In der Gemüseabteilung eines Supermarktes haben Kunden trotz regelmäßiger Reinigung und Überprüfung in begrenztem Umfang auf die Beschaffenheit des Fußbodens mit zu achten.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Schadensersatzklage einer Supermarktkundin abgewiesen, die in der Gemüseabteilung ausgerutscht ist und sich verletzt hat. Die Klägerin machte geltend, am 12.06.2014 gegen 17:30 Uhr als Kundin in der Gemüseabteilung eines hannoverschen Supermarktes gewesen zu sein. Sie habe sich auf dem Weg zur Kasse befunden, als sie auf einer feuchten Verunreinigung auf dem Fußboden der Gemüseabteilung ausgerutscht und hingefallen sei. Durch den Sturz seien die Brille und die Hose der Klägerin zerstört worden. Daneben habe die Klägerin eine Schädel- und eine Knieprellung erlitten. Infolge der Verletzungen habe sie unter einer Schwindelsymptomatik und Sehstörungen gelitten. Die Klägerin begehrte ein Schmerzensgeld von 1000 Euro, sowie Schadensersatz für Brille und Hose von 772 Euro und eine allgemeine Kostenpauschale von 25 Euro. Die Beklagte bestritt Unfallhergang und Unfallfolgen mit Nichtwissen und berief sich darauf, dass die spätere Unfallstelle ca. 15 Minuten vor dem vermeintlichen Unfall kontrolliert worden sei und zu diesem Zeitpunkt keine Verunreinigungen vorgelegen hätten. Diese Kontrollen würden alle 15-30 Minuten durchgeführt werden.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht Hannover ausgeführt, dass die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht erfordere, in öffentlichen Räumen alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um Gefahren von dort verkehrenden Personen abzuwenden. Eine Herstellung völliger Sicherheit ist indes nicht möglich und somit nicht geschuldet. Zudem ist auch die Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen zu berücksichtigen, diesem obliegt die Pflicht, erkennbare Gefahren von sich selbst abzuwenden. Insoweit darf man sich nicht „blind“ auf die von anderen vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen verlassen.
Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der wird. Im konkreten Fall wird der Bereich der Gemüsetheke auf Verlangen der Beklagten alle 15-30 Minuten durch Mitarbeiter des Marktes kontrolliert. Die letzte Überprüfung lag 10-15 Minuten zurück. Da zwischen den einzelnen Überprüfungen und Reinigungen nie ganz auszuschließen ist, dass in einer Gemüseabteilung ein Gemüseblatt aufgrund des Kundenverkehrs herunterfällt, müssen Kunden in begrenztem Umfang auf die Beschaffenheit des Fußbodens mit achten.
Das Amtsgericht Hannover konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte erkennen.
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 12. November 2015 – 453 C 4349/15
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