Feststellung zur Insolvenztabelle – und der Streitwert

Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Feststellung zur Insolvenztabelle – und der Streitwert

Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer1.

Die eventuell in einem Restschuldbefreiungsverfahren von einem Treuhänder während der Wohlverhaltensperiode erreichbare weitere Ausschüttung bleibt außer Betracht, weil nach § 182 InsO sich der Wert nach dem Betrag bestimmt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist2.

Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2016 – IX ZA 32/15

  1. BGH, Beschluss vom 25.02.2014 – II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4[]
  2. Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 182 Rn. 12[]
  3. BGH, Beschluss vom 25.02.2014 – II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 7[]
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