Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Hat die Partei – wie hier – zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat [1].
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Mandatsbeendigung jedenfalls dann durch die Partei zu vertreten, wenn diese auf schriftsätzlichen Ausführungen besteht, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung sind.
Dann könnte ein bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt nämlich sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) verlangen, weil ihm die Aufnahme evident unerheblicher Ausführungen nicht zuzumuten ist [2].
Um einen solchen Fall handelt es sich hier:
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind der von dem Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch und der Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Titel. Insoweit hat der Kläger in zweiter Instanz obsiegt; dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Die von dem Kläger genannten Gesichtspunkte, die er über die bereits vorliegende Revisionserwiderung hinaus durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vortragen lassen möchte, sind offenkundig nicht entscheidungserheblich. Soweit der Kläger zu dem auf das Verfahren vor dem Amtsgericht München bezogenen Teil seines Rückzahlungsanspruchs ergänzend Stellung nehmen möchte, hat der Bundesgerichtshof seine darauf bezogenen Ausführungen geprüft; diese sind rechtlich teils unerheblich, teils unzutreffend, weshalb sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht geweigert hat, einen entsprechenden Schriftsatz zu verfassen. Eine (hilfsweise) Berücksichtigung der durch das Berufungsgericht verneinten Schadensersatzansprüche kommt nicht in Betracht. Erst recht scheidet die Einbeziehung weiterer Ansprüche aus, die Gegenstand anderer Gerichtsverfahren sind. Die behaupteten Verfahrensmängel, deren Klärung der Kläger erreichen möchte [3], betreffen nicht das vorliegende Verfahren.
Infolgedessen bestand im hier entschiedenen Fall auch kein Grund für eine Verlängerung der Schriftsatzfrist. Eine Verlegung des Verkündungstermins kam ebenfalls nicht in Betracht, weil es an einem erheblichen Grund i.S.v. § 227 ZPO fehlte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2020 – V ZR 178/19
- BGH, Beschluss vom 12.03.2014 – V ZR 253/13 1; BGH, Beschluss vom 18.12.2013 – III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2015 – V ZR 292/14[↩]
- vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 04.04.2019 – V ZB 108/18, MDR 2019, 757 f.[↩]
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