Individualisierung des Klageanspruchs

Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist.

Individualisierung des Klageanspruchs

Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann1.

Dabei genügt eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen2.

Diesen Voraussetzungen entspricht im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Darlegung des Klägers zu dem der Klage zugrundeliegenden tatsächlichen Geschehen. Der Kläger hat eine später aktualisierte Forderungsaufstellung vorgelegt, die durch Kennzeichnung der Forderungen mit laufender Nummer, Gläubiger und Betrag auf die Forderungsanmeldungen nach § 174 Abs. 1 und Abs. 2 InsO im Insolvenzverfahren Bezug nimmt. Damit ist eine Zuordnung der einzelnen Forderungsbeträge erfolgt, die den Klagegegenstand auch im Hinblick auf die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) eines späteren Urteils in dieser Sache ausreichend individualisiert3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2020 – II ZR 175/19

  1. BGH, Urteil vom 16.11.2016 – VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 12 mwN; Urteil vom 25.06.2020 – IX ZR 47/19 22[]
  2. BGH, Urteil vom 17.03.2016 – III ZR 200/15, WM 2016, 2136 Rn.19 mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2016 – VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 Rn. 14[]