Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel, so handelt es sich nach einem Urteil des Amtsgerichts Müchen nicht um ein Glücksspiel, sondern vielmehr um ein Geschicklichkeitsspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels nicht vom Zufall, sondern vom Wissen des Ratenden abhängt. Der versprochene Preis stellt damit auch kein – nicht einklagbarer – Glückspielgewinn dar, sondern eine – den Veranstalter bindende – Auslobung.

In dem jetzt vom Amtsgericht München entschiedenen Rechtsstreit betrieb die Beklagte im Internet eine als "Geschicklichkeitsspiel“ bezeichnete Veranstaltung. Dieses Spiel beinhaltete 10 Schwierigkeitsstufen. Zu jeder Stufe gehörten 9 Fragen. Im Rahmen der Beantwortung jeder Frage wurden 4 Lösungsvorschläge angeboten, wobei nur eine der vorgegebenen Antworten zutreffend war. Für die Beantwortung jeder Frage hatte man 30 Sekunden Zeit. Hatte man die richtige Antwort angeklickt, kam man zur nächsten Stufe und damit zur nächsten Frage.
Die erste Stufe galt als sogenannte Qualifikationsrunde. Danach konnte man sich registrieren lassen und nach Zahlung von 9,90 € die weiteren Stufen durchlaufen. Als Preise war folgendes versprochen:
Stufe 2: 2 €,
Stufe 3: 5 €,
Stufe 4: 10 €,
Stufe 5: 100 €,
Stufe 6: 1.000 €,
Stufe 7: 10.000 €,
Stufe 8: 25.000 €,
Stufe 9: 250.000 € und
Stufe 10: 1.000.000 Euro.
Der Kläger nahm im September 2006 nach ordnungsgemäßer Registrierung an dem Spiel teil. Er durchlief alle zehn Stufen und verlangte vom Internetbetreiber die für die erfolgreiche Absolvierung der Stufe 10 versprochene Million. Dieser weigerte sich jedoch zu bezahlen: Es handele sich schließlich um ein Spiel, so dass eine verbindliche Forderung dadurch nicht begründet würde.
Um das Kostenrisiko gering zu halten und die Rechtslage erst einmal zu klären, klagte der Spieler zunächst 1000 Euro beim Amtsgericht München ein. Und die zuständige Richterin gab der Klage statt:
Der Kläger habe einen Zahlungsanspruch, da die Gewinnzusage als „Auslobung“, also als bindendes Versprechen zu werten sei. Die Vorschrift des § 762 BGB, wonach Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründen, fände hier keine Anwendung. Unter diese Vorschrift fallen nämlich nur Spiele, bei denen das Zufallselement im Vordergrund stehe.
Bei dem Spiel der Beklagten handele es sich aber um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel. Das Glückspiel unterscheide sich vom Geschicklichkeitsspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis beeinflussen. Beim Glückspiel hingegen sei der Ausgang allein oder zumindest hauptsächlich vom Zufall abhängig.
Da es bei Rätselspielen gerade nur eine Lösung gebe und die Beantwortung nicht von
einer ungewissen oder streitigen Tatsache abhänge, liege diesem Spiel gerade kein Zufallselement zugrunde. Ein Wissensspiel, wobei der Schwierigkeitsgrad unerheblich sei, sei also ein Geschicklichkeitsspiel. Bei dem von der Beklagten angebotenen Spiel seien verschiedene Fragen in vorgegebener Zeit richtig zu beantworten. Die richtige Beantwortung hänge von den geistigen Fähigkeiten des Spielers und nicht vom Zufall ab. Der versprochene Preis stelle damit eine Auslobung dar und sei verbindlich.
Amtsgericht München, Urteil vom 16. April 2009 – 222 C 2911/08 (rechtskräftig)