Die einem Ehepartner erteilte „transmortale“ Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.
Eine Kontovollmacht gibt dem Bevollmächtigten im Allgemeinen nicht das Recht, das Konto ohne Beteiligung des Vollmachtgebers aufzulösen oder auf eine andere Art und Weise in dessen Vertragsstellung einzugreifen. So hat der BGH sogar für die Umwandlung eines Oder-Kontos in ein Und-Konto entschieden, dass die Veränderung der vertrag-lichen Rechtsstellung eines Konto-(Mit-)Inhabers im Allgemeinen eine Einigung der Bank oder der Sparkasse mit allen betroffenen Kontoinhabern voraussetzt1. In der instanzgerichtlichen Recht-sprechung und in der Literatur besteht daher Einigkeit darüber, dass der Inhaber einer Kontovollmacht, der – anders als etwa der Mitinhaber eines Oder-Kontos – selbst nicht Forderungsinhaber ist, grundsätzlich nicht befugt ist, die vertragliche Rechtsstellung des vertretenen Kontoinhabers aufzuheben oder zu verändern2.
Bei einer „transmortalen“ Kontovollmacht unter Eheleuten, wie sie hier in Frage steht, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung.
Allerdings wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zum Teil die Meinung vertreten, dass der bevollmächtigte Ehepartner in aller Regel berechtigt sei, das Konto des Vollmachtgebers nach dessen Tod auf sich umschreiben zu lassen3. Bei einer „transmortalen“ Vollmacht stehe in aller Regel der Wille der Beteiligten im Vordergrund, den überlebenden Teil mit Hilfe der Vollmacht finanziell abzusichern. Diese Absicherung wäre jedoch ohne eine entsprechende Befugnis des Bevollmächtigten gefährdet, weil der Erbe die Vollmacht jederzeit widerrufen könne. Die Angemessenheit einer solchen Auslegung zeige sich daran, dass der Bevollmächtigte nicht nur durch eine Umwandlung des Kontos auf das Guthaben zugreifen könne, sondern es dazu nur einer durch die „transmortale“ Vollmacht zweifellos gedeckten Überweisung des Guthabens auf ein eigenes Konto bedürfe.
Dem ist jedoch, so der BGH, nicht zu folgen4.
Zwar will der Vollmachtgeber seinen Ehepartner mit Hilfe der Kontovollmacht über den Tod hinaus gewöhnlich in die Lage versetzen, bestimmte Rechtshandlungen unabhängig von dem Willen des Erben vornehmen zu können. Bis zum Widerruf der Vollmacht durch den Erben soll daher im Zweifel allein der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers und nicht der des Erben für den Bevollmächtigten maßgeblich sein5. Daraus ist aber nicht im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen, dass die Bevollmächtigte nach dem Willen des Erblassers das Recht erwerben sollte, nach dessen Tod im Wege der Umwandlung des Girokontos einen Gläubigerwechsel zum Nachteil des Klägers als Alleinerben herbeizuführen.
Einen Anlass zur Erteilung einer widerruflichen Vollmacht über den Tod hinaus oder nach dem Tode bietet nicht die Überlegung, auf diese Art und Weise für eine gewisse finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten zu sorgen. Zwar können verschiedene Gründe hinter dem Vorgehen des Erblassers stehen, wie etwa, dass die Bevollmächtigung des Ehepartners sich einfacher und schneller erledigen lasse als eine Testamentserrichtung. Ferner kann es der Wunsch des Erblassers gewesen sein, dass der Bevollmächtigte die Vermögensverwaltung im Interesse des Erben weiterführen soll (vgl. Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft, 1955, S. 319 zur „postmortalen“ Generalvollmacht). Mit dem Erbfall wird aber der Erbe der Herr des Nachlasses. Er kann die Vollmacht jederzeit widerrufen und dem Bevollmächtigten aufgrund des der Vollmacht in aller Regel zugrunde liegenden Auftrags nach § 665 BGB bestimmte Weisungen erteilen. Zudem hat der Bevollmächtigte von sich aus zu beachten, dass er nach dem Erbfall zur Vertrauensperson des Erben geworden ist und als solche nach Treu und Glauben nicht ermächtigt ist, Handlungen vorzunehmen, die den schutzwürdigen Interessen des Erben zuwiderlaufen oder deren Kenntnis diesen vermutlich zum vorzeitigen Widerruf der Vollmacht veranlasst hätte6. Um den überlebenden Ehepartner in gewisser Weise finanziell abzusichern, gibt es für den anderen Teil weitaus geeignetere Mittel wie etwa die Erbeinsetzung, die Aussetzung eines Vermächtnisses oder die Schenkung unter Lebenden bzw. von Todes wegen.
Der Hinweis darauf, dass der bevollmächtigte Ehepartner auf das gesamte Guthaben zugreifen könne, indem er sich dieses von der Bank oder Sparkasse auf sein eigenes Konto überweisen lasse7, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Zwar gibt die Vollmacht dem Ehepartner grundsätzlich das Recht, über das Guthaben in einer Weise zu seinen Gunsten zu verfügen, die ihn wirtschaftlich im Ergebnis so stellt, als wenn das Konto auf ihn umgeschrieben wird. Ein Vollmachtsmissbrauch ist darin im Allgemeinen nicht zu sehen8. Dies besagt aber nicht, dass die Bevollmächtigte den Erblasser oder den Kläger als seinen Erben durch eine Umwandlung des Kontos aus der girovertraglichen Rechtsstellung verdrängen und einen Gläubigerwechsel herbeiführen durfte. Hiergegen spricht auch, dass ein solcher Wille des Erblassers nach der allgemeinen Lebenserfahrung für gewöhnlich in der Vollmachtsurkunde klar und deutlich zum Ausdruck kommt. Die für das Schadensersatzrecht entwickelte Rechtsfigur des sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens ist dem allgemeinen Vertretungsrecht fremd und kommt deshalb als Auslegungshilfe nicht in Betracht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009 – XI ZR 191/08
- BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 – XI ZR 352/89, WM 1990, 2067, 2068; siehe ferner BGH, Urteil vom 9. November 1992 – II ZR 219/91, WM 1993, 141, 143[↩]
- OLG Hamm, WM 1995, 152, 153; Erman/Palm, BGB 12. Aufl., § 167 Rn. 32a; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 167 Rn. 9; PWW/Frensch, BGB, 3. Aufl., § 167 Rn. 25; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 43; vgl. auch OLG Düssel-dorf, WM 1983, 547, 548 sowie OLG Frankfurt am Main, WM 1985, 1199, 1200; Schramm in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 32 Rn. 48[↩]
- so OLG Hamm, aaO; zustimmend Schramm, aaO[↩]
- ablehnend auch Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 167 Rn. 32a; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 43; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 167 Rn. 9; PWW/Frensch, BGB, 3. Aufl., § 167 Rn. 25[↩]
- BGHZ 127, 239, 244 f.; siehe ferner BGH, Urteil vom 18. April 1969 – V ZR 179/65, NJW 1969, 1245, 1247; Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 30 Rn. 49 f.[↩]
- siehe auch Müller-Freienfels, aaO, S. 320[↩]
- so OLG Hamm, WM 1995, 152, 153; Schramm in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 32 Rn. 48[↩]
- siehe dazu BGHZ 127, 239, 244 f.[↩]
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