Insolvenzanfechtung – und die Verjährung des Insolvenzanspruchs

Die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs richtet sich gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt der Anfechtungsanspruch grundsätzlich nach drei Jahren.

Insolvenzanfechtung – und die Verjährung des Insolvenzanspruchs

Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Rückgewähranspruch wird zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2015 – IX ZR 61/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2015 – IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 26[]
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