Infizierung des Viehbestandes durch gekaufte Kälber

Kann ein Viehkäufer nicht eindeutig nachweisen, dass die von ihm gekauften Tiere zum Zeitpunkt der Anlieferung erkrankt waren und es dadurch in seinem Viehbestand zu Erkrankungen gekommen ist, haftet der Verkäufer nicht.

Infizierung des Viehbestandes durch gekaufte Kälber

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Bamberg die Klage eines Kälberkäufers gegen den Verkäufer wegen Infektion seines Viehbestandes durch angeblich erkrankte Kälber abgewiesen. Der Kläger kaufte vom Beklagten vier Kälber zum Preis von insgesamt 500,00 Euro für seinen Bauernhof. Bereits vierzehn Tage vor der Anlieferung der Tiere war im Viehbestand des Klägers bei einem seiner Kälber eine Durchfallerkrankung diagnostiziert worden.

Der Kläger behauptet, dass ihm kranke Tiere verkauft worden seien. Alle vier vom Beklagten gelieferten Kälber seien krank gewesen und hätten durch einen Tierarzt behandelt werden müssen. Wegen der kranken Tiere sei es in seinem Viehbestand zu weiteren Erkrankungen gekommen. Eines der gekauften Tiere und weitere Tiere seien deshalb versendet. Der Kläger behauptet, dass er wegen der aufgetretenen Erkrankungen seine Ställe haben reinigen und streichen lassen müssen. Es seien mindestens sechs Kälber an der eingeschleppten Krankheit verstorben und auch die tierärztliche Behandlung habe Kosten verursacht. Daher wollte der Kläger insgesamt über 16.600,00 Euro. Der Beklagte verteidigt sich damit, dass die von ihm gelieferten Tiere in eine verdreckte und durchnässte Behelfsunterkunft verbracht worden seien. Die jungen Tiere seinen im Winter für Krankheiten besonders anfällig. Die Erkrankung sei bereits vierzehn Tage vor der Anlieferung im Viehbestand des Klägers vorhanden gewesen. Nachdem die Klage vor dem Landgericht Coburg1 ohne Erfolg geblieben ist, hat der Käufer Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegt.

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Nach Auffassung des Oberlandesgericht hat das Landgericht die einzelnen Beweise einer ausführlichen und nachvollziehbaren Würdigung unterzogen, so dass die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden ist: Die jeweils von Kläger und Beklagten angebotenen Zeugen schilderten den Gesundheitszustand der gelieferten Kälber völlig unterschiedlich. Das Gericht vermochte sich jedoch nicht den Zeugen des Käufers anzuschließen. Wenn die Tiere, die von Zeugen des Käufers geschilderten starken Krankheitszeichen unmittelbar nach der Anlieferung gezeigt hätten, hätte dies bereits beim Abladen auffallen müssen. Auch die Einvernahme des Tierarztes hinsichtlich des Gesundheitszustandes der verkauften Kälber war nicht eindeutig. Es wurde bei der Einvernahme des Tierarztes nicht einmal klar, ob dieser wirklich die verkauften vier Kälber untersucht hatte oder ob dies nur vom Käufer so angegeben worden war. Der Kläger konnte seine Behauptung, dass die vom Beklagten gelieferten Kälber Erkrankungen in seinem Viehbestand eingeschleppt hatten, nicht nachweisen. Daher blieb seine Klage erfolglos, die Berufung wurde zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Bamberg, Beschlüsse vom 3. Februar und 5. März 2012 – 6 U 41/11

  1. LG Coburg, Urteil vom 21.11.2011 – 14 O 263/11[]