Das Kostenfestsetzungsverfahren wird auch dann gemäß §§ 240, 249 ZPO durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist1.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen auch dann unterbrochen ist, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt und die Kostengrundentscheidung somit nicht rechtskräftig wird2. Das Kostenfestsetzungsverfahren wird indes auch dann durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist.
Denn durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Dies hat zur Folge, dass der Schuldner auch die Prozessführungsbefugnis verliert, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist3, so dass ein Rechtsstreit nicht ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters fortgeführt werden kann. Dies gilt auch für das Kostenfestsetzungsverfahren4. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein selbständiges, an das Verfahren des ersten Rechtszuges angegliedertes (§ 103 Abs. 2 ZPO) Verfahren5.
Auch der Sinn und Zweck der §§ 240, 249 ZPO gebietet entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung eine Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens6. Mit der Unterbrechung soll den Beteiligten des Verfahrens und dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit gegeben werden, sich auf die durch die Insolvenz einer Partei eingetretene Veränderung der Sachlage einzustellen. Zwar ist der Kostenerstattungsanspruch bei Vorliegen eines Titels – wie hier der Fall – bereits dem Grunde nach gegeben; die Höhe dieses Anspruchs steht jedoch erst aufgrund des – gegebenenfalls streitig zu führenden – Kostenfestsetzungsverfahrens fest. Es ist daher geboten, auch insoweit dem Verwalter Gelegenheit zu geben, sich hinsichtlich des Verfahrens sachkundig zu machen und die Aufnahme des Verfahrens zu prüfen7.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Mai 2012 – VIII ZB 79/11
- Fortführung von BGH, Beschluss vom 29.06.2005 – XII ZB 195/04, NZI 2006, 128[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.06.2005 – XII ZB 195/04, NZI 2006, 128 unter II 2[↩]
- BAGE 120, 27, 29; BAG, NJW 2009, 3529, 3530; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 80 Rn. 9; vgl. RGZ 29, 29, 32 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.06.2005 – XII ZB 195/04, aaO; OLG Brandenburg, OLGR 2007, 424 f.; ZInsO 2011, 398 f.; KG, FamRZ 2008, 1203 f.; OLG Hamm, OLGR 2005, 95 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 06.12.2007 – I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn. 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.06.2005 – XII ZB 195/04, aaO[↩]
- BGH, Beschluss vom 29.06.2005 – XII ZB 195/04, aaO; KG Berlin, aaO[↩]











