Indizienbeweis im Zivilprozess

Für die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung gelten im Zivilprozess Besonderheiten. Der Tatrichter darf und muss vor der Beweiserhebung prüfen, ob die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien ihre Richtigkeit unterstellt ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde. Führt diese Prüfung zu einem negativen Ergebnis, darf der eine Hilfstatsache betreffende Beweisantrag zurückgewiesen werden.

Indizienbeweis im Zivilprozess

Beim Indizienbeweis darf der Klägerin grundsätzlich nicht verwehrt werden, alle verbleibenden Beweismöglichkeiten auszuschöpfen, um durch den Nachweis von Hilfstatsachen den notwendigen Beweis doch noch führen zu können. Allerdings bedeutet das nicht, dass in einem solchen Fall stets alle angebotenen Beweise erhoben werden müssen. Für die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung gelten im Zivilprozess Besonderheiten.

Der Richter ist hier freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen. Er darf und muss vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien ihre Richtigkeit unterstellt ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde.

Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Nachweis der in Rede stehenden Hilfstatsachen an der Überzeugungsbildung nichts ändern würde, darf ein Beweisantrag, der eine Hilfstatsache betrifft, abgelehnt werden. Die wesentlichen Gesichtspunkte für diese Überzeugungsbildung muss der Tatrichter in den Gründen seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegen1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2012 – I ZR 167/11

  1. vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 261; Urteil vom 22.01.1991 – VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895; Urteil vom 25.11.1992 – XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444[]