Ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dann nicht angenommen werden, wenn die fristgebundene Prozesshandlung in der irrigen Annahme erbracht wird, die Frist sei noch nicht abgelaufen.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall ist für den BGH entscheidend, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedenfalls die notierte Frist auf ihre Richtigkeit nicht überprüft hat, als ihm die Akte im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der notierten Frist vorgelegt worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob nach der Büroorganisation – wie es einer sorgfältigen Fristenkontrolle entspricht – eine Vorfrist notiert worden ist. Jedenfalls hat der Anwalt infolge der unterlassenen Prüfung der Frist nicht bemerkt, dass zwar die Frist zur Einlegung der Berufung erst am Montag, dem 16.05.2011, die Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO jedoch am Mittwoch, dem 15.06.2011, abgelaufen ist. Er hat in der Folge auch nicht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Monatsfrist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO bis Montag, den 18.07.2011, gestellt.
Die Fristversäumnis beruht allein auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, auch wenn das Berufungsgericht mit der Gewährung der beantragten Verlängerung den Anschein erweckt hat, der Rechtsstreit werde demnächst materiellrechtlich entschieden. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass ein Wiedereinsetzungsantrag auch stillschweigend gestellt werden kann, lassen sich im vorliegenden Fall weder die Gesuche des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist noch die Einreichung der Berufungsbegründung als stillschweigende Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist verstehen. Ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dann nicht angenommen werden, wenn die fristgebundene Prozesshandlung in der irrigen Annahme erbracht wird, die Frist sei noch nicht abgelaufen1. So liegt der Fall hier. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ging irrigerweise davon aus, dass die bei Stellung des Antrags auf Fristverlängerung am 16.06.2011 bereits abgelaufene Berufungsbegründungsfrist noch laufe. Er begehrte deshalb gerade nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2012 – VI ZB 76/11
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.1952 – III ZB 13/52, BGHZ 7, 194, 197 f.[↩]











