Der Bundesgerichtshof sieht keinen Anlass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Rechtsprechung im Sinne einer nachgeschobenen Beschwerdebegründung wegen eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH zu ändern1.

In der hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde hatte die Klägerin nach Ablauf der Frist des § 544 Abs. 4 ZPO Wiedereinsetzung für ihr Vorbringen begehrt, die Sache habe aufgrund des Ausgangs des Vorabentscheidungsersuchens auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.01.20192 Grundsatzbedeutung, weil der Bundesgerichtshof auszusprechen habe, dass die beklagte Sparkasse sie nicht klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert habe.
Der Klägerin war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist für diesen nachgeschobenen Zulassungsgrund nicht zu gewähren. Die Klägerin hätte eine angeblich grundsätzlich klärungsbedürftige Diskrepanz zwischen Unionsrecht und nationaler Verweisungstechnik innerhalb der (verlängerten) Beschwerdebegründungsfrist vortragen können3. Sie hat daher die Beschwerdebegründungsfrist zur Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes unabhängig davon nicht unverschuldet versäumt, ob und unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in die Frist des § 544 Abs. 4 ZPO überhaupt gewährt werden könnte, um Zulassungsgründe nachzuschieben. Die Beschwerde ist, soweit die Klägerin den Zulassungsgrund nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist geltend macht, deshalb schon unzulässig4. Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof nach Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 26.03.2020 keinen Anlass, im Verhältnis der Parteien zueinander seine ständige Rechtsprechung im Sinne der nachgeschobenen Beschwerdebegründung zu ändern1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2020 – XI ZR 81/19
- vgl. eingehend BGH, Beschlüsse vom 31.03.2020 – XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f. und – XI ZR 198/19, WM 2020, 838 ff.[↩][↩]
- LG Saarbrücken, Beschluss vom 17.01.2019 1 O 164/18, WM 2019, 1444 ff.; dazu EuGH, Urteil vom 26.03.2020 C66/19, „Kreissparkasse Saarlouis“, WM 2020, 688 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR 488/17 13 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2013 – XI ZR 124/11[↩]