagsdrucksache 19/2532231 sind die Regelungen in Art. 1 und 10 zum Miet- und Pachtrecht im Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts, Genossenschafts, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22.12.2020 auch auf Sachverhalte anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 31. Dezember 2020 bereits abgeschlossen, aber noch nicht rechtskräftig entschieden sind. Ungeachtet dessen war auch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes allgemeine Meinung, dass ein Kündigungsrecht auch bei Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt.
Auch das sog. verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot steht dem nicht entgegen.
Ungeachtet der Frage, ob es sich überhaupt um einen Fall der sog. „echten“ Rückwirkung handeln könnte, gilt es zu berücksichtigen, dass das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu den allgemein in Rechtsprechung und Rechtsliteratur anerkannten Grundsätzen gehört, auf die auch ohne Rücksicht auf die Corona-Gesetzgebung zurückgegriffen werden konnte und musste. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass an einen bereits abgeschlossenen Tatbestand andere Rechtsfolgen geknüpft werden, als die bisherige Regelung vorsah32.
Ungeachtet dessen wäre eine (echte) Rückwirkung auch zulässig, wenn die bisherige Rechtslage „unklar und verworren“ war und die Bereinigung der Unklarheit ein Erfordernis der Rechtssicherheit ist. In diesem Fall kann eine echte Rückwirkung mangels Entstehens eines schutzwürdigen Vertrauens zulässig sein33. Ein solcher Fall ist vorliegend nach Auffassung des Oberlandesgerichts gegeben. Die Regelung in § 7 hat Klarstellungsfunktion34
Die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage liegen vor.
Wie bereits ausgeführt kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kündigung aus wichtigem Grunde ausnahmsweise auf Umstände gestützt werden, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und die aus den eigenen Interessen des Kündigenden hergeleitet werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Lösung vom Vertrage berechtigen35.
Auch das Berliner Kammergericht hat mit Beschluss vom 06.08.202136. Das Kammergericht weist überzeugend darauf hin, dass aufgrund des Infektionsgeschehens zumindest ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen bestand37. Diese Erwägungen gelten im vorliegenden Fall gleichermaßen.
Soweit das Kammergericht in der vorstehend zitierten Entscheidung allerdings die Kündigung des Veranstaltungsvertrages nur deshalb für zumutbar gehalten hat, weil alternative Maßnahmen hierzu, wie zum Beispiel die Verschiebung nicht in Betracht gekommen wären und das Scheitern im Wesentlichen auf das eigene Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei, teilt das Oberlandesgericht diese Auffassung in Bezug auf den vorliegenden Fall (Durchführung einer Hochzeit in Verbindung mit einer Taufe) nicht. Die Durchführung eines („runden“ oder sonst wichtigen) Geburtstages ist schon der Sache nach in der Regel nicht mit der Durchführung einer Hochzeit und Taufe vergleichbar. Die Durchführung einer Hochzeitsfeier ist (jedenfalls im Ausgangspunkt) ein einmaliges besonderes (ausschließliches) Ereignis und mit der Durchführung einer Geburtstagsfeier nicht zu vergleichen, denn es gibt jedes Jahr die Möglichkeit, den Geburtstag zu feiern. In einem menschlichen Leben können mehrfach runde Geburtstage gefeiert werden. Es ist auch nicht unüblich, dass Geburtstage „nachgefeiert“ werden. Dies ist bei einer geplanten Hochzeitsfeier etwas Anderes. Die Durchführung einer Hochzeitsveranstaltung stellt sich aus Sicht der Heiratenden erkennbar als ein ganz besonderes einmaliges Ereignis dar, welches nicht ohne Weiteres verlegbar ist. Dem muss nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch im Rahmen von § 313 BGB Rechnung getragen werden, sodass das Oberlandesgericht ein Kündigungsrecht der Beklagten unabhängig davon bejaht, ob sich die Beklagten einer Verlegung der Hochzeitsfeier verweigert haben.
Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass damit ein Anspruch der Vermieterin in vollem Umfang zu verneinen wäre. Bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ist eine Anpassung der Rechtsbeziehung der Vertragsparteien an die veränderten Verhältnisse geboten, wobei das richterliche Ermessen maßgebend ist. Die in Ausübung dieses Ermessens vorzunehmende Anpassung der Vertragsbeziehungen kann dahin führen, dass die vorzeitig kündigende Partei der anderen Vertragspartei wegen fehlgeschlagener Investitionen oder anderer Nachteile eine Ausgleichsleistung zu erbringen hat38.
In Ausübung des richterlichen Ermessens (§ 287 ZPO) hält das Oberlandesgericht Celle im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Anzahlung in Höhe von 595,- € die Zahlung eines (weiteren) Betrages in Höhe von 1.405,- € (d.h. also insgesamt 2.000,- €) für angemessen. Dabei hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass ausweislich des Vertrages eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 850,- € zu zahlen war und der Vermieterin auch durch die Absage Arbeitsaufwand entstanden ist, der billigerweise vergütet werden muss.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 U 64/21
- BGH, Urteil vom 05.05.2011 – VII ZR 161/10[↩]
- BGH, a.a.O., Rn. 12[↩][↩]
- zu diesem Aspekt siehe AG Hannover, Urteil vom 28.06.2021 – 540 C 2255/21, Rn. 16[↩]
- siehe BGH, Urteil vom 14.01.2015 – XII ZR 176/13, Rn. 23[↩]
- BGH, Urteil vom 10.10.2013 – III ZR 324/12, Rn. 14[↩]
- Fleindl, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kapitel IV. Rn. 476[↩]
- dazu siehe AG Weinheim, Urteil vom 09.09.2020 – 2 C 145/20 = CoVuR 2021, 296, 297 und LG München, Urteil vom 29.04.2021 – 29 U 8772/20[↩]
- LG München, Urteil vom 29.04.2021 – 29 U 8772/20[↩]
- LG München, aaO, Rn. 28[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2021 – 2 U 147/20, Rn. 53ff.[↩]
- siehe Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 543 Rn. 9 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 2007, 884; Fleindl, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kapitel IV. Rn. 292[↩]
- OLG München, Beschluss vom 17.02.2021 – 32 U 6158/20[↩]
- OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2021 – 5 U 1782/20[↩]
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2021 – 7 U 109/20[↩]
- KG, Urteil vom 01.04.2021 – 8 U 1099/21, Rn. 90ff.[↩]
- OLG Köln, Beschluss vom 31.05.2021 – 22 U 205/20, Rn. 17ff.[↩]
- OLG Schleswig, Urteil vom 16.06.2021 – 12 U 148/20, Rn. 45ff.[↩]
- OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2021 – 2 U 18/21, Rn. 27ff.; sowie Urteil vom 17.09.2021 – 2 U 147/20, Rn. 54ff.[↩]
- OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2021 – 30 U 114/21, Rn. 46ff.[↩]
- siehe BGH, Urteil vom 13.12.1995 – XII ZR 185/93, Rn. 25 zu § 554a BGB[↩]
- Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 543 Rn. 4 i.V.m. Rn. 31; vgl. Fleindl, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kapitel IV. Rn. 388[↩]
- Erman/Böttcher, BGB, 16. Auflage, § 313 Rn. 52[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1959 – VII ZR 15/58 = JZ 1959, 482f.[↩]
- vgl. auch Erman/Böttcher, a.a.O. Rn. 52[↩]
- OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2017 – 5 U 1669/16[↩]
- OLG Dresden, a.a.O., Rn. 15[↩]
- BGH, Urteil vom 29.11.1995 – XII ZR 230/94[↩]
- BGH, a.a.O., Rn. 9 = NJW 1996, 714f.[↩]
- siehe Erman/Böttcher, BGB, 16. Auflage, § 313 Rn. 52a[↩]
- siehe Erman/Böttcher, BGB, 16. Auflage, § 313 Rn. 52a m.w.N.[↩]
- BT-Drs. 19/25322, S. 24[↩]
- vgl. auch LG München I, Urteil vom 12.02.2021 – 31 O 11516/20, Rn. 59 welches darauf hinweist, dass durch die Neuregelung entstandene Ansprüche des Vermieters nicht vernichtet würden und § 313 Abs. 1 BGB zu prüfen war[↩]
- siehe Degenhart, Staatsrecht I, 18. Auflage, Rn. 374[↩]
- siehe LG München I, Urteil vom 12.02.2021 – 31 O 11516/20, Rn. 59[↩]
- BGH, Urteil vom 13.12.1995 – XII ZR 185/13, Rn. 25; BGH, Urteil vom 29.11.1995 – XII ZR 230/94, Rn. 9 = NJW 1996, 714f.[↩]
- KG, Beschluss vom 06.08.2021 – 21 U 19/21 in Bezug auf einen Vertrag über die Durchführung einer Veranstaltung für 90 Personen in einem Restaurant anlässlich eines 65. Geburtstages einen Grund zur Kündigung des Veranstaltungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht ((KG, a.a.O., Rn. 25ff.[↩]
- KG, a.a.O. Rn. 30[↩]
- siehe BGH, Urteil vom 13.12.1995 – XII ZR 185/93, Rn. 25; siehe ferner Fleindl, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Aufl., Kapitel IV. Rn. 410[↩]