Ein Schmerzensgeldanspruch kommt im Falle einer Beleidigung nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn unter Würdigung von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Intensität und Ausmaß der mit der Beleidigung einhergehenden Beeinträchtigungen eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn die Beleidigung im Rahmen einer polizeilichen Diensthandlung begangen wird und die Amtsträgereigenschaft für sie erkennbar eine Rolle spielt.
Aufgrund der Anordnung des § 253 BGB kann ein Schmerzensgeldanspruch im Fall einer Beleidigung nur ausnahmsweise unmittelbar aus Artikel 1 Abs. 1, 2, Abs. 1 GG folgen1. Voraussetzung ist, dass unter Würdigung von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Intensität und Ausmaß der mit der Beleidigung einhergehenden Beeinträchtigungen eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt.
Für die Beleidigung von Polizeibeamten im Dienst gilt dabei: Wenngleich ein Polizeibeamter Beleidigungen in seinem Dienst in keiner Weise dulden muss und durch Stellung eines Strafantrags auf strafrechtliche Ahndung der Beleidigung hinwirken kann, so ist andererseits von ihm zu erwarten, dass er anlässlich seiner Dienstverrichtung ihm gegenüber ausgesprochene Beleidigungen in der Regel nicht auf die eigene Person, sondern vornehmlich auf seine hiervon zu trennende Amtsträgerschaft bezieht2.
Die Beleidigung eines Polizeibeamten als „Wichser“, „der Wichser-Kollege“ und „Assi“ erfüllt die genannten hohen Anforderungen an das Entstehen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Beleidigung nicht.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 1 Ss 270/14











