Langzeitmessungen bezüglich einer Geruchsimmission sind nicht möglich, da es eine technische Möglichkeit zur Durchführung einer solchen Messung mittels einer „künstlichen Nase“ nicht gibt. Die Geruchsimmissionsrichtlinie und die TA Luft geben vor, dass Geruchsbelästigungen bis 15 % der Jahresgesamtzeit als unwesentlich anzusehen sind. Eine Messung der Lärmimmissionen ist nicht verwertbar, wenn bei der Messung nicht nur anlagenbedingte Geräusche des betreffenden Betriebes berücksichtigt werden sondern auch andere Geräuschquellen (Fließgeräusche der Nagold, Verkehrslärm u.a.).

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall einer Holztrockungsanlage die Berufung eines Nachbarn zurückgewiesen, der wegen Geruchs- und Lärmimmissionen gegen die Anlage geklagt hat. Die Beklagte betreibt in Seewald-Schorrental am Ufer der oberen Nagold ein seit 1902 existierendes Sägewerk. 2002 wurde dort eine Holztrocknungsanlage in Betrieb genommen, die mit Holzhackschnitzeln beheizt wird. Der in einem hangaufwärts etwa 40 Meter entfernt wohnende Kläger macht geltend, dass die Ventilatoren zu laut sind und erhebliche Geruchsbelästigungen wegen der Verwendung zu feuchter Hackschnitzel entstehen, die im Tal auch zu Nebelbildungen führen. Das Landgericht Rottweil hat die Klage nach einem Ortstermin und der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die Grenzwerte der einschlägigen Richtlinien seien eingehalten. Der Kläger hatte mit seiner Berufung insbesondere geltend gemacht, dass keine Langzeitmessungen durchgeführt wurden, sondern nur theoretische rechnerische Werte für das Gutachten verwandt wurden. Seine Berufung hatte keinen Erfolg.
Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer bei Beeinträchtigungen seines Eigentums Unterlassung verlangen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht. Gemäß § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Geräuschen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen aber nicht verbieten, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt von der Beurteilung eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB liegt eine nur unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder bestimmten auf § 48 BImSchG beruhenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart ausgeführt, dass die Geruchsimmissionsrichtline und die TA Luft nach den Feststellungen des Sachverständigen vorgeben, dass Geruchsbelästigungen bis 15 % der Jahresgesamtzeit als unwesentlich anzusehen sind. Langzeitmessungen sind nicht möglich, da es eine technische Möglichkeit zur Durchführung einer solchen Messung mittels einer „künstlichen Nase“ nicht gibt. Um messtechnisch verwertbare Ergebnisse zu erhalten, müssten statistisch gesehen an 104 Tagen Versuche mit 10 Probanden durchgeführt werden, bei denen keine Einschränkungen im Riechvermögen vorliegen. Solche Versuche mit Testpersonen sind zur Ermittlung der Grenzwerte jedoch ungeeignet, weil sie nicht den Vorgaben der TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtline entsprechen, durch die eine rechnerische Ermittlung des maßgeblichen Werts vorgegeben wird. Soweit der Kläger ausführte, mit dem Wasserdampf entwichen auch flüchtige Begleitstoffe, die dem Rauch einen beißenden Geruch verliehen, hat der Sachverständige dargelegt, dass die Rauchschwaden für sich genommen keine Geruchsbelästigung verursachen.
Der Sachverständige hat die Lärmimmissionen ermittelt, indem er die Emissionen auf dem Gelände der Beklagten gemessen hat und daraus mit einem Computerprogramm berechnet hat, welche Immissionen daraus auf dem Grundstück des Klägers resultieren. Er kam zu einem Schallpegel von 41 dB (A), der unter dem Grenzwert von 45 dB (A) liegt. Es ist nicht möglich, die Immissionen auf dem Grundstück des Klägers zu messen, weil bei der Messung nur anlagenbedingte Geräusche berücksichtigt werden dürfen, die vom Betrieb der Beklagten ausgehen. Andere Geräuschquellen (Fließgeräusche der Nagold, Verkehrslärm u.a.) müssen eliminiert werden. Daher kann man nicht einen Pegelmesser auf dem Grundstück des Klägers installieren. Dieser würde notwendig auch die Nebengeräusche aufnehmen. Eine derartige Messung wäre nicht verwertbar.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts Rottweil bestätigt.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 31. März 2014 – 5 U 137/13