Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, der nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, kann in der Regel nicht gewährt werden.

Der Insolvenzverwalter hat, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung, schon deshalb keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs, die nicht dazu geeignet ist, eine bereits eingetretene Massekostenarmut zu beheben, nicht mehr zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört.
Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das gilt auch und gerade im Hinblick auf eine Anfechtungsklage. Wie sich aus § 129 Abs. 1 InsO ergibt, nimmt der Insolvenzverwalter mit der Anfechtung von Rechtshandlungen nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO eine ihm mit seinem Amt übertragene Aufgabe wahr. Diese Aufgabe obliegt ihm sogar dann, wenn der aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten (§ 54 InsO) nicht an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann1.
Wie der BGH bereits entschieden hat, ist eine Anfechtungsklage folglich nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn der Verwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat2. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse (§§ 208, 209 InsO), nicht jedoch auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters. Der Verwalter bleibt vielmehr verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten (§ 208 Abs. 3 InsO). Dazu gehört es, Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Anfechtungsansprüche sind Teil der Insolvenzmasse. Eingestellt wird das Insolvenzverfahren erst, wenn der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 InsO verteilt hat (§ 211 Abs. 1 InsO).
Anders ist die Lage, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In einem solchen Fall stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1 InsO). Der Verwalter hat aus den vorhandenen Barmitteln zunächst die Auslagen, sodann die übrigen Kosten des Verfahrens anteilig zu berichtigen (§ 207 Abs. 3 Satz 1 InsO). Er verteilt also nur die vorhandene liquide Masse. Zur Verwertung von Massegegenständen ist er dagegen nicht mehr verpflichtet (§ 207 Abs. 3 Satz 2 InsO). Dem Insolvenzverwalter wird nicht zugemutet, Tätigkeiten zu entfalten, obgleich sein Vergütungsanspruch (§ 54 Nr. 2 InsO) nicht gedeckt ist3. Bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens bleibt er zwar zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet (§ 80 Abs. 1 InsO). Er mag – wie in der Kommentarliteratur vertreten wird – bis zur Aufhebung noch befugt sein, naheliegende Verwertungsmöglich-keiten zu nutzen4, wenn die Masse dadurch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet und die Verfahrenseinstellung nicht verzögert wird. Eine Verpflichtung besteht insoweit jedoch nicht.
Diese Grundsätze gelten auch für die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs. Nach Eintritt der Massekostenarmut ist der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, noch Anfechtungsansprüche durchzusetzen. Das folgt unmittelbar aus § 207 Abs. 3 Satz 2 InsO. Trotz der andauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bis zum Einstellungsbeschluss (§ 80 Abs. 1 InsO) darf der Verwalter den Anfechtungsprozess weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben. Ein Rechtsstreit stellt keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme dar, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könnte; denn er nimmt typischerweise beträchtliche Zeit in Anspruch und birgt das Risiko, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten. § 207 Abs. 1 InsO verlangt vielmehr die unverzügliche Einstellung des Insolvenzverfahrens, welche der Verwalter beim Insolvenzgericht anzuregen hat.
Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Verwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht5. Prozesskostenhilfe wird nicht für einen Prozess bewilligt, zu dessen Führung der Insolvenzverwalter weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist. Fordert das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 InsO), kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzverfahrens hinausschiebt oder – wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl eingestellt wird – nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden kann6.
Gegen diese Lösung kann nicht die Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens eingewandt werden, die es gebiete, auch bei Kostenarmut einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklagen zu gewähren7. Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens ist nach §§ 26, 207 InsO – von den Ausnahmefällen „Stundung der Verfahrenskosten“ und „Gläubigervorschuss“ abgesehen – die Deckung der Verfahrenskosten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird ein beantragtes Verfahren nicht eröffnet, ein eröffnetes Verfahren eingestellt. Eine „Ordnungsfunktion“ kommt nur einem solchen Verfahren zu, das den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprechend eröffnet und fortgeführt werden kann. Macht der Insolvenzverwalter, wie Hörmann8 anscheinend vorschlagen will, bewusst unrichtige Angaben zu den Kosten des Insolvenzverfahrens, um trotz Fehlens der Bewilligungsvoraussetzungen Prozesskostenhilfe zu erhalten, macht er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig (§ 60 InsO). Praktische Schwierigkeiten bei der Darlegung der Bewilligungsvoraussetzungen – der Mittellosigkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO einerseits, der fehlenden Kostenarmut im Sinne von § 207 InsO andererseits – dürften sich nicht ergeben. Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der Massekostenarmut gelten die gleichen Grundsätze wie für diejenigen der Deckung der Verfahrenskosten9. Schon in eigenem Interesse (§ 61 InsO), aber auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 207 InsO wird der Verwalter die wirtschaftliche und finanzielle Lage des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens laufend überwachen und insbesondere Liquiditätsberechnungen anstellen und fortschreiben10.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juli 2009 – IX ZB 221/08
- BGH, Beschlüsse vom 18. September 2003 – IX ZB 460/02, NZI 2004, 26, 27 mit weiteren Nachweisen; vom 14. Juli 2005 – IX ZB 224/04, NZI 2005, 560, 561[↩]
- BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 – IX ZB 147/07, NZI 2008, 431[↩]
- BT-Drucks. 12/2443, S. 218[↩]
- vgl. etwa Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 207 Rn. 25; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 207 Rn. 11; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 207 Rn. 21[↩]
- BGH, Beschluss vom 18. September 2003, aaO unter II. 2; OLG Naumburg ZInsO 2002, 540, 541[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 – VIII ZR 158/80, ZIP 1982, 467, 468[↩]
- so aber Hörmann NZI 2008, 291[↩]
- aaO[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Juni 2003 – IX ZB 476/02, NZI 2004, 30, 31 mit weiteren Nachweisen[↩]
- MünchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 207 Rn. 40[↩]