Lassen sich bei dem vorübergehenden Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifizieren, kann eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Das gilt unabhängig davon, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird.

Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt kein eigenständiger Vermögenswert zu, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Der Geschädigte kann für die Gebrauchsentbehrung unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus keine (abstrakte oder an den Vorhaltekosten orientierte) Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Die Rechtsprechung, wonach die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit des Geschädigten, private, eigenwirtschaftlich genutzte Sachen oder Güter plangemäß verwenden oder nutzen zu können, einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, ohne dass hierdurch zusätzliche Kosten entstanden oder Einnahmen entgangen sind1, ist auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, nicht übertragbar.
Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht2.
Der Schaden bemisst sich regelmäßig nach den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder dem entgangenen Gewinn. 13 a)) Dem Geschädigten, der trotz Nutzungswillens und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann, wird deshalb zugestanden, zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten, um den Ausfall zu kompensieren und Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB3.
Macht der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat4.
Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen5.
Anderenfalls hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns, § 252 Satz 1 BGB.
Zur Bemessung dieses Anspruchs hat der Geschädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu vergleichen, welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hat6. Die Differenz stellt den Vermögensschaden dar, also den Betrag, um den das Vermögen durch das Schadensereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat7.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen dient, wie etwa ein Taxi oder ein Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens, der Geschädigte den durch den Ausfall entgangenen Gewinn konkret darlegen muss8.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall diente der Kipplader mit Kran nicht in vergleichbarer Weise unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen. Der Fahrzeughalter setzte ihn zum einen als Transportfahrzeug und zum anderen als Arbeitsmittel (Kran) ein. Er diente danach zumindest mittelbar der Gewinnerzielung durch den Vertrieb und die Montage von Betonund Natursteinen.
Ob die Notwendigkeit, den entgangenen Gewinn konkret darzulegen, auch dann besteht, wenn das nicht zur Verfügung stehende Fahrzeug lediglich unterstützend bei der Gewinnerzielung aus anderen als ausschließlichen Transportleistungen zum Einsatz kommt9 oder ob stattdessen als Schadensersatz eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, ist bislang nicht ausdrücklich entschieden.
Eine Differenzierung, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird, ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifiziert werden können. Der Geschädigte ist gehalten, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gebrauchsentbehrung konkret darzulegen und den dadurch hervorgerufenen Erwerbsschaden konkret zu bemessen.
Im hier entschiedenen Fall war es dem Fahrzeughalter möglich, die wirtschaftliche Beeinträchtigung zu beziffern, die durch den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit seines Fahrzeugs entstanden ist, auch wenn sie sich nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niedergeschlagen hat. Das Fahrzeug wurde im Gewerbebetrieb nutzbringend auf eine Weise eingesetzt, dass aufgezeigt werden kann, ob und wie sich sein vorübergehender Ausfall schädigend ausgewirkt hat, weil Vermögensminderungen entstanden oder Vermögensmehrungen ausgeblieben sind. So kann sich der Ertrag verringert haben, weil es aufgrund des zeitweiligen Ausfalls des Fahrzeugs im Vergleich zur Kalkulation zu Störungen und Verzögerungen in den Arbeitsläufen gekommen ist, die nicht kompensiert werden konnten. Der Geschädigte kann in einem solchen Fall darlegen, dass sein Vermögen dadurch geschmälert worden ist, dass er zum Beispiel Leistungen durch Dritte hat ausführen lassen müssen, die er günstiger mit Hilfe des nicht zur Verfügung stehenden Fahrzeugs selbst hätte erbringen können, oder er Arbeitsgeräte oder Arbeitskräfte zur Kompensation des Ausfalls einsetzen musste, die sonst anderweitig gewinnbringend hätten eingesetzt werden können. Ihm können Gewinne aus Aufträgen entgangen sein, die er in Ermangelung des zu ihrer Ausführung benötigten Fahrzeugs nicht annehmen oder ausführen konnte.
Dem hat der Fahrzeughalter im Streitfall Rechnung getragen und dargestellt, dass sich der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit gewinnmindernd ausgewirkt hat. Er hat als Schaden zum einen die Mehrkosten durch die Fremdvergabe von Transportleistungen und zum anderen wenn auch, wie die Vorinstanzen angenommen haben, unschlüssig die Kosten des Einsatzes der Arbeitskräfte zur Kompensation der fehlenden Kranunterstützung quantifiziert.
Ein Bedürfnis, bei dieser Sachlage den Schaden stattdessen durch eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung abzugelten, besteht nicht. Darlegungsoder Beweisschwierigkeiten erfordern es nicht, eine abstrakte, pauschalierte Schadensberechnung zuzulassen. Dem Geschädigten kommen die Erleichterungen des § 252 Satz 2 BGB zugute, im Übrigen kann bei der Höhe der Schadensermittlung auf § 287 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO zurückgegriffen werden.
Ob beim Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge eine Nutzungsausfallentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen10. Der VI. Zivilsenat hat die Zubilligung einer Nutzungsausfallentschädigung in Fällen erwogen, in denen ein Verdienstentgang nicht konkret beziffert werden konnte, etwa weil es infolge persönlicher Anstrengungen und Verzichte des Geschädigten nicht zu einem Niederschlag im Gewerbeertrag gekommen war11. Er hat die Frage aufgeworfen, ob eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht komme, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrags niederschlage. Wenn kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliege, sei es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorlägen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten sei12.
Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Der Fahrzeughalter war in der Lage, die Auswirkungen des vorübergehenden Entzugs der Gebrauchsmöglichkeit auf den Gewerbebetrieb aufzuzeigen und hiernach den Schaden darzulegen. Die Frage, ob anstelle des Gewinnentgangs dem Geschädigten zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht konkret bezifferbar sind, kann deshalb auch hier offen bleiben.
Der Fahrzeughalter hat durch die Gebrauchsentbehrung seines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs keinen weitergehenden Schaden erlitten, der unabhängig vom Eintritt eines Erwerbsschadens oder darüber hinaus durch Zubilligung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung auszugleichen wäre.
Zwar konnte der Fahrzeughalter mangelbedingt den Kipplader mit Kran zeitweilig nicht nutzen. Der Betriebsbereitschaft eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs, also seiner ständigen Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit, kommt aber kein eigenständiger Vermögenswert zu13, weshalb der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit als solcher kein Schaden ist. Ein solcher wird erst messbar, wenn sich die Gebrauchsentbehrung konkret ausgewirkt hat, weil die unterbundene Sachnutzung im Ausfallzeitraum zu einem Erwerbsschaden geführt hat.
Für den Bundesgerichtshof besteht kein Anlass, die Gebrauchsentbehrung eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs genauso zu behandeln wie die eines eigenwirtschaftlich genutzten Fahrzeugs.
Zwar kann nach der spätestens seit dem Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 09.07.198614 etablierten Rechtsprechung die infolge eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignisses entfallende Möglichkeit eines Geschädigten, eine Sache plangemäß verwenden oder nutzen zu können, ohne dass ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen, als Vermögensschaden bewertet werden15. Diese Rechtsprechung, nach der zum Ausgleich der Gebrauchsentbehrung eine Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen werden kann, bezieht sich ausdrücklich nur auf Sachen und Güter des privaten, eigenwirtschaftlichen Gebrauchs mit zentraler allgemeiner Bedeutung, deren Ausfall sich typischerweise signifikant auf die Lebenshaltung auswirkt14.
Auf die Nutzung von Sachen oder Gütern, die ausschließlich erwerbswirtschaftlich genutzt werden, kann diese Rechtsprechung nicht übertragen werden16. Bei erwerbswirtschaftlichem, produktivem Einsatz einer Sache wird die Verkürzung des Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordnet. Die Vorschrift unterstreicht die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen hat. Das Erfordernis, den Ausfall von Gütern mit zentraler allgemeiner Bedeutung für die Lebenshaltung, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, durch einen Geldersatz auszugleichen, ist vor allem damit begründet worden, dass für den privaten Gebrauch eine § 252 BGB entsprechende Vorschrift fehlt17. Findet wie hier § 252 BGB Anwendung, ist für eine „Ergänzung des Rechts“ schon mangels Regelungslücke kein Raum18.
Der Fahrzeughalter kann seine Forderung nach einer Nutzungsausfallentschädigung nicht mit den Vorhaltekosten des Kippladers mit Kran begründen, die er bezogen auf die Ausfallzeit vergeblich aufgewendet habe. Die Vorhaltekosten sind unabhängig vom haftungsbegründenden Schadensereignis angefallen und zu diesem nicht kausal.
Eine Erweiterung der Zurechnung auf nutzlos gewordene Aufwendungen ist nicht angezeigt19. Soweit die Revision meint, aus der Rentabilitätsvermutung folge, dass dem Fahrzeughalter in der Ausfallzeit ein Schaden entstanden sei, der zumindest den Aufwendungen entspreche, welche er getätigt habe, um das Fahrzeug in dieser Zeit gebrauchen zu können, ist dem nicht zu folgen. Diese auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung anwendbare Beweisregel, wonach das Erfüllungsinteresse eines Gläubigers im Zweifel mindestens so hoch ist wie der für den Erfüllungsanspruch aufgewendete Betrag20, betrifft das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung und lässt sich auf die hiesige, einen Mangelfolgeschaden betreffende Schadensersatzforderung nicht übertragen, weil nicht der Wert des Fahrzeugs oder seiner Reparatur, sondern seine Nutzungsmöglichkeit bemessen werden soll.
Eine Vermutung, dass über das Jahr gesehen sich die Vorhaltekosten des Fahrzeugs gleichmäßig kalendertäglich amortisieren, besteht für den Kipplader mit Kran schon deshalb nicht, weil der Vertrieb saisonalen Schwankungen ausgesetzt und die Verlegung von Betonund Natursteinen im Außenbereich witterungsabhängig ist. Ob sich die mit der Anschaffung und Unterhaltung des Kippladers mit Kran verbundenen Kosten im täglichen Einsatz amortisieren, hängt außerdem von der Auftragslage und Auslastung des Gewerbebetriebs sowie davon ab, ob die Ausführung der konkreten Aufträge im Ausfallzeitraum den Einsatz dieses Fahrzeugs nach seiner Zweckbestimmung erfordert hätten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. Dezember 2018 – VII ZR 285/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.1986 GSZ 1/86, BGHZ 98, 212[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13 4.12 2007 – VI ZR 241/06 Rn. 1, Rn. 10, DAR 2014, NJW 2008, 144; 913; Urteil vom Urteil vom 26.03.1985 – VI ZR 267/83, NJW 1985, 2741 8; vgl. auch grundlegend BGH, Beschluss vom 09.07.1986 GSZ 1/86, BGHZ 98, 212[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.12 2007 – VI ZR 241/06 Rn. 10, NJW 2008, 913; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 39[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13 Rn. 5, DAR 2014, 144; Urteil vom 15.04.1966 – VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212 17; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 251 Rn. 73; Böhme/Biela/Tomson, KraftverkehrsHaftpflichtSchäden, 26. Aufl., 4. Kapitel Rn. 97[↩]
- BGH, Urteil vom 10.05.1960 – VI ZR 35/59, BGHZ 32, 280 14; Urteil vom 10.01.1978 – VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199 10; Urteil vom 26.03.1985 – VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471 13; Böhme/Biela/Tomson, KraftverkehrsHaftpflichtSchäden, 26. Aufl., Kapitel 4 Rn. 98; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47, 62[↩]
- BGH, Urteil vom 10.12 1986 – VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182 46[↩]
- vgl. Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, vor § 249 Rn. 35; OLG Hamm, NJW-RR 2004, 1094 25[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13 Rn. 1 und 3, DAR 2014, 144; Urteil vom 10.01.1978 – VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199 18; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 47[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13 Rn. 3, DAR 2014, 144; MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 67[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.01.2014 – VI ZR 366/13 Rn. 4, DAR 2014, 144; Urteil vom 04.12 2007 – VI ZR 241/06 Rn. 9 f. m.w.N., NJW 2008, 913[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1978 – VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199 18 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.12 2007 – VI ZR 241/06 Rn. 6, 9 m.w.N; Urteil vom 26.03.1985 – VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471 8[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.03.1985 – VI ZR 267/83, NJW 1985, 2471 12[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.07.1986 GSZ 1/86, BGHZ 98, 212[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 172/13 Rn. 12, BGHZ 200, 203[↩]
- vgl. Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 251 Rn. 81, 85[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.07.1986 GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 32[↩]
- MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 66[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 47[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.12 1986 – VIII ZR 349/85, BGHZ 99, 182 47; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 281 Rn. 23; Staudinger/Schiemann, 2017, BGB, § 249 Rn. 126[↩]