Eine vorformulierte „Inkassovollmacht“ des Inhalts, dass das Inkassobüro berechtigt sei , Rechtsanwälte mit dem Betreiben gerichtlicher Verfahren zu beauftragen, enthält nicht die Vollmacht für das Inkassobüro, selbst im namen des Gläubigers ein Mahnverfahren einzuleiten. Die Kosten eines gleichwohl vom Inkassobüro selbst eingeleiteten Verfahrens sind dem Inkassobüro aufzuerlegen, wenn nicht der Mangel der Vollmacht geheilt wird oder die Beantragung des Mahnbescheides dem Gläubiger zurechenbar ist. Dafür genügt nicht, dass er das Inkassobüro überhaupt mit der Betreibung der Forderung beauftragt hat.

Im hier vom Landgericht Itzehoe entschiedenen Fall war das vom Inkassounternehmen im Namen der Antragstellerin angestrengte Verfahren durch die Erklärung der Antragstellerin, sie nehme den Mahnantrag zurück, beendet worden. Zwar konnte begrifflich nicht mehr der Mahnantrag zurückgenommen werden. Das wäre nur der Fall, wenn die Klägerin den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens selbst gestellt hätte. Dann würde § 696 Abs. 4 ZPO gelten, wonach kann ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden kann. Dieser Antrag könnte vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden, unterläge also nicht dem Anwaltszwang, § 78 Abs. 3 ZPO. Die Zurücknahme eines von dem Antragsteller gestellten Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens führt dazu, dass das Verfahren, auch wenn es bereits an das Landgericht abgegeben wurde, dort als Mahnverfahren anhängig bleibt. Für die Rücknahme auch des Mahnantrages gilt dann auch beim Landgericht kein Anwaltszwang, weil dieser für das bloße Mahnverfahren nicht gilt1.
Vorliegend ist der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens aber vom Beklagten gestellt worden und von diesem auch nicht zurück genommen worden. Mit Eingang der Akten beim im Mahnbescheid bezeichneten Streitgericht wurde der Rechtsstreit als Klage anhängig. Die Rechtshängigkeit kann dann nur noch dadurch beseitigt werden, dass die Klägerin die Klage zurücknimmt.
Die Erklärung der Klägerin, sie nehme den Mahnbescheid zurück, ist aber hinreichend eindeutig darauf gerichtet, das Verfahren insgesamt zu beenden, und daher nach Abgabe an das Streitgericht als Klagrücknahme im Sinne von § 269 ZPO auszulegen. Als solche unterlag sie auch nicht dem Anwaltszwang. Es ist anerkannt, dass ein Kläger eine Klage, die am Amtsgericht anwaltsfrei begonnen wurde, bei Verweisung eines Verfahrens an das Landgericht auch vor dem Landgericht noch anwaltsfrei zurücknehmen kann, auch wenn grundsätzlich vor dem Landgericht für Erhebung und Rücknahme einer Klage der Anwaltszwang gelten würde2.
Die Rücknahmeerklärung der Klägerin selbst ist auch wirksam, unabhängig davon, ob für die Einleitung des Mahnverfahrens eine Vollmacht für die Inkassofirma bestand und ob daher überhaupt ein Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und ihr begründet worden ist.
Nach Rücknahme der Klage war auf Antrag des Beklagten über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Kosten waren nicht der Klägerin, sondern der Inkassofirma aufzuerlegen.
Die Kosten eines Verfahrens, das ohne ausreichende Vollmacht eingeleitet worden ist, sind nach überwiegender und zutreffender Ansicht demjenigen aufzuerlegen, der das Verfahren veranlasst hat. Die Gegenansicht, die die Kosten nach § 91 ZPO stets der scheinbar vertretenen Partei zurechnen will, überzeugt nicht, weil das BGB und das Prozessrecht im Grundsatz eine Kostenhaftung ohne jede Form der Veranlassung nicht kennen. Es ist in Fällen, in denen ein vollmachtlos Vertretener die Verfahrenseinleitung nicht veranlasst hat, auch sachgerecht, denjenigen mit den Kosten zu belasten, der diese als vollmachtloser Vertreter veranlasst hat.
Vorliegend hat die Inkassofirma das Mahnverfahren ohne entsprechende Vollmacht eingeleitet, war also vollmachtlose Vertreterin (a). Die Verfahrenseinleitung ist der Klägerin auch nicht zurechenbar (b).
Die Inkassofirma hat das Mahnverfahren ohne entsprechende Vollmacht eingeleitet. Im Ausgangspunkt sind die vorformulierten Erklärungen, die die (scheinbare) Klägerin gegenüber der Inkassofirma abgab, widersprüchlich. Einerseits wurde die Forderung an die Inkassofirma abgetreten. Damit war die Inkassofirma Gläubiger der Forderung und konnte die Forderung nur noch im eigenen Namen beitreiben. Parallel dazu wurde eine „Inkassovollmacht“ unterzeichnet, die nach Abtretung der Forderung an sich sinnlos war.
Inhaltlich bevollmächtigte diese Vollmacht die Inkassofirma, alle erforderlichen Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten und Gelder entgegenzunehmen. Behördliche und gerichtliche Verfahren sind sodann gesondert genannt. Im Zusammenhang der Absätze kann der erste Absatz der Vollmacht daher nur so verstanden werden, dass mit der Formulierung „alle Beitreibungsmaßnahmen“ nur alle außergerichtlichen Beitreibungsmaßnahmen gemeint sind. Denn hinsichtlich gerichtlicher und behördlicher Verfahren war die Inkassofirma nach dem zweiten Absatz dieser Inkassovollmacht nur berechtigt, im Namen des Gläubigers Rechtsanwälte mit dem Betreiben solcher Verfahren zu beauftragen. Auch Insolvenzverfahren sind gesondert genannt (dritter Absatz). Bei diesen konnte die Inkassofirma den Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter und dem Gericht selbst vertreten. Weiter konnte die E Sicherheitseinrichtungen GmbH bei Behörden, Ämtern und Gerichten selbst Auskünfte einholen, soweit diese zweckdienlich waren.
Die Formulierung lässt eindeutig erkennen, dass die Inkassofirma gegenüber Behörden und Gerichten nur für bestimmte ausdrücklich genannte Maßnahmen bevollmächtigt war, diese selbst vorzunehmen, nämlich bei Insolvenzverfahren gegenüber dem Insolvenzgericht, bei allen, soweit es nur um die Einholung von Auskünften ging. Im übrigen war die Inkassofirma hinsichtlich der Einleitung von gerichtlichen Verfahren ausdrücklich nur bevollmächtigt, Rechtsanwälte mit dem Betreiben solcher Verfahren zu beauftragen. Die Vollmacht hing also davon ab, dass die Inkassofirma das Verfahren nicht selbst betrieb – was im Mahnverfahren oder vor dem Amtsgericht möglich gewesen wäre, sondern durch einen Anwalt betreiben ließ. Das erscheint auch sinnvoll, weil dadurch vor Einleitung des Verfahrens eine rechtlich fachkundige Überprüfung der Erfolgsaussichten sichergestellt war und für den Fall einer von vornherein fehlerhaften Beurteilung auch entsprechende Regressansprüche bestanden, die durch eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unabhängig von der Bonität desjenigen, der die Erfolgsaussichten beurteilt, abgesichert waren. All das war bei einer Verfahrenseinleitung durch die Inkassofirma selbst nicht gewährleistet.
Erstreckte sich mithin die Inkassovollmacht hinsichtlich der Einleitung gerichtlicher Verfahren entsprechend ihrer ausdrücklichen Formulierung nur darauf, Rechtsanwälte mit der Verfahrenseinleitung zu beauftragen, handelte die Inkassofirma als vollmachtlose Vertreterin, als sie selbst die Durchführung eines Mahnverfahrens im Namen der (scheinbaren) Klägerin beantragte. Die Klägerin hat die Genehmigung auch verweigert, spätestens konkludent durch ihr Schreiben, sie nehme den Mahnantrag zurück und habe von dem Verfahren auch keine Kenntnis.
Die Kosten des Rechtsstreits wären mithin der Klägerin nur aufzuerlegen gewesen, wenn sie das Verfahren zurechenbar veranlasst hätte. Das ist nicht der Fall. Die von ihr unterzeichnete Vollmacht deckte diese Verfahrenseinleitung gerade nicht. Dass sie die Inkassofirma überhaupt beauftragt hatte, die Forderung beizutreiben und ihr dazu eine beschränkte Vollmacht erteilt hatte, führt noch nicht dazu, dass sie für Vollmachtüberschreitungen haften würde. Es ist vielmehr der Regelfall bei vollmachtlos eingeleiteten Verfahren, dass der Gläubiger irgendwie mit demjenigen, von dem der verfahrenseinleitende Schriftsatz stammt, Kontakt hatte, häufig diesen auch mit einer Beitreibung beauftragt hat, es aber eben an einer – ausreichenden – Vollmacht, die die Verfahrensanleitung deckt, fehlt.
Die Kosten des Rechtstreits können auch nicht deswegen der Klägerin auferlegt werden, weil sie ihr durch Abgabe der Sache an das Streitgericht zurechenbar wären. Den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens hat nicht die Klägerin, sondern der Beklagte gestellt.
Dagegen kann auch nicht argumentiert werden, die Kosten des Verfahrens könnten nur einem Verfahrensbeteiligten auferlegt werden und die Inkassofirma sei Verfahrensbeteiligte nur im Mahnverfahren, nicht aber im streitigen Verfahren. Deswegen könnten die Kosten des Verfahrens der Inkassofirma gar nicht auferlegt werden, sodass die Klägerin diese tragen müsse.
Dieses Argument greift aus zweierlei Gründen nicht durch. Zum einen handelt es sich bei Mahnverfahren und streitigen Verfahren insofern um ein einheitliches Verfahren, als sich die Beteiligtenstellung aus dem Mahnverfahren im streitigen Verfahren fortsetzt. Wenn die (scheinbare) Klägerin im Mahnverfahren nicht Verfahrensbeteiligte war und die Kosten des Mahnverfahrens der Inkassofirma aufzuerlegen waren, ändert sich daran nichts, wenn der Beklagte die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Eine Kostenentscheidung zulasten der Inkassofirma ist nach Abgabe einer Streitgericht ebenso möglich wie zuvor.
Auch wenn das nicht der Fall wäre, würde daraus im Übrigen jedenfalls keine Kostentragungspflicht der Klägerin folgen. Wenn sie mangels ausreichender Vollmacht der Inkassofirma und mangels Zurechenbarkeit der Verfahrenseinleitung im Mahnverfahren nicht Beteiligte war, wird sie nicht dadurch Verfahrensbeteiligte, dass die Sache an das Streitgericht abgegeben wurde. Denn der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stammte von dem Beklagten und ist der Klägerin nicht zurechenbar. Der Beklagte hat es aber nicht in der Hand, durch die Stellung eines Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens ein vorher nicht gegebenes Prozessrechtsverhältnis zur Klägerin und damit deren Kostenhaftung zu begründen.
Die Klägerin wird auch nicht dadurch zur Verfahrensbeteiligten, dass sie als nur scheinbar am Verfahren Beteiligte die „Rücknahme“ erklärt hat. Eine solche Erklärung eines nur scheinbar Verfahrensbeteiligten stellt nur klar, dass das Verfahren in der Hauptsache seinetwegen nicht geführt werden solle und er eine etwaige Genehmigung der Erhebung des Klage bz des Mahnbescheides verweigert. In der Folge wird das Verfahren nicht fortgeführt und es ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, die nach den Rechtsfolgen des § 269 ZPO behandelt werden und bei Zurechenbarkeit der Verfahrenseinleitung dem scheinbar Beteiligten, ansonsten dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt werden. Würde ein nur scheinbar am Verfahren Beteiligter bereits durch die Erklärung, er nehme die Klage/den Antrag zurück, zum Verfahrensbeteiligten, hätte dies zur Folge, dass ein scheinbar Verfahrensbeteiligter eine solche Erklärung nicht abgeben würde und daher ein Rechtsstreit, den in der Hauptsache weder der scheinbar Beteiligte noch der Gegner führen wollen, weitergeführt werden müsste.
Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe Blankovollmachten unterzeichnet und müsse sich daher deren Inhalt zurechnen lassen, kommt es darauf nicht an, weil der Inhalt der Vollmacht, die die Klägerin schriftlich erteilt hat, nicht streitig ist. Ob das Vollmachtsformular vor oder nach Einsetzen der Einzelheiten zu den Daten der Klägerin und der Höhe ihrer Beteiligung unterschrieben wurde oder danach, ist für die Reichweite der Vollmacht ohne Belang. Wie ausgeführt, umfasste diese eine Einleitung gerichtlicher Verfahren ausdrücklich nur in der Weise, dass Rechtsanwälte beauftragt werden konnten, ein solches Verfahren einzuleiten, nicht aber eine Einleitung durch die Inkassofirma selbst.
Es liegt auch fern, dass die Klägerin der Inkassofirma noch weitere mündliche Vollmachten erteilt haben könnte. Wie ausgeführt, war schon die vorformulierte, schriftlich erteilte Vollmacht unter Berücksichtigung der gleichzeitig erfolgten Abtretung wirtschaftlich sinnlos. Dass und weshalb darüber hinaus noch weitere Vollmachten abgegeben worden sein sollten, trägt der Beklagte nicht vor.
Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 7 O 198/15