Intensives nächtliches Grillen hat ein Nachbar bei beengten räumlichen Verhältnissen nicht hinzunehmen. Ausnahmsweise darf jedoch an 4 Abenden im Jahr bis 24:00 Uhr gegrillt (nicht auch fern gesehen) werden.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall zweier Nachbarn entschieden, die ein Taxiunternehmen nebst Autowaschanlage betreiben und unmittelbare Grundstücksnachbarn sind. Der Kläger fühlt sich durch von ihm behauptete vom Grundstück der Beklagten ausgehende Störungen beeinträchtigt. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen es zu unterlassen, nachts zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr vor, bzw. bei dann geöffneten Toren in der unmittelbar neben dem Grundstück des Klägers stehenden Garage an der Vorderseite des Wohnhauses zur Straße … hin, derart ein Grillgerät und/oder Fernsehgerät zu nutzen, dass hierdurch Gerüche und/oder Geräusche auf das Grundstück des Klägers einwirken.
Zur Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts der Kläger nächtliches Grillen und Fernsehen zwischen 22:00 und 7:00 Uhr auf dem Grundstück der Beklagten „praktisch draußen“ und in der Nähe zur Grenze des klägerischen Grundstücks nicht bzw. in nur ganz geringem Umfang hinnehmen muß.
Die Beklagten haben ausweislich einer vom Kläger äußerst detailliert erstellten Liste von Ende April 2001 bis Mitte Oktober 2001 sehr intensiv spätabends/nachts praktisch im Freien ferngesehen und gegrillt. Die Beklagten haben das zwar bestritten, jedoch ohne jegliche Konkretisierung. Ihr Bestreiten ist daher, weil völlig unsubstantiiert, unbeachtlich. Dass ein solches intensives nächtliches Grillen und Fernsehen angesichts der beengten Verhältnisse zwischen der Garage der Beklagten und dem Haus des Klägers, das nicht zur Straße hin belüftet werden kann und daher auf eine Belüftung durch geöffnete Fenster zur Garage der Beklagten hin angewiesen ist, weswegen auch Geräusche und Gerüche vom Grundstück der Beklagten her unvermeidlich in das Haus des Klägers dringen, vom Kläger in aller Regel nicht hingenommen werden muß, liegt für den Senat auf der Hand. Dass es wegen des starken Verkehrsaufkommens auch nachts „ohnehin nicht ruhig“ sein mag, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Andererseits ist es an warmen Sommerabenden bei besonderen Gelegenheiten, z. B. anläßlich eines Geburtstages, für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn meist auch geduldetes Vergnügen, draußen, meist im Garten, zu grillen – und dies in Einzelfällen auch über 22:00 Uhr hinaus. Dies völlig zu untersagen, geht nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu weit. An vier Abenden im Kalenderjahr muß daher der Kläger ein Grillen bis 24:00 Uhr (nicht länger, auch kein Fernsehen) an der genannten Örtlichkeit als sozialadäquat hinnehmen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 29. Juli 2002 – 13 U 53/02