Allein der Umstand, dass eine Rechnung im Baugewerbe nicht bei Fälligkeit, sondern danach und in mehreren Raten bezahlt wird, reicht regelmäßig nicht zum Nachweis der Kenntnis des damaligen Gläubigers von Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aus.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechnung letztlich vollständig und ohne Mahnung bezahlt wurde. Der Vortrag der Insolvenzschuldnerin über Verbindlichkeiten des Schuldners bei Sozialversicherungen und dem Finanzamt ist zum Nachweis der Kenntnis ungeeignet, solange nicht eine konkrete Kenntnis gerade des Gläubigers (- hier eines Handwerksbetriebs -) behauptet und bewiesen wird.
Landgericht Tübingen,. Urteil vom 15. März 2013 – 5 O 12/13