Inkassozession und Insolvenzanfechtung

Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden.

Inkassozession und Insolvenzanfechtung

Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Inkassogesellschaft die Zahlung der Schuldnerin auf der Grundlage einer Forderungsabtretung und nicht einer bloßen Einziehungsermächtigung erlangt. Ob eine Inkassozession oder eine Einziehungsermächtigung vorliegt, ist im Wege der Auslegung des Rechtsgeschäfts zu bestimmen. Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen1.

Im Streitfall legt bereits der eindeutige Wortlaut der zwischen der Inkassogesellschaft und der ursprünglichen Gläubigerin getroffenen Abrede, derzufolge die Forderung fiduziarisch abgetreten wird, eine treuhänderische Inkassozession nahe. Die Abgrenzung zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung richtet sich ferner danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders mit der Folge einer Inkassozession wollen oder ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten und damit eine Einzugsermächtigung das eigentliche Ziel der Abtretung ist2. Da die Inkassogesellschaft zum Abzug ihrer Provision berechtigt sein sollte, war den Vertragspartnern ersichtlich daran gelegen, die Forderung als Vollrecht auf sie zu übertragen. Überdies ist bei einer Einziehungsermächtigung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einklagung der fremden Forderung im eigenen Namen erforderlich, während der Inkassozessionar als Vollrechtsinhaber berechtigt ist, die abgetretene Forderung ungeachtet eines eigenen schutzwürdigen Interesses in eigener Person einzuklagen3. Wird – wie hier – ein Inkassounternehmen eingeschaltet, ist zum Zweck der erleichterten prozessualen Durchsetzbarkeit der Forderung regelmäßig von einer Forderungsabtretung auszugehen4.

Die von der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als treuhänderische Empfangsbeauftragte bewirkten Zahlungen können gegenüber der ursprünglichen Gläubigerin angefochten werden.

Wird ein Dritter als Empfangsbeauftragter des Gläubigers eingeschaltet, ist der Gläubiger und nicht der Empfangsbeauftragte als Leistungsempfänger zur Rückgewähr verpflichtet. Aufgrund der treuhänderischen Pflicht zur Weiterleitung des Betrages ist nicht der Treuhänder, sondern der Treugeber als Gläubiger der Forderung Leistungsempfänger. Hat der Treugeber mit dem Eingang der Zahlung auf dem Konto des Treuhänders gegen diesen aus dem Treuhand- und Auftragsverhältnis einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB erworben, ist er unmittelbarer Empfänger der Schuldnerleistung und damit Rückgewährschuldner gemäß § 143 Abs. 1 InsO geworden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung einem uneigennützigen Treuhänder zu dem Zweck zugewandt wird, sie insgesamt an den Gläubiger zu übertragen5.

Nach diesen Maßstäben ist die ursprüngliche Gläubigerin Verpflichtete eines Anfechtungsanspruchs, weil sie die Inkassogesellschaft im Wege der Forderungsabtretung als uneigennützige Treuhänderin mit dem Empfang der von der Schuldnerin bewirkten Leistung beauftragt hat. Insoweit stellt sich die Rechtslage entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht anders als bei der Einschaltung eines Einziehungsermächtigten dar.

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Der Inkassozessionar und der Einziehungsermächtigte sind jeweils Treuhänder des Forderungsinhabers.

Der Begriff des Treuhänders bezeichnet nach allgemeinem Rechtsverständnis eine natürliche oder juristische Person, die von einem anderen oder für ihn von einem Dritten Vermögensrechte zu eigenem Recht erworben hat, diese aber nicht nur in eigenem, sondern zumindest auch in fremdem Interesse ausüben soll. Der Treuhänder erhält danach Vermögensrechte übertragen, von denen er nur nach Maßgabe der Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf6.

Bei einer Inkassozession geht das abgetretene Recht auf den Zessionar über, der lediglich in der Ausnutzung seiner Gläubigerstellung treuhänderisch gebunden ist7. Eine Einziehungsermächtigung ist demgegenüber ein abgespaltenes Gläubigerrecht, das die Verfügungsbefugnis des Ermächtigten über ein fremdes, dem Ermächtigenden verbleibendes Recht durch den Begriff der Einziehung klar umgrenzt. Der Ermächtigte kann über die Forderung nur durch Einziehung im eigenen Namen verfügen und sie – bei Vorhandensein des entsprechenden Interesses – auch im eigenen Namen einklagen3. Anders als bei der Vollabtretung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen8. Beide Rechtsinstitute dienen dem übereinstimmenden wirtschaftlichen Zweck, einen Dritten mit der Einziehung einer Forderung und der Abführung des Zahlungsbetrages an den Berechtigten zu betrauen9.

Die Inkassozession bildet ein Treuhandverhältnis, weil der Zessionar als Forderungsinhaber im Außenverhältnis über mehr Rechtsmacht verfügt, als er im Innenverhältnis zu dem Zedenten ausüben darf10. Da die Rechtsübertragung dem Interesse des Zedenten an einem reibungslosen Forderungseinzug dient, handelt es sich um eine uneigennützige Treuhand oder Verwaltungstreuhand11, die von der eigennützigen Treuhand oder Sicherungstreuhand zu unterscheiden ist, die im Sicherungsinteresse des Treuhänders begründet wird12. Die Einziehungsermächtigung beruht auf einer unechten uneigennützigen Verwaltungstreuhand, weil der Ermächtigte im Unterschied zur Inkassozession nicht die Forderung erwirbt, sondern lediglich zu ihrem Einzug befugt ist13. Wegen der fehlenden Übertragung der Forderung beschränkt sich das Treuhandverhältnis auf die eingezogenen Gelder14.

Die gleichartige rechtliche Behandlung von Erfüllungsleistungen und der gemeinsame wirtschaftliche Zweck rechtfertigen es, eine an den Treuhänder bewirkte Zahlung in Fällen einer Inkassozession wie auch einer Einziehungsermächtigung anfechtungsrechtlich unmittelbar dem Treugeber zuzurechnen.

Der Schuldner wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn er die Forderung – nach Maßgabe der jeweils gewählten rechtlichen Gestaltung – gegenüber dem Inkassozessionar als Abtretungsempfänger15 oder gegenüber dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten16 begleicht. Der aus der Forderung in Anspruch genommene Schuldner ist gemäß § 404 BGB berechtigt, mit ihm gegen den Inkassozedenten17 wie auch gegen den Ermächtigenden18 zustehenden Forderungen aufzurechnen. Erfolgt eine Abtretung oder Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, wird der Schuldner nach Maßgabe von § 82 InsO durch Leistung an die Empfangsperson von seiner Verbindlichkeit befreit19. Die rechtlichen Unterschiede zwischen Inkassozession und Einziehungsermächtigung äußern sich darum im Wesentlichen darin, dass der Inkassozessionar anders als der Ermächtigte Vollrechtsinhaber wird und uneingeschränkt zur Prozessführung gegen den Forderungsschuldner berechtigt ist20.

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Der Inkassozessionar ist kraft des Treuhandverhältnisses gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet, die Forderung für Rechnung und im Interesse des Zedenten einzuziehen21. Gleiches gilt für den Ermächtigten im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber2. Für diese Verpflichtung ist es ohne Bedeutung, dass bei der Inkassozession wegen der damit verbundenen Vollabtretung Erfüllung unmittelbar im Verhältnis zu dem Inkassozessionar (§ 362 Abs. 1 BGB) und bei der Einziehungsermächtigung im Verhältnis zu dem Forderungsinhaber durch Zahlung an den Ermächtigten (§ 362 Abs. 1, § 185 BGB) bewirkt wird. Maßgeblich ist vielmehr für das Anfechtungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise22, derzufolge in beiden Gestaltungen die Forderung für Rechnung des Zedenten oder Forderungsinhabers eingezogen wird. Die Zahlung an einen Inkassozessionar als Geheißperson ist der Zahlung an den Gläubiger gleichzustellen23. Anfechtungsgegner ist nur, wer im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt wurde24. Dies ist der Zedent, an den der Inkassozessionar die empfangene Zahlung treuhänderisch weiterzuleiten hat.

Für diese Würdigung ist es ohne Bedeutung, ob die Inkassogesellschaft die Zahlungen der Schuldnerin über ein Treuhandkonto oder – wie die Revisionserwiderung geltend macht – über ihr allgemeines Geschäftskonto eingezogen hat. Die aus §§ 667, 675 BGB folgende Pflicht der Inkassogesellschaft zur Auskehr der empfangenen Beträge bildet den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt, die ursprüngliche Gläubigerin als Leistungsempfängerin im Sinne des § 143 Abs. 1 InsO einzustufen. Insoweit ist die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses ohne Bedeutung25. Hätte die Inkassogesellschaft die Zahlungen über ein Treuhandkonto eingezogen, würde dieser Umstand freilich zusätzlich dafür sprechen, die ursprüngliche Gläubigerin als Leistungsempfängerin zu betrachten. Da die ursprüngliche Gläubigerin in der Insolvenz der Inkassogesellschaft die auf einem Treuhandkonto befindliche eingezogene Forderung gemäß § 47 InsO aussondern könnte26, würde eine Anfechtung gegen die Inkassogesellschaft in diesem Fall ungeachtet des insoweit ebenfalls bestehenden nachrangigen Aussonderungsrechts des Verwalters27 ins Leere gehen.

Eine andere Beurteilung folgt schließlich nicht daraus, dass bei der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen28 und Steuern29 die Einzugsstelle auch insoweit Anfechtungsgegner ist, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Beitragsschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen30. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des Forderungsinhabers – sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung – begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen Dritten mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen. In Einklang mit dieser rechtlichen Würdigung richtet sich nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, denen für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen Leitbildfunktion zukommt31, bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen ursprünglichen Forderungsinhaber32.

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Bei dieser Sachlage liegt weder eine mittelbare Zuwendung noch eine Leistungskette vor, weil durch die Zahlung an die Inkassogesellschaft Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten war.

Als Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar sind auch mittelbare Zuwendungen, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten33. Da die ursprüngliche Gläubigerin die Forderung gegen die Schuldnerin treuhänderisch an die Inkassogesellschaft abgetreten hatte, trat bereits mit der Zahlung an diese Erfüllung ein. Mithin erfolgte die Gläubigerbenachteiligung nicht erst – wie bei mittelbaren Zuwendungen vorausgesetzt – unmittelbar durch die Tätigkeit des Leistungsmittlers34. Aus dieser Erwägung kann der Vorgang auch nicht so behandelt werden, wie wenn die Inkassogesellschaft als Angewiesene erst an die Schuldnerin als Anweisende geleistet und diese sodann die ursprüngliche Gläubigerin als Gläubigerin befriedigt hätte35. Eine mittelbare Zuwendung scheidet schließlich aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit – hier den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB36 – zu tilgen sucht37.

Im Rahmen einer Leistungskette überträgt der Schuldner den Vermögensgegenstand anfechtbar auf einen ersten Leistungsempfänger, der ihn aufgrund einer eigenständigen Rechtshandlung seinerseits an einen Dritten weiterleitet38. Beide Zuwendungsvorgänge sind anfechtungsrechtlich selbständig zu behandeln. Deshalb kommt eine Anfechtung nur gegen den Erstempfänger als primäres Glied der Leistungskette in Betracht39. Da bereits die Zahlung der Schuldnerin an die Inkassogesellschaft als Empfangsbeauftragte im Verhältnis zu der ursprünglichen Gläubigerin Erfüllungswirkung entfaltete, scheidet eine Leistungskette aus40.

Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind im vorliegenden Fall erfüllt:

Eine Rechtshandlung der Schuldnerin als Grundlage jeder Vorsatzanfechtung liegt vor.

Erlangt ein Gläubiger Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung, fehlt es an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners41. Bleibt ein Pfändungsversuch hingegen fruchtlos, setzt sich dieser am Beginn des Verfahrens stehende hoheitliche Zugriff nicht fort, wenn der Schuldner später doch auf der Grundlage einer eigenen Entscheidung Leistungen erbringt42. Leistet der Schuldner – wie im Streitfall – nach Fehlschlagen einer Zwangsvollstreckung zur Abwendung einer weiteren ihm angedrohten Zwangsvollstreckung, so ist eine anfechtbare Rechtshandlung gegeben, weil er noch in der Lage war, über den angeforderten Betrag nach eigenem Belieben zu verfügen43.

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Die Schuldnerin hat mit einem von der ursprünglichen Gläubigerin erkannten Benachteiligungsvorsatz gehandelt, als sie durch die Zahlungen über insgesamt 6.000 € ihr Aktivvermögen zum Nachteil der Gläubigergesamtheit vermindert hat.

Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können – weil es sich um innere, den Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt – meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden44. Sind beide Teile über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Existenz weiterer Gläubiger unterrichtet, kann von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Gläubiger ausgegangen werden, weil der Schuldner weiß, nicht sämtliche Gläubiger befriedigen zu können, und dem Gläubiger bekannt ist, dass infolge der ihm erbrachten Leistung die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereitelt oder zumindest erschwert wird45.

Die Schuldnerin handelte mit Benachteiligungsvorsatz, weil ihr ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt war.

Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit46. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden47. Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind48.

Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen.

Hatte der Schuldner eine Verbindlichkeit in anfechtbarer Weise getilgt, ist der Anfechtungsgegner verpflichtet, die empfangene Leistung zurück zu gewähren49. Im Falle einer Zahlung kann der Insolvenzverwalter im Wege des Wertersatzes Erstattung eines entsprechenden Geldbetrages fordern50. Die ursprüngliche Gläubigerin kann nicht die an die Inkassogesellschaft gezahlte Provision absetzen, weil sie gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner haftet51.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. April 2014 – IX ZR 201/13

  1. BGH, Urteil vom 17.12 2009 – IX ZR 214/08, WM 2010, 365 Rn. 14[]
  2. BGH, Urteil vom 15.11.1984 – III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614[][]
  3. BGH, aaO[][]
  4. Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl zu §§ 398 ff Rn. 125; MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 52[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; vom 16.07.2009 – IX ZR 53/08, NZI 2010, 320 Rn. 2; Urteil vom 17.12 2009 – IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12; Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231[]
  6. BGH, Urteil vom 24.06.2003 – IX ZR 75/01, BGHZ 155, 227, 232[]
  7. BGH, Urteil vom 15.11.1984 – III ZR 115/83, WM 1985, 613, 614; RGZ 99, 142, 143[]
  8. BGH, Beschluss vom 10.12 1951 – GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 165[]
  9. MünchKomm-BGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 40; Staudinger/Busche, BGB, 2012, Einl §§ 398 ff Rn. 107, 108[]
  10. MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 41; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 110 ff; vgl. RGZ 99, 142, 143[]
  11. Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 ff Rn. 58; MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 360 f[]
  12. Staudinger/Busche, aaO; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 373[]
  13. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 359[]
  14. BGH, Urteil vom 12.10.1989 – IX ZR 184/88, BGHZ 109, 47, 51; vom 06.04.2000 – IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192, 195[]
  15. Soergel/Schreiber, BGB, 13. Aufl., § 362 Rn. 13[]
  16. BGH, Urteil vom 25.03.1983 – V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163[]
  17. BGH, Urteil vom 22.10.1957 – VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 367; vom 23.03.1983 – VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903, 1905; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 44[]
  18. Münch-Komm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 47; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 Rn. 133[]
  19. BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 6[]
  20. BGH, Urteil vom 20.12 1979 – VII ZR 306/78, NJW 1980, 991; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 50 ff[]
  21. RGZ 99, 142, 143; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 43; Müller in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 398 Rn. 21[]
  22. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 32/12, BGHZ 196, 220 Rn. 31[]
  23. vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2013, aaO Rn. 29 ff; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 362 Rn. 16[]
  24. Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 230[]
  25. vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2; Urteil vom 17.12 2009 – IX ZR 16/09, NZI 2010, 295 Rn. 12[]
  26. BGH, Urteil vom 05.03.1998 – IX ZR 265/97, NJW 1998, 2213; vom 10.02.2011 – IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 12.07.2012 – IX ZR 213/11, NZI 2012, 803 Rn. 12[]
  27. vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2003 – IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358 ff[]
  28. BGH, Urteil vom 12.02.2004 – IX ZR 70/03, NZI 2004, 379 f; vom 21.10.2004 – IX ZR 71/02, NZI 2005, 166 f[]
  29. BGH, Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZR 87/06, WM 2007, 2158 Rn. 4[]
  30. BGH, Urteil vom 10.10.2013 – IX ZR 319/12, WM 2013, 2142 Rn. 28[]
  31. BGH, Urteil vom 16.09.1999 – IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 19.01.2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn.19[]
  32. BGH, Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f[]
  33. BGH, Urteil vom 19.02.2009 – IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 7; vom 19.01.2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 30[]
  34. vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1999 – IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287[]
  35. BGH, Urteil vom 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25[]
  36. BGH, Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 85/06, WM 2009, 811 Rn. 2[]
  37. BGH, Urteil vom 19.01.2012, aaO Rn. 31[]
  38. HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 85; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, § 129 Rn. 43[]
  39. BGH, Urteil vom 19.02.2009 – IX ZR 16/08, NZI 2009, 381 Rn. 8; vom 14.05.2009 – IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 33[]
  40. Kayser in Festschrift Ganter, 2010, S. 221, 231[]
  41. BGH, Beschluss vom 19.02.2009 – IX ZR 22/07, WM 2009, 810 Rn. 3[]
  42. BGH, Urteil vom 10.12 2009 – IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 13[]
  43. BGH, Urteil vom 10.12 2009, aaO Rn. 10[]
  44. BGH, Urteil vom 13.08.2009 – IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 19.09.2013 – IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 14; vom 24.10.2013 – IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 10[]
  45. BGH, Urteil vom 19.09.2013, aaO; Urteil vom 24.10.2013, aaO Rn. 11[]
  46. BGH, Urteil vom 06.12 2012 – IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn.20 mwN[]
  47. BGH, aaO; Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10[]
  48. BGH, Urteil vom 01.07.2010 – IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 10; vom 15.03.2012 – IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 27; vom 06.12 2012, aaO Rn. 21[]
  49. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 50[]
  50. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 143 Rn. 30; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, InsO, 4. Aufl., § 143 Rn. 17[]
  51. vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 31 ff[]
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