Insolvenzeröffnung – und der Streit um die Verfahrensunterbrechung

Ist die Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei zwischen den Prozessparteien streitig, ist hierüber durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO zu entscheiden1.

Insolvenzeröffnung – und der Streit um die Verfahrensunterbrechung

Das kann mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren geschehen (§ 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Da im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren das Rechtsbeschwerdegericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entscheidet, selbst wenn die Entscheidung aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung ergeht (§ 89 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), ist die Zwischenentscheidung über die Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Verfahrensbeteiligten in entsprechender Anwendung von § 303 ZPO durch Beschluss zu treffen2.

Im vorliegenden Streitfall war eine solche Entscheidung erforderlich, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Unterbrechungswirkung des Schweizer Konkursverfahrens mit der Begründung in Abrede gestellt haben, dieses Verfahren betreffe nicht die Insolvenzmasse. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, auch wenn der Bundesgerichtshof Termin zur mündlichen Verhandlung über die Rechtsbeschwerde bestimmt hatte. Vorliegend ist nicht über die Sache selbst, sondern lediglich über einen einzelnen prozessualen Streitpunkt zu entscheiden. Hierfür erachtet der Bundesgerichtshof eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, nachdem sich die Verfahrensbeteiligten zur Frage der Unterbrechung des Verfahrens schriftlich geäußert haben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31. Januar 2019 – I ZB 114/17

  1. BGH, Urteil vom 01.10.2009 – I ZR 94/07, GRUR 2010, 343 Rn. 16 = WRP 2010, 527 Oracle; Urteil vom 13.10.2009 – X ZR 79/06, GRUR 2010, 861 Rn. 5 Schnellverschlusskappe[]
  2. zum energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren: BGH, Beschluss vom 18.11.2014 EnVR 59/13, ZIP 2015, 851 Rn. 4; zum patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren: BGH, Beschluss vom 26.01.1967 Ia ZB 19/65, BGHZ 47, 132, 134 f. UHFEmpfänger II; zum Zwischenstreit über die Wirksamkeit der Aufnahme im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: BGH, Beschluss vom 31.10.2012 – III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 5; Beschluss vom 10.05.2016 – XI ZR 46/14, NJW-RR 2016, 889 Rn. 8[]
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