Hotelbewertung auf Internetportal

Es besteht kein Unterlassungsanspruch einer Hotelbetreiberin gegen die Bewertung ihres Hotels auf einem Hotelbewertungsportal.

Hotelbewertung auf Internetportal

Mit dieser Begründung hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung einer Hotel- und Hostelbetreiberin zurückgewiesen, die in Berlin unter einem Dach ein Hotel und ein Hostel betreibt. Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal im Internet Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Haus der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. Hier berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln ihrer Unterkunft.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung jeder Bewertung ihres Hauses geklagt. Denn nach ihrer Meinung hat die Beklagte mit der Möglichkeit zur Hotelbewertung auf dem Portal einen virtuellen „Pranger“ geschaffen, an dem jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen ist – völlig anonym und risikolos veröffentlichen kann, was er will, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhaltskontrolle stattfindet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen1. Daraufhin hat die Klägerin Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Abwägung der Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit ergeben, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Die Klägerin ist unzutreffenden und für ihren Hotelbetrieb abträglichen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert, da sie deren Löschung verlangen und dies ggf. auch gerichtlich durchsetzen kann. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot führt jedoch dazu, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht werden könnte. Das liegt nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitzt. An dem Ergebnis der Interessenabwägung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte eine im Wesentlichen anonyme Bewertung zulässt. Denn auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen stehen unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.

Weiterlesen:
Urteilsgründe, Gehörsverstoß - und seine Heilung in der zweiten Instanz

Hanseatisches Oberlandesgericht,  Urteil vom 18. Januar 2012 –  5 U 51/11

  1. LG Hamburg –  312 O 429/09[]

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