Der Umstand, dass ein Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren geltend macht, dass sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt wird, begründet – für sich genommen – keinen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Für die Rechtsbeschwerde gelten dieselben Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) wie für die Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO). Beide Rechtsmittel dienen in erster Linie der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung, hinter denen das Interesse des Einzelnen an einer nochmaligen Überprüfung der Entscheidung in einer dritten Instanz zurücktritt1. Das Beschwerdegericht hat dieser Beschränkung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Rechnung zu tragen, und darf diese nur bei Vorliegen eines der im Gesetz benannten Zulassungsgründe zulassen2.
Das hat das Beschwerdegericht nicht beachtet. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann3. Eine derartige Bedeutung kommt einer Rechtsbeschwerde in einer Zwangsversteigerungssache nicht schon deshalb zu, weil der Schuldner bei einer Fortsetzung des Verfahrens möglicherweise suizidgefährdet ist. Ob das zutrifft, ist in erster Linie eine Tatfrage, deren Beantwortung von der Psyche des jeweiligen Schuldners abhängt.
Ein Zulassungsgrund ergibt sich nach dem Vorstehenden auch nicht daraus, dass eine Gefährdung des Grundrechts der Beteiligten auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Raum steht.
Der Gesetzgeber kann zwar dem besonderen Interesse eines Verfahrensbeteiligten, das sich aus einer möglichen Gefährdung eines Grundrechts ergibt, dadurch Rechnung tragen, dass er eine von den an Interessen der Allgemeinheit anknüpfenden Zulassungsvoraussetzungen unabhängige, zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zur Verfügung stellt, wie er es für die Unterbringungssachen und die Freiheitsentziehungen in § 70 Abs. 3 FamFG bestimmt hat4. Hat der Gesetzgeber jedoch – wie bei allen anderen Beschwerden – eine solche Anfechtbarkeit der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht vorgesehen, ist es einem Gericht verwehrt, außerhalb der gesetzlichen Zulassungsgründe eine zusätzliche Instanz zu eröffnen.
Dem Gesetzgeber, der ein Rechtmittel einräumt, steht es nämlich auch frei, dieses auf die Rüge bestimmter Rechtsverletzungen zu beschränken5. Die gegenteilige Entscheidung des Beschwerdegerichts verstößt somit gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit der zulässigen Rechtsmittel6 und gegen das Gebot, dass allen Bürgern unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen Zugang zur Rechtsmittelinstanz gewährleistet sein muss.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2010 – V ZB 82/10











