Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Hat die Partei – wie hier – zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dass es sich so verhält, ist von der Partei substantiiert darzulegen1.
Diese Voraussetzung waren in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht erfüllt: Der zunächst beauftragte, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. M., so der Vortrag des Klägers, habe darauf bestanden, die von ihm, dem Rechtsanwalt, gefertigte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unverändert einzureichen. Damit sei er, der Kläger, wegen erheblicher Meinungsverschiedenheiten nicht einverstanden gewesen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann keine Beiordnung eines Notanwalts verlangt werden, wenn der bei ihm zugelassene und an sich zur Vertretung bereite Rechtsanwalt nicht willens war, eine Revisionsbegründung nach den Vorstellungen oder Vorgaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des – auf das Revisionsrecht spezialisierten – Rechtsanwalts durchzusetzen2.
In einer neueren Entscheidung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs allerdings offen gelassen, ob an der zitierten Rechtsprechung3 ohne jede Einschränkung festzuhalten sei4. Auch nach Ansicht des V. Zivilsenats ist die Mandatsniederlegung jedoch dann von der Partei zu vertreten, wenn diese auf der Aufnahme von Ausführungen in die Rechtsmittelbegründungsschrift besteht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind. Einem Rechtsanwalt kann nicht zugemutet werden, evident unerhebliche Ausführungen in seine Rechtsmittelbegründung aufnehmen zu müssen. Wäre er bereits beigeordnet worden, könnte er in einem solchen Fall gemäß § 48 Abs. 2 BRAO seine Entpflichtung verlangen5.
Diese sehr engen Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger will, soweit verständlich, wegen eines Klageverfahrens gegen einen gerichtlichen Sachverständigen eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens, in welchem ein Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden soll, nach § 251 ZPO erreichen. Er hat den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. M., der bereits eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gefertigt und ihm, dem Kläger, übermittelt hatte, mit Schreiben vom 14.08.2016 angewiesen, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Diesem Schreiben zufolge sollte der Aussetzungsantrag mit Art.20 GG und dem Grundrecht auf ein rechtsstaatliches Verfahren begründet werden. So sollte eine Aufarbeitung sämtlichen Unrechts erreicht werden, welches dem Kläger im Zusammenhang mit der Versetzung in den Ruhestand zugefügt worden sein soll. Die Voraussetzungen des § 251 ZPO liegen jedoch schon deshalb nicht vor, weil ein gleichlautender Antrag der Gegenseite fehlt. Ein auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens bezogener wichtiger Grund, welcher die Aussetzung als zweckmäßig erscheinen lässt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Angebot des zunächst beauftragten Rechtsanwalts, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unverändert, also ohne den aussichtslosen Aussetzungsantrag einzureichen, hat der Kläger abgelehnt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – IX ZR 128/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 18.12 2013 – III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9; vom 12.03.2014 – V ZR 253/13, Rn. 1 nv; vom 24.06.2014 – VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; vom 27.11.2014 – III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.09.2013 – V ZR 136/13, AnwBl.2013, 826 Rn. 4; vom 18.12 2012 – VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vom 12.03.2014 – V ZR 253/13, Rn. 2 nv; vom 24.07.2014 – III ZR 81/14, Rn. 2 nv; vom 17.09.2014 – VII ZR 82/14, Rn. 3 nv; vom 20.05.2015 – IX ZR 116/14, Rn. 2[↩]
- kritisch dazu Baumert, MDR 2014, 1181, 1185 ff; Vollkommer, MDR 2014, 569 f; Stempfle, AnwBl.2014, 301 ff; vgl. aber auch Nassall, AnwBl.2014, 498 f[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.09.2015 – V ZR 81/15, NJW 2016, 81 Rn. 5[↩]
- vgl. hierzu auch BFH, BFH/NV 2016, 938 Rn. 10[↩]











