Indizienbeweis

Der Indizienbeweis bezieht sich auf Hilfstatsachen – meist Indiz oder Indiztatsachen, aber auch Anzeichen genannt , die erst durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals rechtfertigen sollen.

Indizienbeweis

Ein Indizienbeweis ist überzeugungskräftig, wenn andere Schlüsse aus den Indiztatsachen ernstlich nicht in Betracht kommen. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter daher vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien – ihre Richtigkeit unterstellt – ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2016 – VI ZR 163/14

  1. BGH, Urteil vom 17.02.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f.[]
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