Steht eine Forderung mehreren Gläubigern zu und vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines der Gesamtgläubiger, so erlöschen gemäß § 429 Abs. 2 BGB die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. Diese Konsolidation nach § 429 Abs. 2 BGB findet jedoch keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird.
Zwar gilt das Rechtsinstitut der Gesamtgläubigerschaft auch im Sachenrecht1. Dementsprechend ist eine Gesamtgläubigerberechtigung bei der Grundschuld rechtlich möglich2. Aber das hat nicht zur Folge, dass die Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB anwendbar ist, nach welcher bei der Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner erlöschen.
Während im Schuldrecht der unumstößliche Grundsatz gilt, dass niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann, gilt dies nach § 889 BGB im Immobiliarsachenrecht nicht. Es erlaubt deshalb sowohl die originäre Bestellung als auch den nachträglichen Erwerb einer Grundschuld an dem eigenen Grundstück (Eigentümergrundschuld, §§ 1177 Abs. 1, 1196 Abs. 1 BGB)). Die Identität von Grundschuldgläubiger und Grundstückseigentümer berührt nicht den Bestand und den Inhalt der Grundschuld. Es tritt keine Konsolidation mit rechtserlöschender Wirkung ein. Für die Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bedeutet dies, dass dann, wenn einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird, die Grundschuld für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen bleibt3. Denn es handelt sich nicht um eine einzige, mehreren Personen zustehende Grundschuld, sondern um eine Mehrheit von Rechten, die allerdings nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern nach § 428 BGB in der Weise miteinander verbunden sind, dass jeder Gläubiger ein eigenes Befriedigungsrecht hat, die Befriedigung eines einzigen jedoch gegen alle wirkt4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2010 – V ZR 182/09
- siehe nur BGHZ 46, 253, 255[↩]
- BGH, Urteil vom 20.12.1974 – V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136[↩]
- zu allem Heilbron, SächsArch 1933, 353, 355 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 20.12.1974 – V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136 zur Bestellung einer Grundschuld durch Bruchteilseigentümer an ihren Anteilen für sich als Gesamtgläubiger[↩]
- BGHZ 46, 253, 255[↩]
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