Der Mietzins ist nicht maximal auf den Betrag gedeckelt, der für den Erwerb der Mietsache fiktiv aufzuwenden gewesen wäre. Aus dem Amortisationsgedanken kann nichts anderes abgeleitet werden.

Bei der Miete von Werkzeug auf unbestimmte Zeit, kann diese auch im Falle eines geringen Restwertes nicht ohne Weiteres durch den Mieter entsorgt werden. Das Mietverhältnis besteht bei einer Unmöglichkeit, die vom Mieter zu verschulden ist, fort.
Im geschäftlichen Verkehr stellt die fehlende telefonische Erreichbarkeit hinsichtlich einer erklärten Kündigung keine Zugangsvereitelung dar. Die schriftliche Kündigungsmöglichkeit genügt.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 8. Januar 2010 – 6 O 244/08